Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Dienstleistungen

Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

 

Algemeines

 

Anbieter von Dienstleistungen müssen nach § 2 Nr. 1 und Nr. 2 DL-InfoVO vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung u.a. folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
  2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer.

Die Angaben müssen in in klarer und verständlicher Form gemacht werden (siehe dazu unter Fernabsatzverträge). Der Dienstleistungserbringer hat sie gemäß § 2 Abs. 2 DL-Info wahlweise

  1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,

  2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
  4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Die DL-InfoVO geht auf Art. 22 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt zurück. Bei den Informationspflichten handelt es sich um Marktverhaltensregelungen. Verstöße führen zu einer Verletzung von § 4 Nr. 11 UWG und sind unzulässig.

Ein Verstoß stellt zudem gleichzeitig eine Verletzung von § 5a Abs. 2, 4 UWG (Irreführung durch Unterlassen) dar. Da es sich bei den Informationen um wesentliche Informationen nach § 5a Abs. 4 UWG handelt, scheidet im Falle einer Verletzung der Informationspflicht die Annahme einer Bagatelle (siehe Bagatellklausel) aus.

§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-Info (Infos über Berufshaftpflichtversicherung)

 

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

OLG Hamm, Urt. v. 28.2.2013, 4 U 159/12, Tz. 36, 39, 50

Bei § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Die Informationspflichten der DL-InfoV sind auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zweck der DL-InfoV ist es insoweit, dem Dienstleistungsempfänger die Informationen zu verschaffen, die er für eine informierte Entscheidung über den Abschluss und die Durchführung eines Vertrages mit einem bestimmten Dienstleistungserbringer über eine bestimmte Dienstleistung benötigt. ...

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV müssen dem Mandanten stets Name, Anschrift und räumlicher Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung mitgeteilt werden. Hierbei müssen im Zusammenhang mit dem räumlichen Geltungsbereich im Zweifel alle Regelungen des Versicherungsvertrages angegeben werden, die – wie der regelmäßige und auch für die Beklagte maßgebliche Ausschluss des Versicherungsschutzes für die Vertretung von außereuropäischen Gerichten - zu einer räumlichen Einschränkung des Versicherungsschutzes führen. ...

Die DL-InfoV dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie), und zwar speziell des Art. 22 dieser Richtline. Hierbei entspricht § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 k) der Dienstleistungsrichtlinie. Es handelt sich also um Vorgaben aus dem Gemeinschaftsrecht. Das bedeutet, dass die Informationspflichten als wesentlich i.S.d. Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie und damit auch i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG gelten. Die Verletzung von solchermaßen wesentlichen, da europarechtlichen Verbraucherinformationspflichten begründet eo ipso die Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes (BGH GRUR 2010, 852 – Gallardo Spyder).