Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

§ 1 Abs. 3 PAngV: Verrechnungssätze für Leistungen

1. Gesetzestext

2. Richtlinienkonformität

3. Verrechnungssätze

4. Telekommunikationssektor

Gesetzestext

§ 1 Abs. 3 PAngV

(3) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.

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Richtlinienkonformität

Für Leistungen gilt die Preisangaben-Richtlinie nicht. Eine § 1 Abs. 3 PAngV entsprechende Regelung findet sich in der maßgeblichen Dienstleistungsrichtlinie nicht. Näheres zu beiden Richtlinien hier.

Allerdings erlaubr Art. 22 Abs. 5 der Dienstleistungs-Richtlinie nationale Vorschriften, die strenger sind als die Vorgaben der Richtlinie. Köhler geht davon aus, dass diese Erlaubnis durch Art. 3 Abs.  der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken mit Wirkung ab dem 13. Juni 2013 weggefallen ist (Köhler WRP 2013, 723, 726). Das ist aber zweifelhaft, weil die Dienstleistungs-Richtlinie erst nach der UGP-Richtlinie erlassen wurde. Näheres zu Art. 3 Abs.  der UGP-Richtlinie hier.

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Verrechnungssätze

§ 1 Abs. 3 PAngV erlaubt es dem Dienstleister in Abweichung zur Endpreisangabe gemäß § 1 Abs. 1 PAngV, seine Preisangaben in Form von Verrrechnungssätzen zu machen. Diese können, müssen aber die Materialkosten nicht enthalten.

Als Verrechnungssätze nennt die Vorschrift beispielhaft Stunden- oder Kilometersätze. Es kommen aber auch andere Verrechnungssätze in Betracht wie Manntage oder Pauschalen für bestimmte Dienstleistungen oder Teilleistungen unabhängig vom Aufwand im Einzelfall.

§ 1 Abs. 3 PAngV setzt aber voraus, dass die Angabe solcher Verrechnungssätze üblich ist. Diese Üblichkeit bestimmt sich aufgrund der Marktgepflogenheiten. § 1 Abs. 3 PAngV steht der Entwicklung neuer Marktgepflogenheiten nicht entgegen, solange den Vorgaben der Preisklarheit und Preiswahrheit gemäß § 1 Abs. 1 PAngV genüge getan wird. § 650 BGB erlaubt auch einen nicht verbindlichen Kostenvoranschlag.

Bei Kopplungsverträgen von Handy und Verbindung wird die Pflicht zur Angabe einer  Mindestlaufzeit aus § 1 Abs. 3 PAngV abgeleitet.

OLG Hamburg, Urt. v. 24.1.2019 , 3 U 130/18, II.2.b

Wird bei einer Koppelung zweier Angebote mit der besonderen Preiswürdigkeit des einen Angebots geworben, darf der Preis des anderen Angebots nicht verschwiegen werden oder in der Darstellung untergehen, weil damit ein unzutreffender Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots vermittelt würde. Die Verpflichtung zur Angabe der Mindestlaufzeit ergibt sich dabei aus § 1 Abs. 3 PAngV i.V. mit § 1 Abs. 7 PAngV.

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Telekommunikationssektor

Im Telekommunikationssektor sind die Sondervorschriften in §§ 66a bis 66c TKG zu beachten.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6HJTSxfYr