Wird ein einheitlicher Klageantrag zur Begründung auf die Irreführung verschiedener Verkehrskreise gestützt, z.B. die Irreführung des Verbrauchers oder von Fachkreisen, ist er begründet, wenn nur ein Verkehrskreis irregeführt wird.
BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - I ZR 157/09, Tz. 38 – Creation Lamis
Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot gerade der bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), die der Kläger in seinem Antrag und der zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat. Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt damit den Inhalt des Klagebegehrens. Soweit die angegriffene Verhaltensweise nicht nur die Werbung gegenüber Endverbrauchern umfasst, sondern sich nach dem Vorbringen der Klägerin zugleich auch auf die Werbung gegenüber gewerblichen Wiederverkäufern und Zwischenhändlern erstreckt, wird das Klagebegehren durch ein Verhalten der Beklagten konkretisiert, das sich zugleich an zwei unterschiedliche Kundenkreise richtet. Bei einer solchen Fallgestaltung reicht es für die Unlauterkeit und ein darauf beruhendes Verbot aus, dass die Verbotsvoraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreise erfüllt sind.