Die Bezeichnung eines Unternehmens, eines Geschäfts oder sonstigem Etablissement kann irreführend sein.
BGH, Urt. v. 13.6.2012, I ZR 228/10, Tz. 15, 17 – Stadtwerke Wolfsburg
Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung kann irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorzurufen.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Unternehmensbezeichnung irreführend ist, kommt es maßgeblich darauf an, wie sie der angesprochene Verkehr versteht.
Eine Irreführung kommt in der Praxis im Zusammenhang mit geografischen Angaben, mit der Angabe von Unternehmenseigenschaftem (.z.B. 'Stadtwerke'), dem Unternehmensgegenstand oder dem regionalen Zuschnitt (z.B. 'International') in Betracht.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.3.2012, 6 U 189/10
Ein für den Irreführungstatbestand jedenfalls hinreichender Teil des angesprochenen Verkehrs wird die Angabe "Parkhotel" sozusagen "beim Wort nehmen" und in ihr – zumindest auch – eine Angabe über die Umgebung des Hotelgebäudes entnehmen. Im Streitfall bedarf keiner Entscheidung, ob eine Irreführung nur dann ausscheidet, wenn sich das Hotel in oder nahe bei einem Park im engeren Sinne einer gärtnerisch gestalteten Grünlandschaft befindet. Zumindest wird der angesprochene Verkehr erwarten, dass für die Umgebung des Hotels Flächen mitprägend sind, die einen parkähnlichen Charakter aufweisen, eine gewisse Ruhe und Naturnähe ausstrahlen und sich so von einem städtisch-betriebsamem Umfeld absetzen.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2018, I-2 U 37/18, Tz. 50, 52 - A. S.-Anstalt
Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung kann irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorzurufen. Stehen die geschäftlichen Verhältnisse eines Unternehmens mit der Firmierung nicht (mehr) in Einklang und kann der Verkehr hieraus unzutreffende Schlüsse ziehen, so endet auch das Recht zur Führung der Firma (BGH, GRUR 2003, 448, 449 – Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; GRUR 2007, 1079, 1081 – Bundesdruckerei).
Dies ist bei der Verwendung der Firma „A. S-Anstalt“ für den Geschäftsbetrieb der Beklagten bereits deshalb der Fall, weil sie, anders als durch die gewählte Bezeichnung suggeriert, weder von einer öffentlichen Institution geschaffen und geleitet, noch durch eine solche zumindest beaufsichtigt oder gefördert wird. Es kann dahinstehen, ob bereits allein die Verwendung der Unternehmensbezeichnung „Anstalt“ für sich genommen ausreicht, um eine unberechtigte Autoritätsanmaßung zu begründen (…). Dafür spricht, dass das Wort „Anstalt“ zumindest in Bereichen potentieller Betätigung der öffentlichen Hand bzw. potentieller Förderung und Kontrolle durch die öffentliche Hand einschlägige Erwartungen wecken kann und dementsprechend keineswegs nur als Unternehmensgrößenhinweis zu verstehen ist. Ebenso wenig ist vorliegend entscheidend, ob die Bezeichnung „Anstalt“ im hier relevanten Bereich des Edelmetallankaufs und der Edelmetallverarbeitung zumindest auch regelmäßig Unternehmen bezeichnet, die weder durch eine öffentliche Institution geschaffen oder geleitet, noch durch eine Solche zumindest beaufsichtigt oder gefördert werden. Denn die Beklagte bezeichnet sich nicht lediglich als „Anstalt“ bzw. als „S-Anstalt“, sondern als „A. S-Anstalt“ (Hervorhebung hinzugefügt). Zwar hat die Beklagte ihren Geschäftssitz ... im A, so dass die Hinzufügung der Bezeichnung „A“ keine Fehlvorstellung über den Sitz oder das Tätigkeitsgebiet der Beklagten hervorrufen kann. Die Kombination der Bezeichnung „A“ und des Begriffs der „Anstalt“ kann jedoch Anlass zu der Vorstellung geben, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung, nicht aber um einen (rein) privaten Gewerbebetrieb. Aufgrund dieser Irreführungsgefahr bei der Verwendung des Begriffs „A. S-Anstalt“ im gewerblichen Bereich ist zur Vermeidung von Irreführungen zu verlangen, dass die Bezeichnung mit klaren Hinweisen versehen wird, die den privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens außer Zweifel stellen.
OLG Köln, Urt. v. 22.2.2017, 6 U 101/16, II.1.a - Tattoo-Apotheke
Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung kann irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorzurufen (BGH, Urt. v. 27.2.2003, I ZR 25/01 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; Urt. v. 29.3.2007, I ZR 122/04 - Bundesdruckerei; Urt. v. 13.6.2012, I ZR 228/10 - Stadtwerke Wolfsburg). ...
Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung "Tattoo Apotheke" aber nicht dahin verstehen werden, dass dort auch die Leistungen eines Tätowierers angeboten werden. ... Die Bezeichnung "Tattoo" ... bezieht sich zwar ersichtlich auf die Leistung des Tätowierens.
Dennoch wird der angesprochene Verkehr nicht erwarten, dass in einer Apotheke die Leistungen eines Tätowierers erbracht werden. Zwar haben zahlreiche Apotheken - was allgemein bekannt ist - das Sortiment eines Reformhauses in ihr Sortiment aufgenommen und bieten auch kosmetische Leistungen an. Die Leistungen eines Tätowierers gehen jedoch weit über solche Leistungen hinaus. Diese erfordern eine entsprechende Ausstattung, die in einer Apotheke nicht erwartet wird. Dies ist bei den Leistungen, die der Kläger als üblich anführt (etwas Wimpernzupfen oder das Stechen von Schmuck (Piercing), anders zu beurteilen. Hierfür ist nur eine geringe zusätzliche Ausstattung erforderlich. Auch liegen die Leistungen des Tätowierens, bei denen der künstlerische Ausdruck im Vordergrund steht, weit von den üblichen Leistungen einer Apotheke entfernt, so dass der Verkehr eine solche nicht im Rahmen des Apothekenbetriebes erwarten wird. Es kommt hinzu, dass der angesprochene Verkehr gerade im Zusammenhang mit Tätowierungen die üblichen Leistungen einer Apotheke erwartet, nämlich das Zurverfügungstellen von Medikamenten oder Kosmetika, die im Zusammenhang mit der Pflege von (ggf. frisch gestochenen) Tätowierungen zusammenhängen.
Der Gebrauch einer Geschäftsbezeichnung kann irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens hervorzurufen. Dies steht im Einklang mit dem Irreführungsverbot aus § 18 Abs. 2 S. 1 HGB, wonach die Firma nicht den Eindruck erwecken darf, als würde das Unternehmen umfassendere Leistungen erbringen, als dies tatsächlich der Fall ist.
Der angesprochene Verkehr wird die Unternehmenskennzeichnung der Beklagten als „Wissenschaftlicher Dienst für Familienfragen“ … dahin verstehen, dass die Beklagte auf dem Gebiet der Familienfragen beratend auf wissenschaftlicher Grundlage tätig werde.
Zum Begriff der Wissenschaft siehe hier.
Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.3.2020, 3 Wx 133/19
Eine Firma ist zur Irreführung geeignet, wenn sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen hervorrufen kann. Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben und ob diese als wesentlich im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB einzustufen ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise aus zu beurteilen. Dazu gehören etwa die Kundschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber. Als Maßstab dient - objektiviert - die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung. Eine Irreführungsabsicht ist ebenso wenig erforderlich wie der tatsächliche Eintritt von Fehlvorstellungen.
Eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB kann in den Angaben zum Unternehmensgegenstand liegen. Über die Art des Unternehmens wird irregeführt, wenn der tatsächliche Geschäftsbetrieb keinerlei Bezug zu der in der Firma behaupteten Tätigkeit hat; die Irreführung kann in den Angaben über die Waren und Dienstleistungen, aber auch zum Geschäftsbetrieb selbst liegen.
Beispiel
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.3.2020, 3 Wx 133/19
Die Firma „TAX-Care“ (die übersetzt ins Deutsche soviel bedeutet wie „Steuer-Hilfe“, „Steuer-Vorsorge“, „Steuer-Pflege“, „Steuer-Sorgfalt“, „Steuer-Versorgung“) ist bei verständiger Würdigung geeignet, aus der objektivierten Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der beteiligten Verkehrskreise den Eindruck hervorzurufen, zu ihrem Geschäftsbetrieb gehöre (auch) die steuerrechtliche Vorsorge, Betreuung, Beratung oder Hilfe in Steuerangelegenheiten. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall und wäre auch nicht rechtlich zulässig. Mithin ruft die in Rede stehende Firma unrichtige Vorstellungen hervor und ist daher zur Irreführung geeignet im Sinne von § 18 Abs. 2 HGB.