Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Verbraucher

Der Begriff des Verbrauchers wird in § 13 BGB definiert, auf den das UWG in § 2 Abs. 2 verweist.

Danach ist

Verbraucher "jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu  Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können".

Maßgeblich ist dabei ob eine Person objektiv als Verbraucher anzusehen ist. Nicht entscheidend ist, ob der Geschäftspartner glaubt, es mit einem oder keinem Verbraucher zu tun zu haben.

§ 2 Abs. 2 UWG übersieht aber, dass die UGP-Richtlinie von einem anderen Verbraucherbegriff ausgeht. Nach Art. 2 lit. a der Richtlinie ist

“‘Verbraucher’ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.”

Die UGP-Richtlinie knüpft an das Handeln im geschäftlichen Verkehr und nicht - wie § 13 BGB - an den Abschluss eines Rechtsgeschäfts an (Köhler WRP 2015, 1037f).

Verbraucher kann auch eine Person sein, die gewerblich oder selbstständig beruflich tätig ist. Sie ist Verbraucher, soweit ihr Interesse an Waren oder Dienstleistungen nicht überwiegend ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dieses Kriterium findet sich auch in Erwägungsgrund 17 der Richtlinie  2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher:

"Die Definition des Verbrauchers sollte natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, umfassen. Wird der Vertrag jedoch teilweise für gewerbliche und teilweise für nichtgewerbliche Zwecke abgeschlossen (Verträge mit doppeltem Zweck) und ist der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegend, so sollte diese Person auch als Verbraucher betrachtet werden."

Juristische Personen sind keine Verbraucher. Streitig ist, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Verbraucher ist oder nicht.

Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer

 

Der Verbraucherbegriff wurde im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie geändert, indem insbesondere das 'Überwiegen-Kriterium' eingeführt wurde. Das folgende BGH-Urteil ist zur früheren Verbraucher-Definition ergangen.

BGH, Beschl. v. 24.11.2011, 5 StR 514/09; Tz. 23 f,

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthält keine eigene Definition des Verbraucherbegriffs, sondern erklärt in § 2 Abs. 2 UWG die Vorschrift des § 13 BGB für entsprechend anwendbar. Danach ist Verbraucher eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Im Gegensatz dazu steht unternehmerisches Handeln, das durch die Definition des Unternehmerbegriffs (§ 14 Abs. 1 BGB) gesetzlich bestimmt ist als Abschluss von Rechtsgeschäften für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit.

Für die Abgrenzung ist nicht der innere Wille des Handelnden entscheidend, sondern es gilt ein objektivierter Maßstab. Ob eine Tätigkeit als selbständige zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen sind. Ausgeschlossen vom Verbraucherbegriff ist nur jedwedes selbständiges berufliches oder gewerbliches Handeln. Auch ein Arbeitnehmer wird bei Rechtsgeschäften in Beziehung auf sein Arbeitsverhältnis als Verbraucher angesehen. Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln liegt allerdings vor, wenn das maßgebliche Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird. Dies gilt indes nicht, solange die getroffene Maßnahme noch nicht Bestandteil der Existenzgründung selbst ist, sondern sich im Vorfeld einer solchen bewegt und die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll, erst vorbereitet. Bewegt sich das rechtsgeschäftliche Handeln im Vorfeld einer Existenzgründung, über die noch nicht definitiv entschieden ist, ist es noch nicht dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Solche Aktivitäten in der Sondierungsphase betreffen daher Verbraucherhandeln.

BGH, Urt. v. 11.5.2017, I ZR 60/16, Tz. 19 f – Testkauf im Internet

Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Damit wird Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie) in das deutsche Recht umgesetzt, wobei die Einfügung des Wortes "überwiegend" im Hinblick auf Erwägungsgrund 17 der Richtlinie erfolgte und lediglich klarstellende Bedeutung hat (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BT-Drucks. 17/13951, S. 61).

Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist; etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden (BGH, Urt. v. 30.9.2009, VIII ZR 7/09, Rn. 10). Der Wortlaut des § 13 BGB lässt allerdings nicht erkennen, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen ist, oder ob es auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankommt. … Jedenfalls in dem besonderen Fall, in dem die Angaben des Käufers gegenüber dem Unternehmer zunächst im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck stehen, der Käufer sich dann aber durch weitere widersprüchliche Angaben als Verbraucher zu gerieren trachtet, kann er sich nicht darauf berufen, er sei in Wahrheit Verbraucher

BGH, Urt. v. 11.5.2017, I ZR 60/16, Tz. 26f – Testkauf im Internet

Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schutz Verbraucher begünstigender Vorschriften nicht dadurch erreichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt. Handelt der Vertragspartner des Unternehmens insoweit unredlich, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben verwehrt (BGH, NJW 2005, 1045). Dieser Rechtsgedanke gilt auch im Streitfall, in dem der Testkäufer der Klägerin der Beklagten bestätigt hat, gewerblich zu handeln, um anschließend im Widerspruch dazu den Anschein eines Verbrauchergeschäfts hervorzurufen.

Dabei ist ohne Belang, ob das widersprüchliche Verhalten, mit dem trotz anfänglichen Auftretens als Gewerbetreibender später die Stellung als Verbraucher beansprucht wird, wie in dem der Entscheidung des VIII. Zivilsenats zugrundeliegenden Sachverhalt (BGH, NJW 2005, 1045) nach oder wie im Streitfall vor dem Abschluss des erschlichenen Kaufvertrags erfolgt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Geschäftspartner in beiden Fällen zum Vertragsabschluss nur durch die Angabe eines beruflichen oder gewerblichen Erwerbszwecks bewegt worden ist.