Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

(9) Wissenschaftliche Veranstaltungen

§ 7 Abs. 2 HWG

Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

Der Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 2 HWG ist gering. Da das Verbot von § 7 Abs. 1 HWG sich nur auf produktbezogene Arzneimittelwerbung bezieht, fallen Zuwendungen für wissenschaftliche Veranstaltungen zu allgemeinen medizinischen Themen schon nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Ein Rückgriff auf die Ausnahme ist dann nicht erforderlich.