Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

§ 5 PAngV: Preisangaben für Leistungen

1. Gesetzestext

2. Allgemeines zu § 5 PAngV

3. Richtlinienkonformität

4. § 5 Abs. 1 PAngV

a. Leistungen

b. Preisverzeichnis

c. Ort der Anbringung

Schaufenster

d. Online-Nutzung (§ 5 Abs. 1 S. 4 PAngV)

5. § 5 Abs. 2 PAngV

a. Ausnahmetatbestand

b. Verkehrsauffassung

c. Darlegungs- und Beweislast

6. § 5 Abs. 3 PAngV

7. Ausnahmen

a. Preisangabenverordnung

b. Dienstleistungs-Richtlinie

Gesetzestext

§ 5 Leistungen

(1) Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 mit seinen Verrechnungssätzen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen. Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.

(2) Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung die Preise und Verrechnungssätze für sämtliche angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist.

(3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen.

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Allgemeines zu § 5 PAngV

§ 5 PAngV gilt nur für Dienstleistungen, die Letztverbrauchern angeboten werden. Für Dienstleistungen an andere Personenkreise gilt § 4 DL-Info.

OLG Hamburg, Urt. v. 4.5.2011, 5 U 207/10, II.2

Voraussetzung für die Anwendung des § 5 ist stets das Vorliegen des Grundtatbestandes im Sinne des § 1 PAngV.

BGH, Urt. v. 22.3.2012, I ZR 111/11, Tz. 9 - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot

Die Bestimmung des § 5 PAngV, die den Anbietern von Dienstleistungen neben dem Aufstellen von Preisverzeichnissen grundsätzlich auch deren Anbringen am Ort des Leistungsangebots auferlegt, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

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Richtlinienkonformität

Art. 22 Abs. 5 der Dienstleistungs-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten der EU das Recht ein, im nationalen Recht Regelungen vorzusehen, die über den Schutzstandard der Richtlinie hinausgehen. Es ist umstritten, ob diese Regelung auch über den 12. Juni 2013 hinaus weiter gilt (ablehnend Köhler WRP 2013, 723).

Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (mittlerweile wegen Zeitablauf aufgehoben; näheres zu dieser Problematik siehe hier). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Dienstleistungs-Richtlinie jüngeren Datums ist als die UGP-Richtlinie und es zweifelhaft ist, dass der EU-Gesetzgeber durch eine ältere Richtlinie eine Mindeststandardklausel in einer späteren Richtlinie tatsächlich bereits außer Kraft setzen wollte, bevor er sie überhaupt erlassen hat.

Deshalb wird das folgende Zitat zur Richtlinienkonformität weiterhin berechtigt sein:

BGH, Urt. v. 22.3.2012, I ZR 111/11, Tz. 9 f - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot

Da die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken insbesondere die von Unternehmern gegenüber Verbrauchern zu erfüllenden Informationspflichten abschließend regelt, kann ein Verstoß gegen eine entsprechende nationale Bestimmung eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG zwar nur noch dann begründen, wenn diese Bestimmung eine Grundlage im Unionsrecht hat (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG). Das ist hinsichtlich der Bestimmung des § 5 PAngV jedoch der Fall.

Nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Dienstleistungserbringer die Dienstleistungsempfänger über die von ihnen für bestimmte Arten von Dienstleistungen im Vorhinein festgelegten Preise informieren. Zwar können die Dienstleistungserbringer dabei nach Art. 22 Abs. 2 RL 2006/123/EG wählen, ob sie die Preise von sich aus mitteilen (Buchst. a) oder den Dienstleistungsempfängern am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses oder elektronisch über eine von ihnen angegebene Adresse leicht zugänglich zur Verfügung stellen (Buchst. b und c) oder in allen von ihnen den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung nennen (Buchst. d). Diese Regelung hindert die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 5 RL 2006/123/EG aber nicht daran, für in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer zusätzliche Informationsanforderungen vorzuschreiben. Die Bestimmung des Art. 22 RL 2006/123/EG hat bei diesen Dienstleistungserbringern daher lediglich eine Ergänzungsfunktion. Dementsprechend steht die Regelung des § 5 PAngV auch insoweit mit dem Unionsrecht in Einklang, als danach das Bereithalten von Preisverzeichnissen zur Einsichtnahme nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PAngV ausreicht.

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§ 5 Abs. 1 PAngV

Leistungen

Da die PAngV hinsichtlich der Preisauszeichnung für Leistungen ihre europarechtliche Grundlage in der Dienstleistungs-Richtlinie hat, ist der Begriff der Leistungen aus der Richtlinie zugrunde zu legen. Darin heißt es:

Art. 4 Nr. 1 Dienstleistungs-Richtlinie

"Dienstleistung" jede von Artikel 50 des Vertrags erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird.

Art. 50 ist mittlerweile Art. 57 AEUV. Darin heißt es:

Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

a) gewerbliche Tätigkeiten,

b) kaufmännische Tätigkeiten,

c) handwerkliche Tätigkeiten,

d) freiberufliche Tätigkeiten

Zu Ausnahme- und Sondertatbeständen siehe unter Ausnahmen.

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Preisverzeichnis

Wer Leistungen anbietet, muss ein Preisverzeichnis mit mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 mit seinen Verrechnungssätzen aufstellen.

Ein Preisverzeichnis ist eine Aufstellung, in der die Preise für die wesentlichen Leistungen des Unternehmers oder der Verrechnunsgsätze für seine Leistungen aufgeführt werden.

Die wesentlichen Leistungen i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 1 PAngV sind die Leistungen, die erfahrungsgemäß häufig in Anspruch genommen werden. Welche Leistungen das im Einzelfall sind, richtet sich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 PAngV, Rdn. 4).

Wenn Leistungen von Kunden nicht isoliert abgefragt werden, sondern nur als Teilleistung einer Gesamtleistung, liegt nur dann eine wesentliche Leistung im Sinne dieser Vorschrift vor, wenn es aus verschiedenen Teilleistungen bestehende Gesamtleistungen gibt, die erfahrungsgemäß häufig in Anspruch genommen werden (LG Hamburg, Urt. v. 10.1.2012, 312 O 168/10, Tz. 21 (= WRP 2012, 605)).

Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es nicht auf die einzelnen Teilleistungen, sondern auf das jeweilige Gesamtleistungspaket an. Da § 5 PAngV die Regelung des § 1 PAngV nicht verdrängt, sondern nur ergänzt, sind auch im Rahmen eines Preisverzeichnisses nach § 5 PAnGV Endpreise anzugeben. Wird eine Mehrzahl von Leistungen angeboten, ist danach zu unterscheiden, ob sie einzeln erworben werden können oder ob es sich um ein einheitliches Leistungsangebot handelt. Das beurteilt sich aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise. Handelt es sich um Leistungen, die als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen, ist ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot beziehender Endpreis anzugeben (LG Hamburg, Urt. v. 10.1.2012, 312 O 168/10, Tz. 22 (= WRP 2012, 605)).

Das Preisverzeichnis muss im übrigen natürlich den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Die Angabe von „ab“-Preisen oder „von-bis“-Preisen ist nicht zulässig (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 PAngV, Rdn. 5; Harte/Henning/Völker, UWG, PAngV, § 5, Rdn. 5).

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Ort der Anbringung

Das Preisverzeichnis muss im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten angebracht werden. Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige.

Anbringen bedeutet Aushängen, so dass das Preisverzeichnis eingesehen werden kann, ohne unmittelbaren Kontakt mit dem Dienstleister aufnehmen zu müssen. Die Anbringung außerhalb eines Geschäftslokals oder Büros wird aber nur verlangt, wenn es einen Schaukasten oder ein Schaufenster gibt.

Wenn Dienstleistungen online angeboten werden, muss das Preisverzeichnis am Bildschirm aufgerufen werden können. Die Verpflichtung zur Bereitsstellung eines Preisverzeichnisses beschränkt sich dabei nicht auf Telemediendienste. Es genügt allerdings, wenn die Leistungsbeschreibung mit einem Link versehen wird, der zum Preisverzeichnis führt (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 PAngV, Rdn. 6), soweit wiederum den Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit genügt wird..

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Schaufenster

OLG Hamburg, Urt. v. 8.5.2013, 5 U 169/11, II.3.b

Eine Pflicht zur Anbringung eines Preisverzeichnisses (auch) im Schaufenster besteht nur, wenn die jeweilige Leistung dort zur Schau gestellt wird. ...

... Hätte der Gesetzgeber für Schaufenster und Schaukästen eine Pflicht zur Anbringung von Preisverzeichnissen unabhängig davon normieren wollen, ob darin die jeweilige Leistung zur Schau gestellt wird, hätte es stattdessen nahegelegen, diese Pflicht als eigenständige Hauptpflicht zu formulieren, wie es beispielsweise in § 7 Abs. 2 PAngV hinsichtlich der Pflicht zur Anbringung eines Preisverzeichnisses neben dem Eingang einer Gaststätte geschehen ist.

OLG Hamburg, Urt. v. 8.5.2013, 5 U 169/11, II.3.d

Nach Auffassung des Senats reicht es nicht aus, dass über eine verglaste Fensterfläche Einblick in Geschäftsabläufe bzw. allgemeines geschäftliches Verhalten eines Anbieters möglich ist. Es reicht auch nicht aus, wenn hierdurch die Räume und die allgemeine Büroausstattung sichtbar werden, selbst wenn diese jahreszeitgemäß und in gewisser Weise auch mit Bezug zu dem Geschäftsgegenstand dekoriert sind (so auch Widmann, WRP 2010, 1443, 1449) Die Anwendung von § 5 Abs. 1 PAngV setzt vielmehr voraus, dass im Sinne dieser Vorschrift in dem betreffenden Geschäftslokal Leistungen “angeboten” werden.

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Online-Nutzung (§ 5 Abs. 1 S. 4 PAngV)

Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten. Damit ist die Erbringung einer Leistung über einen Bildschirm (auch Smartphone) gemeint, die nach Einheiten, bspw. einem bestimmten Zeittakt abgerechnet wird. In diesem Falle muss der Leistungserbringer den jeweiligen Preis, der für die Inanspruchnahme der Dienstleistung bislang angefallen ist, anzeigen, damit der Nutzer der Dienstleistung stets im Bilde darüber ist, was er 'bis jetzt' zahlen muss. Die Preisangabe muss den Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit genügen.

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§ 5 Abs. 2 PAngV

§ 5 Abs. 2 PAngV ist eine Ausnahmebestimmung von § 5 Abs. 1 PAngV. Sie setzt voraus, dass das Anbringen der Preisverzeichnisse gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 wegen ihres Umfangs nach allgemeiner Verkehrsauffassung - und nicht nach der persönlichen Meinung des Dienstleistungsanbieters - nicht zumutbar ist.

Ausnahmetatbestand

BGH, Urt. v. 22.3.2012, I ZR 111/11, Tz. 11 - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot

§ 5 Abs. 2 PAngV stellt eine Ausnahmevorschrift zu der in § 5 Abs. 1 PAngV aufgestellten Verpflichtung dar, ein Leistungsverzeichnis vor Ort auszuhängen. … Der Bundesminister für Wirtschaft hat in der Begründung zur Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973 (BAnz. Nr. 97 vom 24. Mai 1973, S. 3, 4), in der durch die Einführung des damaligen § 3 PAngV erstmals eine Verpflichtung zur Angabe von Preisen auch bei Leistungen bestimmt wurde, ausdrücklich festgehalten, dass die mit redaktionellen Änderungen bis heute als § 5 Abs. 2 PAngV bestehende Regelung eine Ausnahme vom Grundsatz des § 5 Abs. 1 PAngV für den Fall darstellt, dass eine Kategorisierung der Leistungen wegen deren Vielzahl unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit nicht möglich ist. Um zu verhindern, dass die Einführung der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 PAngV 1973 zu einer künstlichen Aufblähung der Preisverzeichnisse und damit zu einem Missbrauch führt, hat der Verordnungsgeber das Regulativ der allgemeinen Verkehrsauffassung eingeführt (vgl. BAnz. Nr. 97 vom 24. Mai 1973, S. 3, 4). Diese Sicht der Dinge entspricht auch gegenwärtig noch der allgemeinen Meinung.

BGH, Urt. v. 22.3.2012, I ZR 111/11, Tz. 23 f - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot

Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 PAngV soll es dem Kunden ermöglichen, unmittelbare Kenntnis von den Preisen der von ihm nachgefragten Leistung zu erlangen. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob das Preisverzeichnis unmittelbar in körperlicher Form vorgelegt oder auf einem Bildschirm abgerufen werden kann. Das Preisverzeichnis muss dem jeweiligen Kunden auch nicht unmittelbar zugänglich sein.

Auch rasch wechselnde Preise können Gegenstand eines Preisverzeichnisses im Sinne des § 5 Abs. 2 PAngV sein. Die Preisangabenverordnung regelt nicht, ob bestimmte Preise oder Preisänderungen oder auch deren Frequenz zulässig sind, sondern allein die Art und Weise der Angabe der jeweils aktuellen Preise im geschäftlichen Verkehr.

BGH, Urt. v. 22.3.2012, I ZR 111/11, Tz. 16 - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot

§ 5 Abs. 2 PAngV erlaubt es dem Anbieter unter zwei Voraussetzungen, auf den Aushang eines Preisverzeichnisses nach Absatz 1 zu verzichten und stattdessen ein vollständiges Preisverzeichnis bereitzuhalten, das über sämtliche Angebote Auskunft gibt: Zum einen muss es der Verkehrserwartung entsprechen, dass solche umfassenden Preisverzeichnisse erstellt werden. Zum zweiten müssen diese umfassenden Preisverzeichnisse so umfangreich sein, dass dem Anbieter ein Aushang nicht zumutbar ist.

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Verkehrsauffassung

BGH, Urt. v. 22.3.2012, I ZR 111/11, Tz. 15 - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot

Die Beurteilung, ob die Feststellung der Verkehrsauffassung kraft eigener richterlicher Sachkunde möglich ist oder eine Beweisaufnahme erfordert, ist tatrichterlicher Natur. … Eine Beweiserhebung kann insbesondere dann geboten sein, wenn Umstände vorliegen, die eine bestimmte Auffassung als bedenklich erscheinen lassen.

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Darlegungs- und Beweislast

BGH, Urt. v. 22.3.2012, I ZR 111/11, Tz. 17 - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot

Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PAngV vorliegen. Hierzu zählt aber nicht der Umstand, dass in der fraglichen Branche Aushänge nach Absatz 1 unüblich wären. Sind Aushänge nach Absatz 1 üblich, kann dies ein Indiz dafür sein, dass der Verkehr keine umfassenden Preisverzeichnisse nach Absatz 2 erwartet. Die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten erstreckt sich aber nicht darauf, eine solche negative Indizwirkung auszuschließen.

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§ 5 Abs. 3 PAngV

§ 5 Abs. 3 PAngV enthält eine weitere Sonderbestimmung zu § 5 Abs. 1 PAngV. Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen.

Ein Handelsbetrieb ist ein Unternehmen, in dem vorrangig Waren angeboten werden. § 5 Abs. 3 PAngV stezt darüber hinaus voraus, dass dieser Handelsbetrieb über mehrere Abteilungen verfügt, etwa ein Kaufhaus. In diesem Fall ist das Preisverzeichnis nur in der Abteilung auszuhängen, in der die zum Warenangebot gehörenden Dienstleistungen angeboten werden.

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Ausnahmen

Preisangabenverordnung

§ 9 Abs. 8 PAngV

§ 5 ist nicht anzuwenden

1. auf Leistungen, die üblicherweise aufgrund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind;

2. auf künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden;

3. auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders geregelt ist.

Weiterhin ist zu beachten, dass §§ 6 ff weitere ergänzende oder spezielle Vorgaben zu Preisangaben für bestimmte Dienstleistungen machen, die § 5 PAngV vorgehen.

OLG Hamburg, Urteil vom 08.05.2013, 5 U 169/11

Es spricht vieles dafür, dass eine derartige Fallgestaltung gerade im Bestattungswesen vorliegt. Denn die Durchführung einer Bestattung hängt von vielen Faktoren und Kostenpositionen ab, bei denen durch den Bestatter vielfach auch fremde Kosten mit abgerechnet werden. Dies und die erheblichen Kosten einer Bestattung legen es nahe, dass hierüber im Regelfall ein vorheriges schriftliches Angebot erteilt wird. Dies ist aus der Natur der Sache auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt. … Zwar mag es in bestimmten Bereichen auch Beerdigungen “zum Festpreis” geben. Üblicherweise werden indes umfassende, auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Bestattungsdienstleistungen erbracht, die auf die besonderen Wünsche des Verstorbenen und der Angehörigen z. B. zu Räumlichkeiten, Sarg, Blumenschmuck, Musik, Redner usw. abgestimmt sind.

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Dienstleistungs-Richtlinie

Vom Anwendungsbereich der Dienstleistungs-Richtlinie ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 2 DRL

a) nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;

b) Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;

c) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;

d) Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;

e) Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;

f) Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;

g) audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;

h) Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;

i) Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;

j) soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;

k) private Sicherheitsdienste;

l) Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.

Soweit für diese Dienstleistungen keine Sonderregelungen zu Preisangaben bestehen, die ihre Grundlage ebenfalls im europäischen Recht haben, ergibt sich die Pflicht zur Preisangabe nur aus § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG (Art. 7 Abs. 4 lit. c UGP-Richtlinie). Die Anwendung des § 5 PAngV kann nicht durch den Verweis auf die Mindeststandardklausel in Art. 22 DLR gerechtfertigt werden, weil diese nur im Anwendungsbereich der Richtlinie gilt.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6JFec3VCB