Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Medizinische Fußpflege

BGH, Urt. v. 24.9.2013, I ZR 219/12, Tz. 18 - Medizinische Fußpflege

Das Podologengesetz schützt allein die Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ und „Medizinische Fußpflegerin/-pfleger“. Damit soll für den Patienten ersichtlich werden, über welche Ausbildung ein unter diesen Bezeichnungen tätiger Fußpfleger verfügt, um daraus auf die Qualität seiner Behandlung schließen zu können (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/5593, S. 10). Durch die in § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht wird lediglich entsprechend der Systematik der übrigen Gesundheitsfachberufe das Führen der Berufsbezeichnung geschützt, nicht aber die Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege und die Werbung für diese Tätigkeit eingeschränkt. Deshalb dürfen Personen, die nicht über die Erlaubnis zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung verfügen, weiterhin fußpflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen (insbesondere § 1 HeilprG) anbieten und auch ihre Tätigkeit als „medizinische Fußpflege“ bezeichnen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/5593, S. 9, 11). Diese gesetzgeberische Wertung ist auch im Rahmen des Irreführungstatbestandes zu beachten.

OLG Celle, Urt. v. 15.11.2012, 13 U 57/12, II.1.b.aa

Bei § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG) handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung. Denn anhand der amtlichen Begründung des PodG (Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen, BT-Drucks.14/5593) wird deutlich, dass durch den Titelschutz sowohl für den Patienten als auch den die Behandlung anordnenden Arzt deutlich erkennbar werden soll, welche Personen die dem Gesetz entsprechende Ausbildung durchlaufen haben (vgl. Gesetzentwurf, aaO S. 9). Der Gesetzgeber untermauert diese Intention zusätzlich durch das Verbot, die Bezeichnung "Medizinische/r Fußpfleger/in" zu führen, wenn es sich um Personen handelt, die nicht über die vorgeschriebene Qualifikation verfügen (Gesetzentwurf, aaO). Damit stellt § 1 PodG Anforderungen für den Auftritt mit einer bestimmten Berufsbezeichnung am Markt auf, über die der Anbieter von Fußpflegeleistungen auf die Kunden einwirkt. Die Regelung zum Führen einer Berufsbezeichnung dient auch den Interessen der potenziellen Kunden, die mit diesem Marktverhalten in Berührung kommen. Diese sollen bereits aus der Berufsbezeichnung ersehen können, dass eine bestimmte Qualifikation des Marktteilnehmers vorliegt. Durch die Regelung des § 1 PodG sollen sie in ihrem Vertrauen darauf geschützt werden.

Die Verabreichung von Behandlungen aus dem Bereich sowohl der einfachen als auch der medizinischen Fußpflege durch die Beklagte verstößt, solange die Beklagte hierbei nicht unter der Berufsbezeichnung "Podologe/in" und/oder "Medizinische/r Fußpfleger/in" aufträte, indessen nicht gegen § 1 PodG.

§ 1 PodG bewirkt lediglich ein entsprechendes Bezeichnungsverbot. Der Gesetzgeber hat beim Erlass des Podologengesetzes das bisherige Berufsfeld der medizinischen Fußpflege nicht gänzlich geschlossen. Diejenigen, die bisher in diesem Berufsfeld tätig waren, dürfen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit fortfahren, allerdings die Berufsbezeichnung nicht mehr führen. Die Bewerbung von Leistungen der „medizinischen Fußpflege“ untersagt § 1 Abs. 1 PodG indessen nicht. Die Norm schützt nicht die Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege. Danach sollen andere Personen, die nicht über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung verfügen, weiterhin fußpflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen anbieten können (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/5593, S. 11).