Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Rechtsverteidigung

Es wird diskutiert, ob es einen sonstigen unangemessenen Einfluss darstellt, wenn ein Unternehmen sich gegen Ansprüche eines Kunden, insbesondere eines Verbrauchers, mit zweifelhaften Rechtsansichten wehrt. Dabei wird in der Argumentation häufig auch auf das Kompetenzgefälle zwischen einem großen Unternehmen und einem einfachen Verbraucher abgestellt.

OLG Frankfurt, Urt. v. 17.11.2011, 6 U 126/11

Grundsätzlich kann es einem Unternehmer nicht verwehrt sein, im Rahmen seiner Rechtsverteidigung eine ihm nachteilige höchstrichterliche Rechtsprechung für falsch zu halten und zu versuchen, in einem von einem Kunden angestrengten gerichtlichen Verfahren eine Änderung dieser Rechtsprechung herbeizuführen. Diesen Rechtsstandpunkt muss der Unternehmer auch vorgerichtlich dem Kunden gegenüber vertreten dürfen. Ob sie sich als richtig erweist, kann nur im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, nicht aber im Wettbewerbsprozess geklärt werden (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage 2010, Rdn. 2.13 zu § 5 UWG).

Die Klägerin kann nicht mit dem Argument gehört werden, die Beklagte habe durch ihre Verweigerungshaltung das Verjährungsrisiko auf den Fluggast verlagert. Es hätte der Beklagten offen gestanden, sich zu dem Anspruchsschreiben des Fluggastes gar nicht zu äußern bzw. die Ansprüche ohne Begründung abzulehnen. Auch in einem solchen Fall hätte der Fluggast das Risiko getragen, seine Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend machen zu müssen.

Die Grenze zulässiger Anspruchsabwehr eines Unternehmers wird überschritten, wenn er seinen Kunden durch unwahre Angaben an der Geltendmachung berechtigter Ansprüche hindert (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG). Dies kann auch der Fall sein, wenn der Unternehmer eine ihm nachteilige höchstrichterliche Entscheidung unrichtig wiedergibt oder wenn er durch unwahre Angaben eine ihm nachteilige gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung negiert (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O.).

 S.a. Nachvertragliches Verhalten