Zu einem Rechtsanwalt, der kein Steuerberater und kein Fachanwalt für Steuerrecht ist, aber überwiegend steuerrechtiche Angelegenheiten betreut und mit Rechtsanwaltskanzlei und Steuerbüro warb:
BGH, Urt. v. 18.10.2012, I ZR 137/11, Tz. 35 - Steuerbüro
Ist die Kanzleiangabe mit der Bezeichnung "Steuerbüro" objektiv zutreffend und ist deshalb eine Interessenabwägung geboten, ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass für ihn von erheblicher Bedeutung ist, auf diesen Umstand in seiner Kanzleibezeichnung hinzuweisen. Müsste der Beklagte die beanstandete Angabe durch die von der Klägerin in der Verhandlung vor dem Landgericht vorgeschlagenen Angaben "Interessenschwerpunkt Steuerrecht" oder "Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht" ersetzen, wäre er auf die Benennung von Teilbereichen seiner Berufstätigkeit im Sinne von § 7 BORA beschränkt und an der Verwendung einer objektiv zutreffenden Kanzleibezeichnung gehindert.