OLG Hamm, Urt. v. 15.12.2011, I-4 U 31/11, Tz. 43
Als Listenpreis oder Katalogpreis kann der Durchschnittsverbraucher im Allgemeinen einen gebundener oder empfohlenen Herstellerpreis oder auch den früheren eigenen Preis des Händlers verstehen (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 5 Rdn. 7.60). Bei einer Bezugnahme auf einen solchen "Listenpreis" kann eine Irreführung gegeben sein, wenn nicht klargestellt ist, ob damit eine Preisliste des Herstellers oder eine eigene Preisliste gemeint ist (Fezer/Peifer, UWG, 2. Auflage, § 5 Rdn. 359; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage, § 5 Rdn. 76). Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Verbraucher in einer bestimmten Branche mit dem Begriff "Listenpreis" etwas ganz Bestimmtes verbinden. Dazu hat der Senat (Urteil vom 27.05.2008 - 4 U 14 / 08) im Hinblick auf das Kraftfahrzeuggewerbe ausgeführt, den angesprochenen Verkehrskreisen sei auch ohne gesonderten Hinweis klar, dass die Listenpreise der Automobilhersteller unverbindlich seien und dass die jeweiligen Autohändler darauf stets Rabatte in unterschiedlicher Höhe gewährten.
Unverbindliche Preisempfehlung
OLG Köln, Urt. v. 9.9.2022, 6 U 92/22, Tz. 41 ff
Die Bezugnahme auf eine kartellrechtlich zulässige (§ 23 GWB) unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist zwar wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Von einer zulässigen unverbindlichen Preisempfehlung i.S. des § 23 GWB kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn die unverbindliche Preisempfehlung in der Erwartung ausgesprochen wird, der empfohlene Preis entspreche dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis (vgl. BGH, Urteil vom 14 November 2002 – I ZR 137/00 –, juris Rn. 23 – Preisempfehlung für Sondermodelle). Sie ist als irreführend anzusehen,
- wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt,
- wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder
- wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2002 – I ZR 137/00 –, juris Rn. 20 m.w.N. – Preisempfehlung für Sondermodelle).
OLG Köln, Urt. v. 9.9.2022, 6 U 92/22, Tz. 54
Durch die Gegenüberstellung eines Preises mit einer fast doppelt so hohen UVP wird dem angesprochenen Verbraucher ein erheblicher Preisvorteil suggeriert, der bei einer nicht ernstgemeinten und ernstgenommenen UVP tatsächlich nicht besteht. Wenn der „Marktpreis“ von der UVP seit geraumer Zeit erheblich abweicht, entsteht bei der Werbung mit einer durchgestrichenen UVP der Eindruck, dass ein Preisvorteil zur UVP von um die 50% ein besonderes „Schnäppchen“ darstellt. Dieser Eindruck trügt jedoch, wenn im Markt seit ca. einem Jahr nicht die UVP, sondern regelmäßig ein viel niedrigerer Preis in Höhe des „Marktpreises“, gefordert wird. Da Verbraucher die Matratze in diesem Fall bei anderen Händlern zu ähnlich niedrigen Preisen erhalten könnten, liegt objektiv betrachtet gerade kein „Schnäppchen“ vor.
OLG Köln, Urt. v. 9.9.2022, 6 U 92/22, Tz. 45
Der Umstand, dass ein Preis in Höhe der UVP von ... € von vielen Internethändlern im Jahr 2021/Anfang 2022 nicht verlangt worden ist, spricht isoliert betrachtet nicht bereits gegen eine ernsthafte UVP. Bei der UVP handelt es sich um eine Preisempfehlung des Herstellers, die als Orientierung im Markt dienen soll. Der Hersteller will dadurch Einfluss auf die Preisgestaltung nehmen. Händler sind jedoch nicht verpflichtet, dieser Empfehlung zu folgen. Da im Grundsatz Onlinehändler Produkte in vielen Fällen wesentlich günstiger anbieten können als der stationäre Handel, weil sie sich allein die Kosten für ein Geschäftslokal ersparen, ist dem durchschnittlichen Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senats zählen, bekannt, dass in vielen Marktsegmenten Online-Händler ihre Produkte oft nicht in Höhe der UVP anbieten. Die Vorlage von einigen Angeboten von Online-Händlern, die die UVP nicht fordern, sind daher für sich betrachtet nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass die UVP von den Empfehlungsempfängern nicht befolgt wird und dies wiederum einen Rückschluss darauf geben könnte, dass es sich bei der UVP im vorliegenden Fall um einen sog. Mondpreise handelt.
OLG Köln, Urt. v. 9.9.2022, 6 U 92/22, Tz. 53
Da es sich bei der Tatsache, dass eine UVP nicht ernstgemeint bzw. nicht ernsthaft als angemessener Verbraucherpreis kalkuliert worden ist, um eine negative Tatsache handelt und es sich bei der Kalkulation um einen internen Vorgang beim Hersteller handelt, genügt die Antragstellerin ihrer Darlegungslast, wenn sie Indizien vorträgt, die den Schluss auf eine nicht ernsthafte Kalkulation zulassen. ... Danach wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, näher zur Ernsthaftigkeit vorzutragen. Es wäre ihr als Marktteilnehmerin auch ohne weiteres möglich und zuzumuten gewesen, vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass und in welchem Umfang höhere Preise im Markt gefordert wurden und dass es sich bei den von der Antragstellerin vorgelegten Angeboten womöglich um Ausreißer handelt.