Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

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Beweis/Beweisführung

OLG Köln, Urt. v. 19.4.2013, 6 U 206/12, Tz. 8 ff

Zur Täuschung geeignet ist die beanstandete werbliche Präsentation vielmehr bereits dann, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein falscher Eindruck von der Beweiskraft des Schauversuchs erweckt wird.

Nach dem Verständnis dieser Verbraucher bestätigt der Verlauf des Experiments eine besonders hohe „Fettlösekraft“ des Spülmittels der Antragsgegnerin in dem Sinne, dass molekulare Bestandteile ihres Produkts („die Tenside der G-Formel“) sich besser als die Bestandteile anderer vergleichbarer Produkte mit Fettteilchen (den Öltropfen auf der Wasseroberfläche) verbinden und sie im Wasser „lösen“.

Von einem so verstandenen wissenschaftlichen Nachweis kann nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin indessen keine Rede sein. Daneben hat sie – was ihr in der vorliegenden Fallgestaltung wie bei einer Werbung mit wissenschaftlich zweifelhaften Wirkungsaussagen aber oblegen hätte – auch keine nur mittelbare Aussagekraft des Experiments für die fettlösende Wirkung ihres Spülmittels glaubhaft gemacht.


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