Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

i) Beweislast und -verfahren

Nachweis des Verstoßes

Der Gläubiger muss den Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebots beweisen. Eine Glaubhaftmachung reicht nicht aus. Eine Bestrafung verlangt einen Vollbeweis.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.8.2013, 6 W 67/13, Tz. 2

Im Vollstreckungsverfahren ist nach § 890 ZPO über streitige und für die Entscheidung erhebliche Tatsachen Beweis zu erheben; die bloße Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO reicht demgegenüber nicht aus. Dies gilt auch, soweit der Vollstreckungstitel im Eilverfahren ergangen ist.

ebenso OLG Celle, Beschl. v. 22.11.2012, 13 W 95/12 (=  WRP 2013, 388); OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.1.2006, 1 W 319/05

Das gilt auch dann, wenn gegen eine einstweilige Verfügung verstoßen worden sein soll, für die selber nur eine Glaubhaftmachung erforderlich war.

OLG München, Beschl. v. 11.3.2015, 29 W 290/15

Im Ordnungsmittelverfahren kommt eine Glaubhaftmachung auch nicht in Betracht, wenn der zu vollstreckende Titel im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ergangen ist.

Die das Verfahren der Zwangsvollstreckung von Unterlassungsgeboten regelnden Vorschriften § 890, § 891 ZPO unterscheiden nicht nach der Natur des zu vollstreckenden Titels. Vielmehr ist das Nachweismaß bei einstweiligen Verfügungen gemäß § 936, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO nur für die Entscheidung über den Verfügungsantrag, also im Erkenntnisverfahren, auf die Glaubhaftmachung herabgesetzt. Deshalb gilt für das Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmitteln auch dann, wenn der zu vollstreckende Titel im Verfügungsverfahren ergangen ist, das sich aus der allgemeinen Vorschrift des § 286 ZPO ergebende Gebot des Vollbeweises mit den dafür vorgesehenen Beweismitteln; die Glaubhaftmachung reicht nicht aus.

Aber:

OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.6.2018, 6 W 9/18, II.3

Dem Unterlassungsgläubiger können im Einzelfall gewisse Beweiserleichterungen hinsichtlich des objektiven Tatbestandes der Zuwiderhandlung und des Verschuldens eingeräumt werden. Der strafähnliche Charakter der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO ändert nichts daran, dass es sich um die Durchsetzung zivilrechtlicher Verpflichtungen zwischen Privaten handelt. Gerade der Umstand, dass sich der Gläubiger im Unterschied zu den Ermittlungsbehörden im Strafverfahren keiner eigenen Zwangsmittel bedienen darf, rechtfertigt die Einräumung von Beweiserleichterungen zu seinen Gunsten. Dann besteht aber kein zwingendes Erfordernis, diese Möglichkeit von vornherein auf die Frage des Verschuldens zu begrenzen. Beweiserleichterungen können dem Unterlassungsgläubiger daher im Einzelfall auch für die Feststellung der objektiven Zuwiderhandlung zugutekommen, wenn sich etwa der Unterlassungsschuldner auf einen echten Ausnahmetatbestand beruft oder wenn sich das Vorliegen eines Verstoßes auf Grund von Indizien aufdrängt und es allein dem Schuldner möglich und auch zumutbar ist, das Gegenteil darzutun und notfalls zu beweisen. Dabei ist jedoch stets eine Interessenabwägung vorzunehmen, die dem Schutzbedürfnis des Schuldners vor einer ungerechtfertigten Verhängung von Ordnungsmitteln ausreichend Rechnung trägt.

KG, Beschl. v. 17.5.2021, 5 W 56/21 (MD 2021, 730)

Einen Schuldner trifft im Grundsatz eine sekundäre Darlegungslast dazu, welche internen Maßnahmen er unternommen hat, um einen fortdauernden Störungszustand zu erkennen und zu beenden und die Missachtung des Titels durch die Mitarbeiter zu verhindern.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 17.6.2022, 3 W 4186/21, Tz. 34

Auch wenn grundsätzlich der Vollstreckungsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für Umstände trägt, aus denen sich ein Verstoß ergibt (BGH, Urt. v. 13.1.2011, I ZR 46/08, Tz. 18 m.w.N.), ist anerkannt, dass den Vollstreckungsschuldner, eine sekundäre Darlegungslast treffen kann, wenn dem Vollstreckungsgläubiger die maßgeblichen Umstände nicht zugänglich und dem Vollstreckungsschuldner nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urt. v. 13.1.2011, I ZR 46/08, Tz. 21; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.6.2018, 6 W 9/18, GRUR-RR 2018, 387, Rn. 24). Zu einer solchen sekundären Darlegungslast kommt es insbesondere dann, wenn nach dem äußerlichen Bild das untersagte Verhalten fortgesetzt wird und damit der Tatbestand eines Verstoßes erfüllt zu sein scheint, dies aber mangels näheren Einblicks des Gläubigers und eines lediglich pauschalen Bestreitens durch den Vollstreckungsschuldner nicht sicher beantwortet werden kann. Es liegt dann am Vollstreckungsschuldner, aufzuzeigen, wie er aktuell vorgeht, und in diesem Rahmen ggf. auch, was er unternommen hat, um dem Unterlassungsgebot Rechnung zu tragen, und zu erklären, wie sich dennoch ein entsprechendes Bild ergeben kann. Teils wird unter solchen Umständen sogar weitergehend eine Beweiserleichterung hinsichtlich des objektiven Tatbestands und des Verschuldens angenommen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.6.2018, 6 W 9/18, GRUR-RR 2018, 387, Rn. 23).

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Nachweis des Verschuldens

Der Schuldner hat zu beweisen, dass ihn an einem objektiv festgestellten Verstoß gegen einen Unterlassungstitel kein Verschulden trifft

BGH, Beschl. v. 18.12.2008, I ZB 32/06, Tz. 16 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel

Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gläubigers, den Verstoß und damit auch das Verschulden darzulegen. Da die beanstandete Zuwiderhandlung regelmäßig in einem Verhalten des Schuldners oder seiner Mitarbeiter liegt und damit seiner Sphäre zuzuordnen ist, hat er darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot zu verhindern.

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