(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 HWG wurde durch das Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften mit Wirkung zum 26.10.2006 als weitere Ausnahmebestimmung in das HWG eingeführt. Sie dient der Klarstellung im Hinblick auf die Ausnahmeregelung in Artikel 86 Absatz 2, dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2001/83/EG (BT-Drcks. 17/9341, S. 69). Darin heißt es:
TITEL VIII - WERBUNG
Artikel 86
(1) Im Sinne dieses Titels gelten als "Werbung für Arzneimittel" alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern; ...
(2) Dieser Titel betrifft nicht
...
- die konkreten Angaben und die Unterlagen, die beispielsweise Änderungen der Verpackung, Warnungen vor unerwünschten Nebenwirkungen im Rahmen der Arzneimittelüberwachung sowie Verkaufskataloge und Preislisten betreffen, sofern diese keine Angaben über das Arzneimittel enthalten
Die Verkaufskataloge und Preislisten dürfen keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen, d.h. um es sicher identifizieren zu können. Bei diesen Angaben handelt es sich um den Namen des Arzneimittels, den Wirkstoff, die Menge des Wirkstoffs, das Volumen bzw. die Packungsgröße.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG: