BVerfG, Beschl. v. 30.4.2004, 1 BvR 2334/03
Es ist zweifelhaft, ob die Vorschriften des Heilmittelwerberechts auf die Selbstdarstellung eines Arztes, der über Behandlungen mit einem bestimmten Medikament informiert, Anwendung finden können, solange der Arzt nicht den Erwerb bestimmter Mittel empfiehlt. Nur bei einem Einfluss auf das Kaufverhalten der Patienten könnte der Verkehr von Arzneimitteln betroffen sein. Die Regulierung ärztlicher Behandlung und ihrer Darstellung unterfällt jedenfalls nicht dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Der Arzt bringt das Arzneimittel nicht in den Verkehr, sondern wendet es beim Patienten an.
BVerfG, Beschl. v. 30.4.2004, 1 BvR 2334/03
Den Angehörigen freier Berufe ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten (vgl. BVerfGE 71, 162, 174; 85, 248, 257). Sachangemessene Informationen, die den möglichen Patienten nicht verunsichern, sondern ihn als mündigen Menschen befähigen, von der freien Arztwahl sinnvoll Gebrauch zu machen, sind zulässig (vgl. BVerfGE 82, 18, 28).
OLG München, Urt. v. 18.4.2024, 29 U 1824/23, II.3.e
Werbung ist jede informationsvermittelnde und meinungsbildende Aussage, die darauf abzielt, die Aufmerksamkeit der Adressaten zu wecken und deren Entschlüsse mit dem Ziel der Förderung des Absatzes von Waren oder Leistungen im Sinne des § 1 HWG zu beeinflussen (BGH NJW 1995, 3054 – Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie). Ob die Werbung als solche präsentiert wird, spielt keine Rolle (Spickhoff/Fritzsche, 4. Aufl. 2022, HWG § 1 Rn. 5). Denn begrifflich ist Werbung auch eine objektive, sachliche Information, und auch der Verkehr versteht Werbung jedenfalls im Gesundheitsbereich keineswegs als einseitige, reklamehafte oder auch sonst besonders anpreisende Darstellung, sondern erwartet von ihr auch eine gewisse sachliche Information (vgl. BGH NJW 1992, 751 - Katovit).