Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

7 Tage


 

"1. Hand"

Über das Verständnis des Begriffs 1. Hand oder "1 Vorbesitzer" ist sich die Rechtsprechung nicht einig.

OLG München, Urt. v. 30.6.2011, 29 U 1455/11, II.2.c.aa.2 (Seite 7) - Jahreswagen

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urt. v. 28.10.2010, 4 U 133/10) beschränkt sich der Gehalt der Angabe 1 Vorbesitzer / 1. Hand nicht darauf, dass im Fahrzeugbrief (nunmehr: Zulassungsbescheinigung Teil II) nur ein Halter eingetragen sei. Vielmehr ist für den Kaufinteressenten von Bedeutung, ob das Fahrzeug durch mehrere Hände gegangen und dabei in besonderem Maße abgenutzt worden ist. Selbst wenn es auch bei der privaten Verwendung als dem typischen Fall des Verkaufs aus erster Hand nahe liegt, dass das Fahrzeug nicht nur vom Halter, sondern daneben von dessen Familienmitgliedern oder Bekannten genutzt worden ist, so geht der Verkehr doch davon aus, dass ein solches Fahrzeug schon wegen der Verbundenheit dieser Nutzer mit dem Halter sorgsamer behandelt worden ist als ein Mietwagen. Dagegen wird die Verwendung als Mietwagen vom Verkehr wegen der zahlreichen tatsächlichen Nutzer, die keine Veranlassung haben, das Fahrzeug in einer auf längeren Werterhalt angelegten Weise sorgsam zu behandeln, als abträglich angesehen und begründet einen merkantilen Minderwert. Deshalb wird die Angabe 1 Vorbesitzer oder 1. Hand bei der Bewerbung eines Gebrauchtwagenangebots vom Verkehr gerade dahin verstanden, dass das Fahrzeug nicht in einer derartigen Art und Weise von einer Vielzahl von Fahrern genutzt worden sei.