Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

renommiert

 

1. Überprüfbare Angabe?

2. Renommee

2a. Der renommierte Arzt

2b. Der renommierte Wissenschaftler

Überprüfbare Angabe?

 

KG Berlin, Urt. v. 28.3.2012, 5 U 23/04, B.I.3.b - Der renommierte Arzt und Wissenschaftler (= MD 2012, 592)

Zwar beruht die fachliche Wertschätzung einer Person grundsätzlich auf einem Werturteil der in Bezug genommenen Kreise. Ob diese Wertschätzung aber tatsächlich vorhanden ist, kann in einer Beweisaufnahme überprüft werden. Unerheblich ist es demnach, ob nach den Leistungen des Beklagten diesem an sich ein solches Ansehen zustünde, wenn - aus welchen Gründen auch immer - es an einer allgemeinen Anerkennung tatsächlich fehlt.

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Renommee

 

KG Berlin, Urt. v. 28.3.2012, 5 U 23/04, B.II.1.c - Der renommierte Arzt und Wissenschaftler (= MD 2012, 592)

Ein Renommee setzt notwendig eine - tatsächlich gegebene - Bekanntheit und Anerkennung und seiner … Arbeit voraus, nicht nur eine an sich geschuldete. Mag der Beklagte auch zu Unrecht verkannt werden, eine besondere Wertschätzung fehlte dann doch.

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Der renommierte Arzt

 

KG Berlin, Urt. v. 28.3.2012, 5 U 23/04, B.I.4.a - Der renommierte Arzt und Wissenschaftler (= MD 2012, 592)

In der Aussage steht das Wort ”renommiert” für berühmt, angesehen, namhaft. Der angesprochene Verkehr wird dies dahin verstehen, dass der Beklagte mit weithin beachteten Behandlungserfolgen als Arzt praktizierend tätig geworden ist. Dies folgt vorliegend insbesondere auch aus der zusätzlichen Herausstellung des Beklagten als ”renommierter Wissenschaftler”. Während dieser dann als in erster Linie forschend (im Sinne einer Gewinnung neuer Erkenntnisse und Verfahren) tätig verstanden wird, deutet die weitere Angabe ”renommierter Arzt” auf eine praktische, heilende Tätigkeit hin, durch die ebenfalls öffentliche Anerkennung erzielt werden kann.

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Der renommierte Wissenschaftler

 

KG Berlin, Urt. v. 28.3.2012, 5 U 23/04, B.II.1.a - Der renommierte Arzt und Wissenschaftler (= MD 2012, 592)

Der mit dem Plakat angesprochene Verbraucher versteht die Aussage ”der renommierte ... Wissenschaftler ...” dahin, dass der Beklagte in den einschlägigen Kreisen der Fachkollegen über ein hohes Ansehen als Wissenschaftler verfügt. Eine entgegenstehende Einschränkung ist der Aussage und den weiteren Umständen der Werbung nicht zu entnehmen. Insoweit ist es unerheblich, ob der Beklagte auch bei den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen, also dem breiten Publikum, ein Renommee als Wissenschaftler genießt. Auf populär- wissenschaftliche Veröffentlichungen kommt es schon deshalb nicht entscheidend an.

Angesichts der auf dem Plakat genannten ”Vitamintherapien und anderen Naturheilverfahren” ist dabei - aus der Sicht der Verbraucher - auf die Fachkollegen aus den Bereichen der Biochemie und insbesondere der Medizin abzustellen. Da eine weitergehende Einschränkung in der Werbung (etwa auf bestimmte Teile einer von Außenseitern vertretenen medizinischen Schule) nicht ersichtlich ist, ist maßgeblich der etablierte Stand der Fachkollegen, also insbesondere die sogenannte ”Schulmedizin” (bzw. ”Schul-Biochemie”). Auch diese Fachkollegen erkennen Vitamintherapien und andere naturheilkundliche Verfahren in einem gewissen Umfang an.

Das hohe Ansehen als Wissenschaftler in der Wissenschaftsgemeinde muss auch aktuell bestehen. Der angesprochene Verkehr versteht die Aussage dahin, das Ansehen bestehe tatsächlich. Ob ein Ansehen wegen etwaiger Pionierarbeiten des Beklagten an sich geschuldet und deshalb von einem sich in der Zukunft bildenden Renommee auszugehen sei, ist unerheblich.

S.a. "Der international anerkannte Arzt oder Wissenschaftler" unter 'anerkannt''.

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