1. Teilnahmebedingungen (allgemein)
2. Einzelne Teilnahmebedingungen
a. Insbesondere Nennung von Telefonnummern
3. Keine Pflicht bestimmte Teilnahmebedingungen zu schaffen
Teilnahmebedingungen (allgemein)
Der Begriff der Teilnahmebedingungen bezieht sich auf die Teilnahmeberechtigung sowie auf alle im Zusammenhang mit der Beteiligung des Teilnehmers an dem Gewinnspiel stehenden Modalitäten. Teilnahmebedingung ist alles, was in personeller, sachlicher, örtlicher, zeitlicher oder sonstiger Hinsicht vorausgesetzt wird, um in den Genuss des Gewinns kommen zu können.
BGH, Urt. v. 14.4.2011, I ZR 50/09, Tz. 18 - Einwilligungserklärung für Werbeanrufe
Unter den Teilnahmebedingungen sind die Voraussetzungen zu verstehen, die der Interessent erfüllen muss, um an dem beworbenen Gewinnspiel teilnehmen zu können. Der Begriff der Teilnahmebedingungen ist weit zu verstehen und bezieht sich nicht nur auf die Teilnahmeberechtigung, sondern auch auf die Modalitäten der Teilnahme. Zu den Modalitäten der Teilnahme zählen alle Angaben, die der Interessent benötigt, um eine "informierte geschäftliche Entscheidung" (Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29/EG) über die Teilnahme treffen zu können.
S.a. OLG Köln, Urt. v. 14.10.2005, 6 U 57/05, Tz. 42 ff
OLG Jena, Urt. v. 17.8.2016, 2 U 14/1, II.2.b
Der Begriff der "Teilnahmebedingungen" ist gesetzlich nicht definiert. Unter Teilnahmebedingungen im Sinne der Vorschrift sind nicht lediglich die subjektiven Bedingungen des Spielenden für die Teilnahme als solche zu verstehen. Zu den Teilnahmebedingungen gehören auch die objektiven Bedingungen des Spieles (vgl. zu alledem OLG Köln GRUR-RR 2006, 196).
Insoweit ist der Begriff der Teilnahmebedingung im Zweifel also weit zu verstehen, insbesondere fallen unter den weiten Begriff der Teilnahmebedingungen auch Teilnahmemodalitäten. Zu den Modalitäten der Teilnahme zählen alle Angaben, die der Interessent benötigt, um eine "informierte geschäftliche Entscheidung" (Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29/EG) über die Teilnahme am Gewinnspiel treffen zu können. Dementsprechend muss der Werbende auch darüber informieren, wie die Gewinner ermittelt und benachrichtigt (schriftlich, telefonisch, öffentlicher Aushang) werden (BGH WRP 2011, 863 Rn. 18 - Einwilligung für Werbeanrufe).
Einzelne Teilnahmebedingungen
Informiert werden muss unter anderem über:
- der Veranstalter des Gewinnspiels oder Preisausschreibens (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rdn. 5.9)
- die Art und Weise, wie jemand an dem Gewinnspiel teilnehmen kann,
- den Beginn und Ende der Teilnahmemöglichkeit,
- die Art und Weise, wie der/die Gewinner ermittelt werden,
(BGH, Urt. v. 14.4.2011, I ZR 50/09, Tz. 18 - Einwilligungserklärung für Werbeanrufe) - die Art und Weise, wie der/die Gewinner benachrichtigt werden
(BGH, Urt. v. 14.4.2011, I ZR 50/09, Tz. 18 - Einwilligungserklärung für Werbeanrufe) - eine etwaige Kopplung an den Erwerb einer Ware oder an die Inanspruchnahme einer Dienstleistung,
- eine etwaige Abhängigkeit der Teilnahme von der Einwilligung des Verbrauchers in die Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken
- etwaige Beschränkungen jedweder Form
- ggfs. auch noch die Art und Weise, wie der/die Gewinner bekannt gegeben werden, oder den Ort der Übergabe der Preise (streitig)
Die Teilnahme am Gewinnspiel darf nicht von Kosten abhängig gemacht werden (vgl. Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Siehe dazu hier.
Der ausgelobte Gewinn oder sein Wert soll nicht zu den Teilnahmebedingungen gehören (Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, § 4 Rdn 5/4).
OLG Jena, Urt. v. 17.8.2016, 2 U 14/16, II.2.b
Bei der Bezeichnung des ausgelobten Gutscheins mit "20 % Rabatt für einen Artikel Ihrer Wahl" handelt es sich nicht um eine Teilnahmebedingung. ...
Eine Verpflichtung, über den Wert des Gewinnes zu informieren gibt es grundsätzlich nicht (MünchKommUWG/Leible § 4 Nr. 5 Rn. 50, 51). Der Veranstalter eines Gewinnspiels könnte sogar über den Preis gar keine detaillierten Informationen geben. Auch wenn die Art und der Wert der Gewinne die Teilnahmeentscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Gewinnspiel beeinflussen, so ist der Durchschnittsverbraucher selbst in der Lage zu entscheiden, ob er an einem Gewinnspiel teilnimmt, wenn die Art bzw. der Wert des Preises offen bleiben (MünchKommUWG/Leible aaO.).
Etwas anderes soll nach Köhler in Köhler/Hefermehl, UWG, § 4, Rdn. 5.18 gelten, wenn diese Information wichtig für die Entscheidung über die Teilnahme am Gewinnspiel ist. Ob der EuGH das genauso oder weitergehend sieht, ist nicht ganz klar. Zur Verlosung einer Kreuzfahrt gegen Kostenbeteiligung führt er aus:
EuGH, Urt. v. 18.10.2011, C‑428/11, Tz. 53, 56 - Purely Creative Ltd u.a./Office of fair trading
Was insbesondere die in Randnr. 16 des vorliegenden Urteils beschriebene Praktik angeht, muss das Zielpublikum der Ausschreibung eines solchen Preises in der Lage sein, insbesondere die Termine der Kreuzfahrt, deren Abfahrts- und Ankunftsorte und die Unterkunfts- und Verpflegungsbedingungen zu erkennen. Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die gegebenen Informationen für das Zielpublikum der Praktik so klar und verständlich sind, dass ein Durchschnittsmitglied der betreffenden Gruppe eine informierte Entscheidung treffen kann.
Insbesondere Nennung von Telefonnummern
Wenn die Telefonnummer für die Gewinnbenachrichtigung benötigt wird, handelt es sich um eine Teilnahmebedingung.
BGH, Urt. v. 14.4.2011, I ZR 50/09, Tz. 19 - Einwilligungserklärung für Werbeanrufe
Die Angabe der Telefonnummer, die nach dem Inhalt des auf der Teilnahmekarte enthaltenen Hinweises "zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der GmbH aus dem Abonnementbereich" erfolgen soll, ist eine Teilnahmebedingung im Sinne von § 4 Nr. 5 (alt) UWG. Es heißt in dem Hinweis zwar auch, dass es sich um eine "freiwillige" Angabe handelt. Bezieht sich dies auf die Angabe der Telefonnummer, ist deren Bekanntgabe danach keine zwingende Voraussetzung für die Teilnahmeberechtigung. Das ist für die ebenfalls zu den Teilnahmebedingungen zählenden Modalitäten der Teilnahme aber auch nicht erforderlich.
Keine Pflicht bestimmte Teilnahmebedingungen zu schaffen
Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, bestimmte Teilnahmebedingungen zu schaffen. Manche Bedingungen dürften aber dem Angebot eines Gewinnspiels oder Preisausschreibens immanent sein wie die Art, wie am Gewinnspiel oder Preisausschreiben teilgenommen werden kann, der Endzeitpunkt oder die Art und Weise, wie der/die Gewinner ermittelt werden.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG: