OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.12.2010, I-20 U 18/10, II.
Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten.
Steht nicht eindeutig fest, welche Daten im Einzelnen gemeint sind, ist der auf die Verpflichtung zur Löschung dieser Daten gerichtete Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben werden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen kann.
ebenso OLG Brandenburg, Urt. v. 22.4.2010, 6 U 18/10