OLG Dresden, Urt. v. 4.5.2010, 14 U 49/10
Überregionale Zusätze wie der Bestandteil „International“ dürfen grundsätzlich nur von bedeutenden Unternehmen, die aufgrund ihrer Organisation, wirtschaftlichen Stärke und ausländischen Geschäftsbeziehungen einen bedeutenden Teil ihrer Geschäfte außerhalb des Bundesgebiets abwickeln, verwendet werden (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5 UWG Rn. 5.106). Stehen die geschäftlichen Verhältnisse eines Unternehmens mit der Firmierung nicht in Einklang und kann der Verkehr hieraus unzutreffende Schlüsse ziehen, so endet auch das Recht zur Führung dieser Firma (BGH WRP 2003, 640 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft).
Die angesprochenen Verkehrskreise beziehen den angegriffenen Bestandteil „International“ in der Firma auf die Bedeutung des Unternehmens und seine Geschäftstätigkeit im Ausland. Im Unterschied zu anderen Autoglasfachbetrieben gewinnt der Verkehr aus der beanstandeten Bezeichnung die Vorstellung, dass die Beklagte ihre Austausch- und Reparaturleistungen auch im Ausland anbietet und erbringt und deshalb über eine entsprechende Organisation und wirtschaftliche Stärke verfügt.