Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Verhältnis zu UWG und AMG

Verhältnis zu § 5 UWG

 

§ 3 HWG und § 5 UWG sind nebeneinander anwendbar. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 3 HWG beurteilt sich die Irreführung einer Werbung nur nach § 5 UWG.

OLG Stuttgart, Urt. v. 19.11.2009, 2 U 40/09, B.4.b.cc

Zwischen § 3 HWG und §§ 3, 5 UWG herrscht das Verhältnis der Kongruenz. Die Vorschriften des UWG werden nicht vom HWG verdrängt. § 3 HWG gibt weniger Tatbestandsmerkmale vor; denn wegen der hochgradigen Schutzinteressen der Allgemeinheit und der besonderen Schutzbedürftigkeit des individuellen Verbrauchers ist im Anwendungsbereich des HWG schlechthin jede irreführende Werbung unzulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob eine Wettbewerbshandlung vorliegt und ob sie geeignet ist, wirtschaftliche Entschlüsse irgendwie zu beeinflussen.

Vgl. auch OLG München, Urt. v. 4.5.2017, 29 U 335/17

§ 3 HWG erfasst nur die irreführende Werbung mit Bezug zu einem konkreten Arzneimittel. Bei einer nicht-produktbezogenen irreführenden Werbung, z.B. einer Werbung für das Unternehmen eines Arzneimittelherstellers muss auf § 5 UWG zurückgegriffen werden. Dasselbe gilt, wenn der Krankheitsbezug des Heilmittels fehlt.

OLG Hamm, Urt. v. 20.5.2014, 4 U 57/13, Tz. 102

Selbst wenn man hinsichtlich einzelner Anwendungsgebiete (etwa Menstruationsschmerzen) einen Krankheitsbezug verneinte, ist jedenfalls die Vorschrift des § 5 UWG anwendbar.

Verhältnis zu § 10 AMG

 

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.5.2018, 6 U 46/17, II.3

Die vom Kläger geltend gemachten Tatbestände des § 10 I AMG und §§ 3,3a HWG verhalten sich wie folgt zueinander: Da alle angegriffenen Werbeaussagen der Beklagten sich auf der Umverpackung des Produkts befinden, gilt grundsätzlich die Spezialregelung des § 10 Abs. 1 AMG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2009, 990 - Metoprolol) stellen sowohl Pflichtangaben nach Art. 10 Abs. 1 AMG als auch Angaben, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 AMG zulässig sind, keine Werbung dar. §§ 3, 3a HWG sind daher auf solche Angaben originär nicht anwendbar.