Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

8. Nachfragewettbewerb

Die skizzierten Grundsätze zum Absatz von Waren oder Dienstleistungen lassen sich auf das Wettbewerbsverhältnis bei der Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen übertragen.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann z.B. dadurch begründet werden, dass zwei Unternehmen am selben Wirtschaftsgut Interesse haben.

BGH, Urt. v. 19.2.2009, I ZR 135/06, Tz. 40 – ahd.de

Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien reicht es aus, dass sie denselben Domainnamen für sich registrieren lassen wollen. Durch die Registrierung des Domainnamens "ahd.de" für ein bestimmtes Unternehmen wird ein anderes Unternehmen, das ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen hat, in seiner wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eingeschränkt. Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse im geschäftlichen Verkehr wird als Hinweis auf den Betreiber des jeweiligen Internetauftritts verstanden (vgl. BGH GRUR 2008, 1090 Tz. 25 - afilias.de).