1. Darlegungs- und Beweislast bei § 4 Nr. 2 UWG
2. Beweis negativer Tatsachen (= das etwas nicht der Fall ist)
3. Beweislast außerhalb des Wettbewerbsrechts
Darlegungs- und Beweislast bei § 4 Nr. 8 UWG
Zur Darlegungs- und Beweislast im Wettbewerbsverfahrensrecht siehe hier. Ergänzend gilt zu § 4 Nr. 2 UWG:
Der Äußernde muss die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass die von ihm aufgestellte Tatsachenbehauptung wahr ist.
BGH, Urt. v. 23.1.2024, I ZR 147/22, Tz. 37 – chalk in it
Wahre Tatsachenbehauptungen sind nicht nach §§ 3, 4 Nr. 2 Halbsatz 1 UWG unlauter. Allerdings hat im Rahmen des § 4 Nr. 2 UWG nicht der Betroffene die Unwahrheit, sondern der Äußernde die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung zu beweisen.
OLG Köln, Urt. v. 13.5.2015, 6 W 16/15, Tz. 23
Aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 8 UWG folgt, dass nicht der Verletzte die Unwahrheit der Tatsachen zu beweisen hat, sondern es dem Verletzer obliegt, die Wahrheit zu beweisen, um seine Haftung auszuschließen (Köhler-Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 8.20).
Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.9.2019, I-15 U 48/19, Tz. 108
OLG Hamburg, Urt. v. 6.6.2024, 5 U 64/23, Tz. 58
Es hat nicht der Verletzte die Unwahrheit der Tatsachen zu beweisen, sondern es obliegt dem Verletzer, die Wahrheit zu beweisen, um seine Haftung nach § 4 Nr. 2 Hs. 1 UWG auszuschließen (Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 4 Rn. 2.20). Der Verletzer trägt das Risiko, dass sich die Wahrheit oder Unwahrheit nicht klären lässt (Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 4 Rn. 2.20).
Der Betroffene kann sich grundsätzlich darauf beschränken, die Wahrheit der Behauptung zu bestreiten. Dies gilt ohne Einschränkung für so genannte positive Tatsachen, mit denen ausgesagt wird, dass etwas so oder so ist. Bei negativen Tatsachen sieht die Rechtsprechung im Einzelfall Erleichterungen vor, weil sich das Nichtsein von etwas schwieriger beweisen lässt als das Sosein von etwas.
Beweis negativer Tatsachen (= das etwas nicht der Fall ist)
Mit der Behauptung einer negativen Tatsache teilt der Äußernde mit, dass etwas "nicht ist". Soweit sich diese negative Tatsache auf das Unternehmen des Betroffenen bezieht, kann es für den Äußernden sehr schwierig sein, sie zu beweisen, während der Betroffene aufgrund seiner besseren Kenntnisse von Interna seines Unternehmens wesentlich besser in der Lage ist, dem Gericht etwas dazu vorzutragen, dass die negative Tatsache unwahr ist, weil ihr Gegenteil wahr ist. In diesem Fall ist der Betroffene in der Regel verpflichtet, in einem Rechtsstreit darzulegen, was für die positive Tatsache spricht.
BGH, Urt. v. 8.2.1992, I ZR 220/90 – Fehlende Lieferfähigkeit
Der Äußernde trägt auch die Beweislast für sogenannte negative Tatsachen. Die besonderen Schwierigkeiten, denen die beweisbelastete Partei in Fällen dieser Art ausgesetzt ist, stehen dem nicht entgegen. Jedoch ist solchen Schwierigkeiten bei der Art und Weise der Beweisführung Rechnung zu tragen.
In Fällen, in denen das Nichtvorliegen von Tatsachen nach materiellem Recht zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört, ist den Schwierigkeiten, denen sich die Partei gegenübersieht, die das Negativum (das Nichtvorliegen der Tatsache) beweisen muss, im Rahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen ist, dass sich der Prozessgegner seinerseits nicht mit bloßem Bestreiten begnügen darf, sondern darlegen muss, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven spricht. Der Beweispflichtige genügt dann der ihm obliegenden Beweispflicht, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlegt oder ernsthaft in Frage stellt.
Von den genannten Fällen unterscheidet sich ein Sachverhalt allerdings, wenn das zu beweisende Negativum nicht zum abstrakten gesetzlichen Tatbestand selbst gehört, sondern nur im konkreten Fall Gegenstand der Beweispflicht ist, weil die beweisbelastete Beklagte selbst mit der als Negativum formulierten Behauptung hervorgetreten ist. In einem derartigen Fall kann es unbillig erscheinen, dem Beweispflichtigen die Beweisführung zu erleichtern, zumal die in Rede stehenden Grundsätze der Rechtsprechung maßgeblich vom Gesichtspunkt der Zumutbarkeit beherrscht werden, dem jedoch dann keine Bedeutung beigemessen werden kann, wenn der Beweispflichtige selbst veranlasst hat, dass ihm der Beweis für das Nichtvorliegen einer Tatsache obliegt. Gleichwohl schließt dies die Anwendbarkeit der Grundsätze zur Beweiserleichterung beim Beweis sogenannter negativer Tatsachen auch in Fällen der vorliegenden Art dann nicht aus, wenn der Behauptende nach den gegebenen Umständen berechtigten Anlass hatte, seine Behauptung gerade in die Form einer sogenannten negativen Tatsache zu kleiden.
OLG Hamburg, Urt. v. 30. Juni 2016, 5 U 58/13, II.3.c.aa
Grundsätzlich muss eine Partei auf das substantiierte gegnerische Vorbringen ihrerseits substantiiert, d.h. mit positiven Angaben erwidern, soweit ihr das möglich und zumutbar ist. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die behaupteten Umstände im Wahrnehmungsbereich der Partei liegen oder lagen (Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 138 Rz. 10 m.w.N.). In Fällen der Behauptung negativer Tatsachen, in denen der Behauptende Anlass hatte, seine Behauptung gerade in negativer Form zu formulieren, trifft den Anspruchsteller eine sekundäre Darlegungslast. Er kann sich nicht mit dem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss darlegen, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven sprechen (Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rz. 8/16 unter Hinweis auf BGH GRUR 1993, 572 - Fehlende Lieferfähigkeit). ...
Wenn die Klägerin ihrer (sekundären) Darlegungslast nicht genügt hat, kann in Bezug auf die streitgegenständlichen Behauptungen das Vorliegen unwahrer Tatsachen i.S.v. § 4 Nr. 2 UWG nicht festgestellt werden. Auf eine etwaige Beweisbedürftigkeit der Tatsachen kommt es damit nicht mehr an.
Beweislast außerhalb des Wettbewerbsrechts
BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, 1 BvR 1696/98, Tz. 42 – IM-Sekretär
Beweisbelastet für die Richtigkeit einer persönlichkeitsverletzenden Tatsachenbehauptung ist nach der fachrichterlichen Rechtsprechung derjenige, der sie aufstellt. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 186 StGB, dessen Anwendung im Äußerungsrecht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund.