Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Buchpreisbindung

1. Sinn und Zweck der Buchpreisbindung

2. Buchpreisbindungsgesetz (Auszüge)

3. Rechtsprechung zur Buchpreisbindung

Gutscheine

Vermittlungsgebühr

4. Zum Kostenerstattungsanspruch bei Verstößen gegen die Buchpreisbindung

5. Verjährung

6. Sonstige Aspekte zur Buchpreisbindung

Sinn und Zweck der Buchpreisbindung

BGH, Urt. v. 23.7.2015, I ZR 83/14, TZ. 14 - Gutscheinaktion beim Buchankauf

Der Zweck der Buchpreisbindung liegt darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG).

OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2023, 11 U 20/22

Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert.

OLG Frankfurt, Urt. v. 17.7.2012 11 U 20/12, Tz. 9

Zweck der Preisbindung ist insoweit die Sicherung eines leistungsfähigen Marktes für Verlagserzeugnisse und die Förderung des Buchs als Kulturgut; die vielfältige, gleichmäßige und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit dem Kulturgut Buch soll gewährleistet werden (vgl. Wallenfels/Russ, BuchPr6, 6. Aufl., 2012, § 1 Rd. 1, 2 m.w.N.; Senat GRUR 2004, 885, 886 – Startgutscheine für Bücher; Senat MMR 2004, 679, 680). Soll somit mit dem BuchpreisbindungsG die Ausschaltung des Preiswettbewerbs erzielt werden, bedeutet das „Einhalten“ des Buchpreises gem. § 3 BuchpreisbindungsG, dass es nicht möglich sein darf, bei einem Buchhändler „günstiger“ einzukaufen als bei einem anderen (vgl. auch Weidner, Buchpreisbindung – wer muss zahlen?, GRUR-RR 2012, 1, 3ff).

KG, Urt. v. 2.6.2015, 5 U 108/14, Tz. 20 (= GRUR-RR 2016, 126)

Wie sich aus der Festlegung des Zwecks des Buchpreisbindungsgesetzes in § 1 BuchPrG ergibt, hat das Gesetz zum Ziel, einen Preiswettbewerb zwischen Buchhändlern auf der Ebene des Verkaufs an den Letztabnehmer zu verhindern und zu gewährleisten, dass der Letztabnehmer Bücher überall zum gleichen Preis erhält und zwar sowohl im stationären Buchhandel als auch im Fernabsatzgeschäft (vgl. auch BT-Drs. 14/9196, 10, zu § 3). Die Gewährung von Barzahlungsnachlässen, die Gewährung von indirekten Nachlässen beim Verkauf an Letztabnehmer, zum Beispiel in Form von Naturalrabatten, Freiexemplaren oder Boni, hat der Gesetzgeber dementsprechend verhindern wollen und auch eine Umgehung der Preisbindung, indem gewährleistet wird, dass Dritten gewährte Vermittlungsprovisionen weder ganz noch teilweise an den Letztabnehmer weitergegeben werden, (vgl. BT-Drs. 14/9196, 13, zu § 7 IV).

OLG Hamburg, Urt. v. 24.10.2012, 5 U 164/11, Tz. 39

Sinn und Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes zeigen, dass es dem Gesetzgeber darum ging, auf dem Buchmarkt jeglichen Preiswettbewerb aus der Sicht des Letztabnehmers zu unterbinden. Nach § 1 BuchPrG ist Zweck des Gesetzes der Schutz des Kulturgutes Buch; die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz soll nach dieser Vorschrift zugleich gewährleisten, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert. Eine breite Angebotsvielfalt, die Förderung einer großen Zahl von Verkaufsstellen und der Erhalt kleiner und mittlerer Verlage, die eine Vielzahl deutscher Autoren verlegen, sichert dieses Ziel. Diese Ziele sollen durch die Ausschaltung des Preiswettbewerbs im Buchhandel erreicht werden (vgl. Begründung zum BuchPrG in der BT-Drs. 14/9196, S.8). Als Mittel dazu dient die Festsetzung der Preise. Daher muss jede Maßnahme, die der Ausschaltung des Preiswettbewerbs zuwider läuft, nach Sinn und Zweck des § 3 BuchPrG unzulässig sein (zu allem s. Weitner GRUR 2012, 1, 2f). Dass es im Lichte dieser gesetzgeberischen Intention geboten sein sollte, dass der Letztabnehmer in jedem Fall den Preis vollständig allein aufbringen muss, erschließt sich nicht.

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.1.2014, 11 U 93/13, Tz. 15

§ 3 BuchPrG will sicherstellen, dass beim Verkauf an den Endabnehmer dem Buchhändler der Endpreis nach § 5 BuchPrG als Barzahlungspreis zufließt (BGH GRUR 2003, 807 - Buchpreisbindung). § 3 Satz 1 BuchPrG stellt damit ein Rabattverbot dar (BGH aaO.), das nur in den Fällen des § 7 BuchPrG aufgehoben ist. Damit ist klargestellt, dass stets derjenige gegen § 3 BuchPrG verstößt, der beim Verkauf eines preisgebundenen Buches Geldvorteile gewährt.

Bestätigt durch BGH, Urt. v. 23.7.2015, I ZR 83/14 - Gutscheinaktion beim Buchankauf

Das Buchpreisbindungsgesetz enthält in § 9 eine eigenständige Regelung dazu, wer unter welchen Voraussetzungen Verstöße gegen das Gesetz verfolgen kann. Die Vorschrift verdrängt insoweit als Spezialregelung § 8 Abs. 3 UWG.

Das Buchpreisbindungsgesetz gilt nur für Buchpreise, nicht auch für andere Lektüre wie Zeitungen und Zeitschriften. Zwar erlaubt § 30 GWB auch eine Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften. Während die Buchpreisbindung allerdings von jedermann gesetzlich zwingend beachtet werden muss, ist die Bindung von Preisen für Zeitungen und Zeitschriften schuldrechtlicher Natur (vgl. zu einem Verstoß gegen die Bindung des Zeitschriftenpreises durch einen Außenseiter OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2012, VI-U (Kart) 16/12).

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Buchpreisbindungsgesetz (Auszüge)

§ 3 Preisbindung

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.

§ 5 Preisfestsetzung

(1) Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.

(2) Wer Bücher importiert, darf zur Festsetzung des Endpreises den vom Verleger des Verlagsstaates für Deutschland empfohlenen Letztabnehmerpreis einschließlich der in Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten. Hat der Verleger keinen Preis für Deutschland empfohlen, so darf der Importeur zur Festsetzung des Endpreises den für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Nettopreis des Verlegers für Endabnehmer zuzüglich der in Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten.

(3) Wer als Importeur Bücher in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einem von den üblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann den gemäß Absatz 2 festzulegenden Endpreis in dem Verhältnis herabsetzen, wie es dem Verhältnis des erzielten Handelsvorteils zu den üblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat entspricht; dabei gelten branchentypische Mengennachlässe und entsprechende Verkaufskonditionen als Bestandteile der üblichen Einkaufspreise.

(4) Verleger oder Importeure können folgende Endpreise festsetzen:

  1. Serienpreise,
  2. Mengenpreise,
  3. Subskriptionspreise,
  4. Sonderpreise für Institutionen, die bei der Herausgabe einzelner bestimmter Verlagswerke vertraglich in einer für das Zustandekommen des Werkes ausschlaggebenden Weise mitgewirkt haben,
  5. Sonderpreise für Abonnenten einer Zeitschrift beim Bezug eines Buches, das die Redaktion dieser Zeitschrift verfasst oder herausgegeben hat, und
  6. Teilzahlungszuschläge.

(5) Die Festsetzung unterschiedlicher Endpreise für einen bestimmten Titel durch einen Verleger oder Importeur oder deren Lizenznehmer ist zulässig, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.

§ 9 Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche

(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden

  1. von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
  2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und die Handlung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
  3. von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),
  4. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.

Die Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden.

(3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 127/15, Tz. 11 – Förderverein

Gemäß § 5 Abs. 1 BuchPrG muss derjenige, der Bücher verlegt oder importiert, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festsetzen und in geeigneter Weise veröffentlichen. Nach § 3 BuchPrG muss derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig neue Bücher an Letztabnehmer verkauft, den nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis einhalten.

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Rechtsprechung zur Buchpreisbindung

Das Buchpreisbindungsgesetz gilt nur bei der Abgabe von Büchern im Rahmen eines entgeltlichen Vertrags. Es findet keine Anwendung, wenn ein Buch verschenkt wird.

OLG Dresden, Urt. v. 26.6.2018, 14 U 341/18, II.1

Nach § 3 BuchPrG muss lediglich der Verkauf neuer Bücher zum gebundenen Preis erfolgen (BGH WRP 2016, 323 Rn 15 - Gutscheinaktion beim Buchankauf). Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung ist, ob beim Verkauf neuer Bücher das Vermögen des Buchhändlers in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird (BGH WRP 2017, 169 Rn 17 - Förderverein). An einem solchen Verkauf fehlt es, wenn ein Buch verschenkt wird. …

Unentgeltlich ist eine Zuwendung dann, wenn sie rechtlich nicht abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers (BGH NJW 2009, 2737). Unentgeltlicher Erwerb ist etwas anderes als kostenloser Erwerb und kann insbesondere trotz erheblicher dafür gemachter Aufwendungen vorliegen (RGZ Großer Zivilsenat 163, 348, 355 z.B. Reisekosten, Anwaltsgebühren etc.). So liegt es bei Versandkosten. Sie dienen nur dazu, den Schenkungsgegenstand zu liefern. Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages stellen sie Vertragskosten dar; es handelt sich um Kosten, die im Rahmen des Vertrages angefallen sind (BGH NJW 2010, 2651Rn 9, 13). Solche Kosten als Aufwendungen für den Erwerb ändern an der Unentgeltlichkeit der Zuwendung nichts.

Das Buchpreisbindungsgesetz findet keine Anwendung auf Verkaufsplattformen, die selbst keine Bücher anbieten. Am Beispiel von eBay:

OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2023, 11 U 20/22, II.1

Die Beklagte verkauft nicht gewerbsmäßig (auch) neue Bücher an Letztabnehmer im Sinne des § 3 S. 1 BuchPrG und ist damit nicht Normadressatin nach § 3 S. 1 i.V.m. § 5 BuchPrG. Eine Haftung als Täterin kommt damit nicht in Betracht. Nach den unstreitigen Grundlagen der vertraglichen Beziehungen vermittelt die Beklagte lediglich über ihre Plattform die Möglichkeit des Abschlusses eines Kaufvertrages von Letztabnehmern unmittelbar bei den Verkäufern.

OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2023, 11 U 20/22, II.2.a

Soweit das BuchPrG Handlungen vorgibt bzw. verbietet, richtet sich dies ganz konkret an die Buchhändler, Sortimenter, Verleger oder Buchimporteure. Die Täterschaft ist damit an die Funktion dieser Personen gebunden.

Das BuchPrG findet auch keine Anwendung auf den Verkauf gebrauchter Bücher:

BGH, Urt. v. 23.7.2015, I ZR 83/14, Tz. 15 - Gutscheinaktion beim Buchankauf

Der Ankauf gebrauchter Bücher unterliegt nicht der Buchpreisbindung, weil nach § 3 BuchPrG lediglich der Verkauf neuer Bücher zum gebundenen Preis erfolgen muss. Beim Ankauf gebrauchter Bücher ist es der Beklagten unbenommen, im Rahmen von Sonderaktionen Bonus-Gutscheine auszugeben, solange darin kein Preisnachlass für einen späteren Kauf neuer Bücher bei der Beklagten liegt.

Zur Festsetzung und Publikation des Buchpreises:

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.11.2023, 11 U 150/22

Da § 5 Abs. 1 BuchPrG nicht nur die Festlegung des Endpreises, sondern auch dessen Veröffentlichung verlangt und dieser Preis für alle Buchhändler, die zur Einhaltung der Buchpreisbindung verpflichtet sind, maßgeblich ist, muss die Veröffentlichung „in geeigneter Weise“ geschehen. Nur dann können sich die Buchhändler über den maßgeblichen Preis informieren und ihn entsprechend beim Verkauf an den Endkunden auch beachten.

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.11.2023, 11 U 150/22

Es ist zumindest von einem Handelsbrauch nach § 346 HGB dahingehend auszugehen, dass die festgesetzten Preise branchentypisch im VLB publiziert werden und damit als festgesetzte Preise i.S.d. § 3 BuchPrG gelten (vgl. Kübler in: Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 2. Aufl., § 5 BuchPrG Rn. 1; Hennemann in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 41. Edition 2022, § 5 BuchPrG Rn. 6; Wallenfels/Russ in: Wallenfels/Russ, Buchpreisbindungsesetz, 7. Aufl., § 5 Rn. 6). Dies gilt jedenfalls, wenn der betroffene Verlag das VLB zur Veröffentlichung der festgesetzten Preise selbst nutzt.

Diese Gleichsetzung zwischen Festsetzung und Publizität im VLB folgt für die Mitglieder des Börsenvereins unmittelbar aus der Verkehrsordnung für den Buchhandel in der Fassung vom 9.11.2006 und November 2013. Nach § 3 Nr. 3 dieser Verkehrsordnung für den Buchhandel „gilt“ der im VLB veröffentlichte Preis als der festgesetzte Preis. An die Stelle der Willenserklärung des Verlages tritt die Publizität der Erklärung, die grundsätzlich vom Verlag an das Verzeichnis erfolgt. Soweit nach § 1 Nr. 1 der Verkehrsordnung auch die Abnehmer der Verlage, d.h. die Buchhandlungen, an die Regelungen der Verkehrsordnungen gebunden sein sollen, fehlt es allerdings an einem Mandat des Börsenvereins und seiner Mitglieder, verbindliche Regelungen gegenüber Dritten zu schaffen. Gegenüber dem Beklagten entfaltet die Verkehrsordnung damit keine unmittelbare Wirkung.

Die Regelung in § 3 Nr. 3 der Verkehrsordnung unterstreicht jedoch die Existenz des von den Klägern geschilderten Handelsbrauchs i.S.d. § 346 HGB, den sich auch der Beklagte entgegenhalten lassen muss. § 346 HGB findet unter Kaufleuten Anwendung. Sowohl die Verlage als auch die Buchhandlungen unterfallen damit einem potentiellen Handelsbrauch.

Im Anwendungsbereich des Buchpreisbindungsgesetzes gilt:

BGH, Urt. v. 23.7.2015, I ZR 83/14, Tz. 30 - Gutscheinaktion beim Buchankauf

Maßstab für die Frage, ob der gebundene Preis beim Buchverkauf eingehalten worden ist, ist die Vermögenslage des Buchhändlers.

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 127/15, Tz. 19 – Förderverein

Es ist der Wert der vom Letztabnehmer für den Erwerb des preisgebundenen Buches zu entrichtenden Gegenleistung maßgeblich und dabei allein auf das Verhältnis von Buchhändler und Letztabnehmer abzustellen. Die vom Buchhändler im Zusammenhang mit dem Verkauf aufgewendeten Werbe- und Vertriebsaufwendungen, zu denen auch die Aufwendungen für gegebenenfalls in den Vertrieb eingeschaltete Dritte gehören, sind demgegenüber nicht in die Gesamtsaldierung einzubeziehen. Sinn und Zweck des Buchpreisbindungsgesetztes ist nicht die Unterbindung jedweden Wettbewerbs auf der Einzelhandelsstufe, sondern ausschließlich die Verhinderung des Preiswettbewerbs gegenüber dem Letztabnehmer. Andere Wettbewerbsparameter werden auch dann nicht berührt, wenn sie für den Buchhändler mit Kosten verbunden sind.

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 127/15, Tz. 16 ff – Förderverein

Aus dem Grundsatz, dass der gebundene Kaufpreis vollständig in das Vermögen des Buchhändlers gelangen muss, folgt nicht, dass nicht nur Preisnachlässe gegenüber dem Letztabnehmer, sondern auch Vermögensabflüsse an Dritte für Verkaufsförderungsmaßnahmen untersagt sind, die unmittelbar und erfolgsabhängig mit dem Buchverkauf zusammenhängen.

Im Hinblick auf die vom Buchpreisbindungsgesetz bezweckte Regulierung des Preiswettbewerbs im Buchhandel ist Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 22 - Gutscheinaktion beim Buchankauf). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Letztverbraucher an den Buchhändler den vollen gebundenen Preis entrichtet.

Eine weitergehende Prüfung ist nur dann erforderlich, wenn die vom Letztabnehmer zu erbringende Leistung nicht allein in der Erfüllung einer Geldschuld besteht, sondern der Buchhändler dem Letztverbraucher erlaubt, seine Schuld (zum Teil) durch die Einlösung eines vom Letztverbraucher zuvor erworbenen Gutscheins zu erfüllen.

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 127/15, Tz. 25– Förderverein

Eine Umgehung der Buchpreisbindung ist unzulässig, die darin liegt, dass der Kaufpreis zwar zunächst in Höhe des gemäß § 5 BuchPrG festgesetzten Endpreises vereinnahmt wird, dem Letztabnehmer nach einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung (vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim Buchankauf) aber ganz oder teilweise wieder zurückerstattet wird oder ihm gekoppelt mit dem Erwerb des preisgebundenen Erzeugnisses Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. zur arzneimittelrechtlichen Preisbindung BGH, Urt. v. 9.9.2010, I ZR 193/07, Tz. 17 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN). In diesen Fällen hat der Verkäufer den Endpreis zwar zunächst erhalten, im wirtschaftlichen Ergebnis aber nicht im Sinne von § 3 Satz 1 BuchPrG "eingehalten". Eine solche Auslegung ist durch den Zweck der Buchpreisbindung geboten, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn Unterschreitungen des gebundenen Preises wirksam verhindert werden (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim Buchankauf).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.4.2014. 11 U 3/14, Tz. 18 f

§ 3 BuchprG enthält einen eigenständigen Unterlassungsanspruch, der nicht des Rückgriffs auf §§ 8, 12 UWG bedarf. Das UWG erlangt damit nur insoweit Bedeutung, als im BuchprG auf die Vorschriften des UWG verwiesen wird. Insoweit sieht § 9 Abs. 3 BuchprG vor, dass für „das Verfahren“ bei Anspruchsberechtigten gemäß Abs. 2 Nr. 1-3 - wie hier - die Vorschriften des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb gelten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass andere Vorschriften des UWG auf Verstöße gegen das BuchpreisG keine Anwendung finden.

OLG Hamburg, Urt. v. 24.10.2012, 5 U 164/11, Tz. 37

Es kann nicht entscheidend darauf ankommen, wer die Zahlung des Preises vornimmt. Das BuchPrG verhält sich dazu schlicht nicht. Wie Weitner in dem von den Parteien diskutierten Beitrag (Buchpreisbindung - Wer muss zahlen?, GRUR 2012, S.1ff) ausgeführt hat, ist vielmehr maßgeblich, ob aus Sicht des Kunden ein Preiswettbewerb besteht, denn genau das will das BuchPrG zum Schutz der kleinen und mittleren Buchhandlungen unterbinden.

OLG Hamburg, Urt. v. 24.10.2012, 5 U 164/11, Tz. 40f

Der mit dem BuchPrG zu unterbindende Preiswettbewerb liegt dann vor, wenn versucht wird, den Buchabsatz gegenüber anderen Händlern zu steigern, indem ein Buchhändler Bücher zu geringeren Preisen anbietet als der andere, dadurch aber insgesamt mehr verkauft. Dazu muss der Buchhändler den potentiellen Letztabnehmern den Eindruck vermitteln, bei ihm regelmäßig günstiger einkaufen zu können als bei anderen (Weitner GRUR 2012, 1, 4).

Wegen der Festsetzung der Buchpreise versuchen Händler, einen ähnlichen Effekt durch Verkaufsfördermaßnahmen wie Gutschein- oder Fördermodelle zu erreichen. Maßgeblich für die Frage, ob derartige Modelle zulässig sind, ist, ob der Letztabnehmer den günstigen Buchpreis mit dem Buchhändler assoziiert. Verkaufsfördermodelle führen daneben dann zu einem Preiswettbewerb, wenn sie bewirken, dass der Letztabnehmer sich auf Grund der Modelle regelmäßig - nicht nur einmalig - für einen bestimmten Händler entscheidet. Es kommt daher auf die gedankliche Verknüpfung des Letztabnehmers an, also darauf, ob er den günstigen Preis mit dem Buchhändler verbindet. Ein unzulässiges Verkaufsfördermodell liegt damit vor, wenn der Letztabnehmer erstens den günstigeren Preis mit dem Buchhändler selbst assoziiert und wenn der Letztabnehmer zweitens auf Grund dessen bei diesem Buchhändler dauerhaft oder wenigstens regelmäßig günstigere Preise erwartet. Nur dann wird er diesen Händler auf Grund der Erwartung günstigerer Preise anderen vorziehen, so dass von einem Preiswettbewerb gesprochen werden kann (Weitner GRUR 2012, 1, 4f).

OLG Frankfurt, Urt. v. 4.9.2012, 11 U 25/12, Tz. 15 f, 19

§ 3 BuchPrG will sicherstellen, dass beim Verkauf an den Endabnehmer dem Buchhändler der Endpreis nach § 5 BuchPrG als Barzahlungspreis zufließt [BGH GRuR 2003, 807 - Buchpreisbindung]. § 3 Satz 1 BuchPrG stellt damit ein Rabattverbot dar [BGH, a.a.O.], das nur in den Fällen des § 7 BuchPrG unterbrochen ist. Damit ist klargestellt, dass stets derjenige gegen § 3 BuchPrG verstößt, der beim Verkauf eines preisgebundenen Buches Geldvorteile gewährt.

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Gutscheine

BGH, Urt. v. 23.7.2015, I ZR 83/14, Tz. 33 - Gutscheinaktion beim Buchankauf

Für die Frage, ob beim Verkauf eines neuen Buches der gebundene Preis eingehalten worden ist, kommt es nicht auf die Auslegung einer Werbeaktion aus der Sicht der Kunden an, sondern darauf, ob für den Buchkauf tatsächlich ein entsprechendes Entgelt an den Buchhändler bezahlt wird. Insoweit ist von einem objektiven Maßstab auszugehen.

BGH, Urt. v. 23.7.2015, I ZR 83/14, Tz. 30 - Gutscheinaktion beim Buchankauf

Maßstab für die Frage, ob der gebundene Preis beim Buchverkauf eingehalten worden ist, ist die Vermögenslage des Buchhändlers. Wie sich aus der Zulässigkeit von Geschenkgutscheinen für Bücher ergibt, muss der volle gebundene Preis dem Buchhändler nicht gleichzeitig mit der Übergabe des Buches an den Buchkäufer zufließen. Vielmehr liegt auch dann kein Verstoß gegen die Preisbindung vor, wenn der Buchhändler den Gutscheinwert erhalten hat, bevor der Beschenkte dessen Verwendung im Hinblick auf den Erwerb eines bestimmten Buches konkretisiert hat. Ist das Vermögen des Buchhändlers insgesamt in einem Maße angewachsen, das dem Wert aller von ihm ausgegebenen Gutscheine entspricht, so führt die spätere Verwendung dieser Gutscheine nicht zu einem Verstoß gegen die Preisbindung.

Führt die Abgabe preisgebundener Bücher unter Anrechnung des Gutscheinwerts im Vergleich zu einem Barverkauf ohne Gutscheinanrechnung zu keiner Vermögenseinbuße bei der Beklagten, so bestehen gegen eine Gutscheinaktion keine Bedenken im Hinblick auf die Buchpreisbindung. Sinn und Zweck der Buchpreisbindung gebieten nicht, die Beklagte in ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit bei der Entwicklung und dem Einsatz von Marketinginstrumenten beim Ankauf gebrauchter Bücher, der nicht der Buchpreisbindung unterliegt (§ 3 Satz 2 BuchPrG) zu beschränken.

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 127/15, Tz. 17 f – Förderverein

Im Hinblick auf die vom Buchpreisbindungsgesetz bezweckte Regulierung des Preiswettbewerbs im Buchhandel ist Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 22 - Gutscheinaktion beim Buchankauf). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Letztverbraucher an den Buchhändler den vollen gebundenen Preis entrichtet.

Eine weitergehende Prüfung ist nur dann erforderlich, wenn die vom Letztabnehmer zu erbringende Leistung nicht allein in der Erfüllung einer Geldschuld besteht, sondern der Buchhändler dem Letztverbraucher erlaubt, seine Schuld (zum Teil) durch die Einlösung eines vom Letztverbraucher zuvor erworbenen Gutscheins zu erfüllen. In einem solchen Fall kann eine Unterschreitung des gebundenen Preises vorliegen, wenn dem Buchhändler für die Ausgabe des Gutscheins keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 11 f., 22 f. - Gutscheinaktion beim Buchankauf). Es ist deshalb erforderlich, im Wege der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung des Wertes dieser vom Käufer für den Erwerb des Gutscheins erbrachten Gegenleistung zu prüfen, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf des neuen Buches in Höhe des gebundenen Preises vermehrt worden ist (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 23 ff., 30 - Gutscheinaktion beim Buchankauf).

Bestätigung von

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.1.2014, 11 U 93/13, Tz. 22, 30f

Durch die Anrechnung eines 5-Euro-Gutscheins beim Kauf eines preisgebundenen Buches würde der festgesetzte Preis nur dann nicht unterschritten, wenn dem in dem Gutschein verkörperten wirtschaftlichen Wert eine diesem Wert entsprechende Gegenleistung gegenüber stünde. ... Die Gegenleistung des Kunden liegt in dem Anbieten und Einsenden von mindestens zwei Büchern zum Verkauf, von denen er der Beklagten mindestens an einem Eigentum verschafft.  ...

Die Entscheidung des OLG Stuttgart [Urt. vom 11.11.2010 - 2 U 31/10 - Preisnachlass Coupon], wonach ein Händler, der beim Kauf nicht preisgebundener Waren einen Preisnachlass-Coupon für einen beliebigen späteren Kauf ausgibt, nicht gegen das BuchPrG verstoße, wenn dieser Preisnachlass-Coupon später beim Kauf preisgebundener Bücher angerechnet wird, betrifft einen anderen Sachverhalt. Abweichend zu der vom OLG Stuttgart zu beurteilenden Fallkonstellation wird hier im Rahmen des ersten Kaufgeschäfts kein Preisnachlass eingeräumt. Die Gewährung eines über den Wert der angekauften Bücher hinausgehenden Bonus stellt keine Vergünstigung in Form eines Nachlasses auf den von der Beklagten zu 2) selbst gezahlten Ankaufspreis dar. Vielmehr erfolgt ein Preisnachlass erst beim zweiten Kauf durch Einlösung des erhaltenen Bonus-Gutscheins.

Auch wenn beide Sachverhalte wirtschaftlich gleichwertig sein mögen, ist aus Sicht des Senats eine einheitliche Betrachtungsweise der Gutscheinausgabe im Rahmen des Trade-In-Geschäfts, welches keine preisgebundenen Bücher betrifft, und der späteren Anrechnung beim Kauf preisgebundener Bücher geboten. Denn der Vorteil aus dem Erstgeschäft für den Kunden kann erst beim Folgegeschäft erlangt werden. Anders als etwa bei der vom OLG Stuttgart in Bezug genommenen Rechtsprechung zum Kauf preisgebundener Arzneimittel [BGH GRUR 2010, 1136 - Unser Dankeschön für Sie - Rn. 17; OLG Köln GRUR 2006, 88 - Rn. 71], bei der bereits der Erstkauf nach § 78 AMG preisgebundene Arzneimittel betraf, unterliegt hier (beim Kauf neuer Bücher) erst das Folgegeschäft der Preisbindung. Insoweit darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich andernfalls durch die Wahl eines entsprechenden Geschäftsmodells eine Buchpreisbindung und der damit verfolgte Zweck, einen Preiswettbewerb zu unterlaufen, ohne Weiteres umgehen ließe.

Anders noch OLG Stuttgart Urteil vom 11.11.2010, 2 U 31/10, Tz. 68 ff

BGH, Urt. v. 23.7.2015, I ZR 83/14, Tz. 11 f - Gutscheinaktion beim Buchankauf

Ein Verstoß gegen die Preisbindung liegt vor, wenn ein Händler beim Verkauf nicht preisgebundener Ware für den Kunden kostenlose Gutscheine zum verbilligten Erwerb preisgebundener Bücher ausgibt. Der Buchhändler erhält in diesem Fall für den Verkauf neuer Bücher im Ergebnis ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.7.2004, 11 U 15/04 [Kart]). Können solche Gutscheine auch anderweitig eingesetzt werden, ändert das nichts an einem Verstoß gegen die Preisbindung, falls sie für den Kauf preisgebundener Bücher verwendet werden. Im wirtschaftlichen Ergebnis wird in einem solchen Fall der Nachlass nicht auf die preisbindungsfreie, sondern auf die preisgebundene Ware gewährt.

... Es ist unerheblich, dass Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbständige Rechtsgeschäfte sind und der Bezug zwischen dem Gutschein und dem Verkauf eines preisgebundenen Buches erst durch eine spätere autonome Entscheidung des Kunden hergestellt wird, nachdem er bereits den Gutschein erhalten hat. Wirtschaftlich ohne Bedeutung und daher unerheblich ist, ob ein später für den Kauf preisgebundener Ware eingesetzter Gutschein vom Kunden zuvor durch ein Kauf- oder ein Verkaufsgeschäft erworben worden ist.

BGH, Urt. v. 23.7.2015, I ZR 83/14, Tz. 33 - Gutscheinaktion beim Buchankauf

Gutscheinaktionen … sind nicht bereits wegen des den Wettbewerb der Buchhändler beeinflussenden Werbeeffekts unzulässig. Die Buchpreisbindung will den Wettbewerb zwischen den Buchhändlern keineswegs insgesamt ausschließen. Allein der Preiswettbewerb beim Absatz neuer Bücher ist unzulässig. Gegen die Ausgabe von Gutscheinen, die zumindest auch zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden können, bestehen daher so lange keine Bedenken, wie der Ausgabe des Gutscheins ein entsprechender Gegenwert gegenübersteht.

OLG Frankfurt, Urt. v. 17.7.2012 11 U 20/12, Tz. 7 ff

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 BuchpreisbindungsG muss die Beklagte beim gewerbsmäßigen Verkauf von Büchern an Letztabnehmer den nach § 5 Abs. 1 S. 1 BuchpreisbindungsG festgesetzten Preis einhalten. Preisnachlässe sind ihr nur im engen gesetzlichen Rahmen gem. § 7 BuchpreisbindungsG gestattet, dessen Voraussetzungen hier weder behauptet werden noch der Akte entnommen werden können. Im Umkehrschluss zu den in § 7 BuchpreisbindungsG genannten Ausnahmen von der Buchpreisbindung ist die Gewährung von Preisnachlässen in dort nicht aufgeführten Fällen unzulässig (vgl. BGH GRUR 2003, 807 – Buchpreisbindung).

Ein unzulässiger Preisnachlass wird dabei nicht nur gewährt, wenn ein Buch dem Letztverbraucher zu einem anderen als dem nach dem BuchpreisbindungsG zulässigen Preis überlassen wird. Ein Nachlass ist auch dann anzunehmen, wenn dem Kunden gekoppelt mit dem Buchkauf ein Vorteil gewährt wird, der den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lässt. Insbesondere die Gewährung eines Gutscheins über einen konkret benannten Betrag, der beim Kauf auf den Kaufpreis angerechnet wird, stellt sich in diesem Sinne als – unzulässiger - Preisnachlass dar.

Die Beklagte gewährt im Ergebnis mit der streitgegenständlichen Gutscheinaktion einen Preisnachlass auf den gebundenen Buchpreis. Sie ermöglicht dem Kunden, beim Kauf innerhalb des Aktionszeitraums ab einem Mindestbestellwert von EUR 20,00 unmittelbar einen Gutschein über EUR 5,00 einzulösen mit der Folge, dass gegenüber dem Kunden eine um EUR 5,00 reduzierte Kaufpreisforderung durch den Kaufvertrag begründet wird. Der Kunde hat damit die Möglichkeit, Bücher unterhalb des gebundenen Buchpreises bei der Beklagten zu beziehen. Das beworbene Verhalten führt dazu, dass der Kunde die Entscheidung, bei welcher Buchhandlung er ein Buch bezieht, am Preis ausrichten kann - und bei lebensnaher Betrachtung auch in vielen Fällen wird. Damit begründet die streitgegenständliche Werbung ein Element des Preiswettbewerbs zwischen den Buchhandlungen, welcher gerade durch die Einführung der Buchpreisbindung verhindert werden soll, da andernfalls ein Niveauverlust (u.a. bezogen auf Titel- und Händlervielfalt) befürchtet wird.

OLG Frankfurt, Urt. v. 4.9.2012, 11 U 25/12, Tz. 15 f, 19

Für die Frage des Vorliegens eines Preisbindungsverstoßes macht es keinen Unterschied, ob der gebundene Preis dadurch unterschritten wird, dass gegenüber dem Kunden ein niedrigerer als der vom Verlag festgesetzte Preis berechnet oder zu seinen Gunsten der Wert in Abzug gebracht wird, der sich aus einem ihm zuvor vom Verkäufer selbst ausgegebenen Gutschein ergibt. In beiden Fällen bezahlt der Kunde beim Verkauf eines preisgebundenen Buchs für dessen Übereignung nur einen Teil des festgesetzten Ladenpreises und dem Verkäufer fließt nicht der gebundene Ladenpreis in voller Höhe zu. Vielmehr trägt der Verkäufer den Nominalwert des Gutscheins und damit die Differenz zum gebundenen Ladenpreis aus eigenen Mitteln, wodurch der Kunde im wirtschaftlichen Ergebnis einen unzulässigen Rabatt auf den gebundenen Ladenpreis erhält. Bei dieser Fallkonstellation können die Ausgabe des Gutscheins und der spätere Buchkauf nicht isoliert voneinander betrachtet werden [vgl. Senat, Urt. v. 20.7.2004 - 11 U 15/04 - Startgutschein, - Rn. 20]. ...

Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass dem im Bonus-Gutschein verkörperten Wert von € 5,-- eine äquivalente Gegenleistung des Kunden gegenüber steht.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 28.1.2014, 11 U 93/13, Tz. 16 (bestätigt durch BGH, Urt. v. 23.7.2015, I ZR 83/14 - Gutscheinaktion beim Buchankauf)

BGH, Urt. v. 23.7.2015, I ZR 83/14, Tz. 19 - Gutscheinaktion beim Buchankauf

Buchhandlungen dürfen Geschenkgutscheine verkaufen, mit denen vom Käufer beschenkte Dritte neue Bücher unter Anrechnung des Gutscheinwerts günstiger erwerben können. … Bei von ihm zum Nennwert verkauften Geschenkgutscheinen erhält der Buchhändler für das dem Beschenkten verschaffte Buch insgesamt den gebundenen Preis in Form des bereits zuvor vereinnahmten Kaufpreises für den Gutschein und der Zahlung eines etwaigen, nach Anrechnung des Gutscheins verbleibenden Differenzbetrags auf den gebundenen Preis durch den Beschenkten.

Zur Ausgabe eines Gutscheins durch eine Verkaufsplattform (eBay), der auch beim Kauf eines Buchs eingelöst werden kann:

OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2023, 11 U 20/22

Alle Verkäufer zahlen eine Provision an die Beklagte. Diese beträgt bei Büchern 9% zzgl. 0,35 € pro Verkaufsgeschäft. Zu Unrecht ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte würde durch die Gutscheinaktion, wonach das Buch 10% günstiger vom Letztabnehmer erworben werden kann, im wirtschaftlichen Ergebnis diese Provisionen an die Kunden weiterleiten, so dass es zur Unterschreitung des gebundenen Preises komme. Die Provision der Verkäufer findet ihre Grundlage in den AGB der Beklagten. Sie fällt grundsätzlich - und damit insbesondere auch unabhängig von etwaigen Werbeaktionen der Beklagten - an und dient dem Ausgleich der allgemeinen Vermittlungsleistungen der Beklagten. Die - einmalige - Rabattaktion ist dagegen eine Marketingaktion der Beklagten, mit der sie ihren Marktplatz bewerben wollte. Die Beklagte hat ausführlich dargelegt, dass sie die Gutscheine auf eigene Kosten finanziert habe. Ein preisbindungsrechtlicher Zusammenhang zwischen diesem Rabatt und der Provision lässt sich damit weder formal noch bei wirtschaftlicher Betrachtung herstellen. Dagegen spricht auch, dass die Verkäufer unstreitig in diese Rabattaktion nicht eingebunden worden waren.

OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2023, 11 U 20/22

Gegen eine Umgehung des BuchPrG spricht vorliegend, dass die Beklagte selbst nicht Normadressatin der Vorgaben des BuchPrG ist. Sie kann damit das Gesetz formal nicht umgehen und hat auch materiell keinen Anreiz, eine ihr nicht obliegende Pflicht zu vermeiden.

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Vermittlungsgebühr

BGH, Urt. v. 21.7.2016, I ZR 127/15, Tz. 21 – Förderverein

Eine Umgehung der Buchpreisbindung ist unzulässig, die darin liegt, dass der Kaufpreis zwar zunächst in Höhe des gemäß § 5 BuchPrG festgesetzten Endpreises vereinnahmt wird, dem Letztabnehmer nach einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung (vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim Buchankauf) aber ganz oder teilweise wieder zurückerstattet wird oder ihm gekoppelt mit dem Erwerb des preisgebundenen Erzeugnisses Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. zur arzneimittelrechtlichen Preisbindung BGH, Urt. v. 9.9.2010, I ZR 193/07, Tz. 17 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN). In diesen Fällen hat der Verkäufer den Endpreis zwar zunächst erhalten, im wirtschaftlichen Ergebnis aber nicht im Sinne von § 3 Satz 1 BuchPrG "eingehalten". Eine solche Auslegung ist durch den Zweck der Buchpreisbindung geboten, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn Unterschreitungen des gebundenen Preises wirksam verhindert werden (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim Buchankauf). Aus diesen Grundsätzen folgt beispielsweise, dass Provisionen, die der Verkäufer Dritten für die Vermittlung von Verkäufen an Letztabnehmern gewährt, nicht an den Letztabnehmer weitergegeben werden dürfen (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/9196, Seite 13).

Bestätigung von: KG, Urt. v. 2.6.2015, 5 U 108/14, Tz. 18 (= GRUR-RR 2016, 126)

KG, Urt. v. 2.6.2015, 5 U 108/14, Tz. 18 (= GRUR-RR 2016, 126)

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die Letztverkäufern preisgebundener Bücher generell oder unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Aufwendungen für Werbemaßnahmen oder für Verkaufsförderungsmaßnahmen unter Einschaltung Dritter untersagt.

KG, Urt. v. 2.6.2015, 5 U 108/14, Tz. 26 (= GRUR-RR 2016, 126)

Erhält die Bekl. für die Zahlung an den Förderverein eine echte geldwerte Gegenleistung, dann hat sie den festgelegten Buchpreis in voller Höhe vereinnahmt, so dass ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung ausgeschlossen ist.

KG, Urt. v. 2.6.2015, 5 U 108/14, Tz. 30 (= GRUR-RR 2016, 126)

Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass der Letztverkäufer seine Einnahmen aus Buchverkäufen nicht durch Entgelte, die er an Nachweismakler zahlt, schmälern dürfte. ... Der Gesetzgeber wollte eine Umgehung der Preisbindung durch die Weitergabe von geldwerten Vorteilen über eine Personenkette verhindern, die letztlich zumindest teilweise der Letztabnehmer erhält. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt für seinen Willen, den unternehmerischen Entscheidungsspielraum des Letztverkäufers bei der Wahl geeigneter Verkaufsförderungsmaßnahmen durch die Einschaltung Dritter einzuschränken.

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Zum Kostenerstattungsanspruch bei Verstößen gegen die Buchpreisbindung

OLG Naumburg, Urt. v. 12.7.2012, 9 U 51/12 (Hs)

Um die Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren beantworten zu können, ist auf den Sinn des Buchpreisbindungsgesetzes abzustellen. Nach § 9 Abs. 3 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG kann der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen.

Zwar ist zutreffend der Ansatz, dass die hierin eingeräumte Klagebefugnis noch nichts über die Höhe des Aufwendungsersatzanspruches aussagt (OLG Frankfurt, Urt. v. 24.4.2007, 11 U 41/06 und v. 8.12.2009, 11 U 72/07).

Unzweifelhaft dürfte jedoch sein, dass dann, wenn ein Rechtsanwalt, der von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BuchPrG), mit der Verfolgung eines Unterlassungsanspruchs beauftragt wird, dessen Gebühren gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG vom Verletzer zu erstatten wären.

§ 9 Abs. 2 Ziffer 3 Buchpreisgesetz legt lediglich fest, dass der Rechtsanwalt im eigenen Namen tätig wird. Allerdings wird er stets im Auftrage des Gewerbetreibenden tätig. Wenn hier differenziert wird zwischen dem generellen Auftrag, Verstöße gegen die Buchpreisbindung zu verfolgen und dem Auftrag einem Einzelverstoß nachzugehen, ist dies nicht sachgerecht. Vielmehr ist in der grundsätzlichen Beauftragung als Buchpreistreuhänder eine antizipierte Beauftragung zur Verfolgung einzelner Verstöße zu sehen. Betrachtet man aber die generelle Beauftragung als eine solche antizipierte Beauftragung zur Verfolgung einzelner Verstöße, können Zweifel daran, dass der erforderliche Aufwand auch die Kosten eines Rechtsanwaltes umfasst, nicht mehr bestehen.

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Verjährung

OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.4.2014. 11 U 3/14, Tz. 19

Die Regelung über die Verjährung in § 11 UWG gehört nicht zu den Verfahrensvorschriften (vgl. auch Wallenfels/Russ, BuchpreisG, § 9 Rd. 55). Das UWG enthält vielmehr ausweislich der deutlichen Überschrift von Kapitel 3 allein in den §§ 12-15 UWG „Verfahrensvorschriften“ im Sinne von § 9 Abs. 3 BuchprG. § 11 UWG dagegen unterfällt Kapitel 2, in welchem die „Rechtsfolgen“ eines Verstoßes geregelt werden. Es verbleibt damit bei dem Grundsatz, dass mit dem UWG konkurrierende Ansprüche selbständig in der für sie geltenden Frist verjähren (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG § 11 Rd. 1.4). Damit gilt gemäß §§ 195, 199 BGB die dreijährige Verjährung.

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Sonstige Aspekte zur Buchpreisbindung

Zu den Wettbewerbsregeln des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels vom 9. November 2006 in der vom Bundeskartellamt im Mai 2011 genehmigten Fassung geht es hier.

Zu Wettbewerbsregeln allgemein siehe hier.

Siehe außerdem Verkehrsordnung für den Buchhandel.

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