Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Geschmacksmuster

Bei Klagen, in denen Ansprüche wegen eines Wettbewerbsverstoßes und Ansprüche wegen der Verletzung eines Geschmacksmusters geltend gemacht werden, vermittelt § 53 GeschmMG einen besonderen Gerichtsstand. Danach können wettbewerbsrechtliche Ansprüche abweichend von § 14 UWG auch vor dem für das Geschmacksmusterstreitverfahren zuständigen Gericht geltend gemacht werden.