Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

c) Struktur der UGP-Richtlinie

Eine Geschäftspraktiken gilt nach der Generalklausel des Art. 5 Abs. 2 UGP-Richtlinie als unlauter, wenn sie

  • den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und

  • das wirtschaftliche Verhalten des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu jedenfalls geeignet ist.

Diese Generalklausel wird in der UGP-Richtlinie durch vier Beispieltatbestände ergänzt, die irreführende (Art. 6 und Art. 7 der Richtlinie) und die aggressive Geschäftspraktiken (Art. 8 und 9 der Richtlinie) näher umschreiben.

Darüber hinaus enthält die Richtlinie einen Anhang von 30 Geschäftspraktiken (sog. "Schwarze Liste"), die unter allen Umständen unlauter sind. Einige darin genannten Geschäftspraktiken haben durchaus Bedeutung für den deutschen Rechts- und Wirtschaftsraum, andere per se unlautere Geschäftspraktiken sind hierzulande eher unbekannt.

EuGH, Urt. v. 2.9.2021, C-371/20, Tz. 34 – Peek & Cloppenburg

Die Richtlinie 2005/29 hat die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern auf Unionsebene vollständig harmonisiert und stellt in ihrem Anhang I eine abschließende Liste von 31 Geschäftspraktiken auf, die gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie „unter allen Umständen“ als unlauter anzusehen sind. Folglich handelt es sich dabei, wie im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich klargestellt wird, um die einzigen Geschäftspraktiken, die – ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie 2005/29 – als solche als unlauter gelten können.

Ebenso EuGH, Urt. v. 25.11.2021, C-102/20, Tz. 67 – StWL / eprimo

EuGH, Urt. v. 12.6.2019, C-628/17, Tz. 25

Da Anhang I der Richtlinie 2005/29 eine vollständige und abschließende Liste darstellt, kann eine Geschäftspraxis nur dann als eine unter allen Umständen aggressive Geschäftspraxis im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden, wenn sie einem der in den Nrn. 24 bis 31 dieses Anhangs aufgeführten Fälle entspricht.