Strafgesetzbuch (StGB)
OLG Köln, Urt. v. 14.10.2011, 6 U 225/10, II.1.c.cc
Ob § 263 StGB eine Marktverhaltensregelung darstellt, kann nach Auffassung des Senats nicht generell beantwortet werden. Denn § 263 StGB kann dem Schutz auch vor solchem Verhalten dienen, das keinerlei Bezug zum Marktgeschehen aufweist, etwa wenn ein Unternehmer einen Betrug zu Lasten eines Angestellten begeht. Es ist daher eine Prüfung erforderlich, ob das Verhalten, das nach § 263 StGB unter Strafe gestellt sein soll, einen Marktbezug aufweist.
OLG Brandenburg, Urt. v. 25.4..2023, 6 U 78/22, II.2.a.bb.1
§ 352 StGB hat eine preisregulierende Wirkung zum Schutz der Verbraucher und stellt damit eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Auflage, § 3a UWG Rn. 1.258 m.w.N.).
OLG Brandenburg, Urt. v. 25.4..2023, 6 U 78/22, II.2.a.bb.2
Vergütungen im Sinne des § 352 Abs. 1 StGB sind solche Ansprüche, die dem Grunde und dem Betrag nach gesetzlich festgelegt sind und die der Rechtsanwalt nach den Gebührenordnungen, Taxen oder sonstigen Vorschriften selbst zu berechnen hat (BGH, Urteil vom 06.09.2006 - 5 StR 64/06, juris Rn. 9). Der Schutzzweck der Vorschrift ist auf die Überschreitung solcher gesetzlich determinierten Gebühren beschränkt und bleibt unberührt, soweit der Rechtsanwalt auf der Grundlage einer vertraglichen Honorarvereinbarung abrechnet, sei sie wirksam oder unwirksam (BGH, a.a.O., Rn. 11).