Wenn die Höhe des Ordnungsmittels in das Ermessen des Gerichts gestelllt wird, trägt der Schuldner alle Kosten, wenn der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels begründet war. Wenn der Antrag unbegründet war, trägt der Antragsteller die Kosten.
OLG Köln, Beschl. v. 27.06.2013, 6 W 77/13
§ 92 ZPO wird durch § 891 S. 2 ZPO ausdrücklich für anwendbar erklärt.
Eine besondere Konstellation liegt vor, wenn der Antragsteller mitteilt, wie hoch das Ordnungsmittel mindestens sein soll.
OLG Köln, Beschl. v. 27.06.2013, 6 W 77/13
Die Gläubigerin hat die Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt, gleichzeitig aber einen Mindestbetrag von 3.500 EUR genannt. In einem solchen Fall ist es nach Ansicht des Senats angemessen, die Gläubigerin anteilsmäßig mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Der gegenteiligen Auffassung von Ahrens (Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, S. 1369) und des OLG Hamm (Beschl. v. 1.4.1993, 4 W 38/92 - GRUR 1994, 83, 84) folgt der Senat nicht. … Auch wenn das Ordnungsgeld nicht dem Gläubiger zufließt, hat er ein eigenes Interesse an dessen Verhängung. … Es erscheint daher sachgerecht, ihn an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, wenn er seine Vorstellungen hinsichtlich der Höhe des Ordnungsmittels … nur zum Teil durchsetzen kann.
Bestätigt durch BGH, Beschl. v. 19.2.2015, I ZB 55/13 - Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag; ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.6.2015, 6 W 48/15, Tz. 12
Zum Streitwert siehe hier.