Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

m) Verjährung

Art 9 EGStGB - Verjährung von Ordnungsmitteln

(1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

(2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

  1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
  2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
  3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist

BGH, Beschl. v. 5.11.2004, IX a ZB 18/04, 3 a

Für die Ordnungsmittel des § 890 ZPO gilt die Regelung des Art. 9 EGStGB. Hinsichtlich der hier allein in Frage stehenden Verfolgungsverjährung, also der Verjährung des Anspruchs des Gläubigers, aufgrund des Vollstreckungstitels einen Vollstreckungsantrag nach § 890 ZPO zu stellen, bestimmt Absatz 1 der Vorschrift, daß die in der Regel zweijährige Verjährungsfrist beginnt, sobald die Handlung beendet ist, und daß die Verjährung die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ausschließt. Ein Ruhen der Verjährung ist nur für den Fall vorgesehen, daß nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Eine § 78b Abs. 3 StGB und § 32 Abs. 2 OWiG entsprechende Regelung dahin, daß die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt abläuft, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist, enthält Art. 9 EGStGB nicht.

Gleichwohl kann, jedenfalls im Anwendungsbereich des § 890 ZPO, die Verfolgungsverjährung nicht (mehr) eintreten, wenn das Prozeßgericht als Vollstreckungsgericht auf den Antrag des Gläubigers ein Ordnungsmittel bereits festgesetzt hat. Diese Annahme erfordert weder eine § 78b Abs. 3 StGB und § 32 Abs. 2 OWiG entsprechende zusätzliche Regelung noch muß dafür diesen Vorschriften ein allgemeiner, auf Art. 9 EGStGB zu übertragender Rechtsgedanke entnommen werden. Sie ergibt sich vielmehr schon aus dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 EGStGB, soweit dort bestimmt ist, daß die Verjährung die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ausschließt. Wird ein Ordnungsmittel festgesetzt, endet der Lauf der Verfolgungsverjährung, ohne daß der rechtskräftige Abschluß des Festsetzungsverfahrens eine Rolle spielt. Von der ersten Festsetzung eines Ordnungsmittels an kommt nur noch die Vollstreckungsverjährung (Art. 9 Abs. 2 EGStGB) in Betracht.

Ebenso BGH, Beschl. v. 17.12.2020, I ZB 99/19, Tz. 58 f

BGH, Beschl. v. 25.1.2007, I ZB 58/06

Die Frage, ob dieses Vollstreckungshindernis besteht, ist nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB zu beurteilen. Danach beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre und beginnt, sobald die Handlung beendet ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGStGB). Der Verjährungsbeginn hängt dementsprechend maßgeblich von der Pflichtensituation des Schuldners ab. Ist ein Schuldner aufgrund eines Urteils verpflichtet, tätig zu werden, kann die Verjährung nicht beginnen, solange diese Pflichtensituation fortbesteht und der Schuldner pflichtwidrig untätig bleibt.

BGH, Beschl. v. 17.12.2020, I ZB 99/19, Tz. 58

Ein innerhalb der laufenden Verjährungsfrist gestellter Ordnungsmittelantrag des Gläubigers lässt die Verfolgungsverjährung nicht bis zu einer Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag ruhen. Die Auslegung von Vorschriften über die Verjährung - wie hier über das Ruhen der Verjährung - muss sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut des Gesetzes anlehnen. Die Verfolgungsverjährung von Ordnungsmitteln kann danach aus Gründen der Rechtssicherheit nur in den in Art. 9 Abs. 1 Satz 4 EGStGB abschließend geregelten Fällen ruhen, dass die Verfolgung nach dem Gesetz nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

BGH, Beschl. v. 17.12.2020, I ZB 99/19, Tz. 63

Wie sich aus Art. 9 Abs. 1 Satz 1 EGStGB ergibt, endet die Verfolgungsverjährung nur in dem Umfang, in dem es in unverjährter Zeit zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes gekommen ist. Nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ist eine Erhöhung eines festgesetzten Ordnungsgeldes nicht zulässig.

Anders aber, wenn die Verpflichtung nur in einem Unterlassen besteht und damit keine Handlungspflichten verbunden sind:

OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.1.2022, 6 W 106/21

Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen (Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 890 Rn 23). Für die Ordnungsmittel des § 890 ZPO gilt die Regelung des Art. 9 EGStGB. Hinsichtlich der Verfolgungsverjährung bestimmt Art. 9 Abs. 1 EGStGB, dass die - in der Regel - zweijährige Verjährungsfrist beginnt, sobald die Handlung beendet ist, und dass die Verjährung die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ausschließt.

KG, Beschl. v. 29.11.2011, 5 W 258/11

Bei einem echten Unterlassungsdelikt erschöpft sich das strafbare Verhalten in einem Verstoß gegen die Gebotsnorm, d.h. einem Handlungsgebot, (vgl. hierzu BGH NJW 1980, 406). Dementsprechend können in diesen Fällen die Regeln über den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für echte Unterlassungsdelikte, Entfallen der Pflicht zum Handeln (vgl. Sternberg-Lieben/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 78a, Rn 6), herangezogen werden.

Ein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung, gegen die auch infolge ungenügender organisatorischer Maßnahmen in schuldhafter Weise verstoßen werden kann, entspricht eher einem unechten Unterlassungsdelikt. Bei einem unechten Unterlassungsdelikt setzt der Lauf der Verjährungsfrist aber mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges ein (vgl. Sternberg-Lieben/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 78a, Rn 6).

OLG Celle, Beschl. v. 27.12.2011, 13 W 110/11, 5.

Die Einführung der Verjährung beruht darauf, dass es aus rechtsstaatlichen Gründen geboten erscheint, auch bei Rechtsnachteilen außerhalb des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts eine Verjährung vorzusehen, welche die Festsetzung des Rechtsnachteils und dessen Verjährung ausschließt (BGH, Beschl. v. 5.11.2004, IX a ZB 18/04; KG, Beschl. V. 29.11.2011, 5 W 258/11).

Die Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens unterbricht die Verjährung nicht (Bayrisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 18.05.1995 - 22 BR 25/95; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.1999 - 20 W 69/99). Der Wortlaut des Art. 9 1 S. 1 EGStGB („Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus") lässt sich nicht dahingehend auslegen, dass die Verfolgungsverjährung nicht (mehr) eintreten kann, wenn das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht den Ordnungsmittelantrag des Gläubigers  zurückgewiesen hat.

Wird ein Ordnungsmittel festgesetzt, endet der Lauf der Verfolgungsverjährung, ohne dass der rechtskräftige Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine Rolle spielt (BGH, Beschl. v. 5.11.2004, a.a. O.).