Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

§ 8 PAngV: Tankstellen, Parkplätze

Die Preisangabenverordnung ist wahrscheinlich europarechtswidrig!

Näheres dazu hier.

1. Gesetzestext

2. Richtlinienkonformität

3. Kraftstoffpreise

a. Sichtbarkeit

4. Parkplätze

Gesetzestext

§ 8 Tankstellen, Parkplätze

(1) An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie

1. für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer,

2. auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer

deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.

(2) Wer für weniger als einen Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.

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Richtlinienkonformität

§ 8 Abs. 1 PAngV enthält eine Konkretisierung, wie Tankstellen Preise (an der Straße) angeben müssen. Die Vorschrift geht über die Vorgaben der Preisangaben-Richtlinie, der Verbraucher-Richtlinie oder Art. 7 Abs. 4 lit. c) der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hinaus (Köhler WRP 2013, 723, 726). Danach ist es zwar erforderlich, dass der Endpreis unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar (Art. 4 Abs. 1 PAngRL), in klarer und verständlicher Weise (Art. 5 Abs. 1 VRL) bzw. klar, verständlich und unzweideutig (Art. 7 Abs. 2 UGP-RL) angegeben wird. Wie der Unternehmer diese Pflicht umsetzt, wird ihm aber überlassen.

Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 5 (a.F.) der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (näheres dazu hier) bestehen deshalb an der Richtlinienkonformität des § 8 Abs. 1 PAngV seit dem 13. Juni 2013 Bedenken. Ein Tankstellenbetreiber, der seine Waren unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar mit dem Endpreis auszeichnet, dürfte seit dem 13. Juni 2013 nicht deshalb gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen oder nicht deshalb nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig handeln, bloß weil er den Vorgaben des § 8 Abs. 1 PAngV nicht nachkommt. Köhler ist in WRP 2013, 723, 726 aber der Auffassung, dass § 8 Abs. 1 PAngV eine zulässige Konkretisierung des Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Preisangaben-Richtlinie ist.

§ 8 Abs. 2 PAngV bezieht sich auf Dienstleistungen und fällt nicht in den Anwendungsbereich der Preisangaben-Richtlinie, sondern der Dienstleistungs-Richtlinie. Die Vorschrift geht über die Regelung der Preisangaben in Art. 22 Dienstleistungs-RL hinaus. Art. 22 Abs. 5 der Dienstleistungs-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten der EU allerdings das Recht ein, im nationalen Recht Regelungen vorzusehen, die über den Schutzstandard der Richtlinie hinausgehen. Es ist umstritten, ob diese Regelungen auch über den 12. Juni 2013 hinaus weiter gilt. Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 5 (a.F.)  der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (näheres zu dieser Problematik siehe hier).

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Kraftstoffpreise

§ 8 Abs. 1 PAngV bezieht sich nur auf Kraftstoffpreise, nicht auf andere Waren, die an der Tankstelle erworben werden können, vom Motoröl bis zum Müsliriegel. Kraftstoffgemische werden nach § 8 Abs. 1 S. 2 PAngV ebenfalls ausgenommen. Für diese anderen Waren richtet sich die Preisangabenpflicht nach §§ 1, 2, 4, 7 PAngV. Kraftstoffe sind  Stoffe, die unmittelbar dem Antrieb von Kraftfahrzeugen dienen wie Benzin, Diesel, Autogas, Elektrizität (Köhler in Bornkamm/Köhler, UWG, § 8 PAngV, Rdn. 2).

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Sichtbarkeit

Die Kraftstoffpreise müssen für den herannahenden Fahrer deutlich sichtbar sein. § 8 Abs. 1 PangV differenziert dabei zwischen Tankstellen an Bundesautobahnen und sonstigen Tankstellen. Die Krafststoffpreise von Tankstellen an Bundesautobahnen müssen erst sichtbar sein, wenn in den Tankstellenbereich eingefahren wird. An allen anderen Tankstellen müssen sie schon von der Straße aus deutlich sichtbar sein. Es wird davon ausgegangen,, dass die Angaben dazu 40 cm groß sein müssen (Köhler in Bornkamm/Köhler, UWG, § 8 PAngV, Rdn. 3; Harte/Henning/Völker § 8 Rdn. 5).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.7.1987, 2 U 207/87 (= WRP 1988, 170)

Nach § 8 Abs. 1 PAngV haben Inhaber von Tankstellen ihre Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, daß sie für den auf der Straße herannahenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Bereits daraus folgt, daß bei der Preisauszeichnung an Tankstellen nicht nur die Zahlen, sondern auch die dazu gehörigen Angaben über die Kraftstoffsorte deutlich erkennbar sein müssen. ... Die Angabe von Kraftstoffpreisen setzt notwendig voraus, daß außer einer Zahl (dem Preis) auch der dieser Zahl zuzuordnende Kraftstoff bezeichnet wird.

... Die Kraftstoffsorten auf den ... Preistafeln müssen so ausgezeichnet sein, daß sie für den auf der Straße herannahenden Kraftfahrer deutlich erkennbar sind, d.h. daß er sie bei normaler Fahrt rechtzeitig genug vor dem Erreichen der Tankstelleneinfahrt lesen kann, um einen Entschluß zum Tanken an dieser Tankstelle fassen und dann ohne plötzliche Brems- und Abbiegemanöver in die Tankstelle einfahren zu können.

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Parkplätze

§ 8 Abs. 2 PAngV betrifft die Vermieter von Garagen, Einstellplätzen oder Parkplätze sowie die Bewachung oder Verwahrung von Kraftfahrzeugen, soweit diese Dienstleistungen für einen Zeitraum von weniger als einen Monat angeboten werden. Sie müssen an der Zufahrt zum Park- oder Unterstellplatz ein Preisverzeichnis aushängen, auf dem die Preise der von Ihnen angebotenen Leistungen, u.U. unter der Angabe von Verrechnungssätzen (z.B. Preis pro Stunde) aufgelistet werden. Das Preisverzeichnis muss den Vorgaben des § 1 Abs. 1, 6 PAngV genügen. Es muss inbesondere so deutlich lesbar sein, dass der Kraftfahrer rechtzeitig wenden kann, wenn er die Leistung nicht in Anspruch nehmen muss. Ob es ausreicht, dass der Kraftfahrer nach Kenntnisnahme des Preisverzeichnisses kostenlos durchfahren darf, ist zweifelhaft. Darauf müsste jedenfalls eindeutig hingewiesen werden.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6I02iEdun