Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Studium

OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2011, I-20 U 2/11, Tz. 25

Unter einem Studium wird allgemein das wissenschaftliche Lernen und Forschen an einer Hochschule verstanden. Es mag sein, dass umgangssprachlich der Begriff auch für Ausbildungsgänge an Fernschulen und ähnlichen Einrichtungen verstanden wird. In einem werbend herausgestellten Lebenslauf wird der Verkehr allerdings nicht eine umgangssprachliche Bezeichnung, sondern eine sprachlich korrekte Bezeichnung erwarten. Hier kommt hinzu, dass die Beklagte angibt, ein Studium abgeschlossen zu haben. Ein solcher Studienabschluss setzt aber die Absolvierung eines Studienganges und einer entsprechenden Abschlussprüfung voraus, was die angesprochenen Verkehrskreise letztlich dahin verstehen werden, dass es sich um das Studium an einer Hochschule handelt. Das Verständnis, es könne sich bei dem an einer Einrichtung wie der des Streitfalls absolvierten Studium auch zum Beispiel um einen Fernlehrgang oder um das Ergebnis eines Selbststudiums handeln, liegt demgegenüber fern.