Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels muss keine Angabe dazu erhalten, welches Ordnungsmittel in welcher Höhe begehrt wird. Darüber entscheidet das Gericht selbst. Aber:
BGH, Urt. v. 1.12.2022, I ZR 144/21, Tz. 32 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III
Der Gläubiger kann aber nur mit der Angabe eines bestimmten Ordnungsgelds oder eines Mindestbetrags eine Beschwer und damit eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, was dann jedoch ein Kostenrisiko gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 891 Satz 3 ZPO birgt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.2.2015, I ZB 55/13, Tz. 14 f. - Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag).
Der Antrag muss die Tatsachen enthalten, in denen ein Verstoß gegen das gerichtliche Verbot gesehen wird. Er soll möglichst auch die Beweismittel für die Tatsachen benennen.
Dem Antrag sollte der Verbotstitel im Original beigefügt werden. Außerdem sollte angegeben werden, wann der Titel dem Schuldner zugestellt wurde. Die Zustellung auf Initiative des Gläubigers ist aber nicht notwendigerweise Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsmittels.
Zum Tenor der Entscheidung:
OLG Nürnberg, Beschl. v. 17.6.2022, 3 W 4186/21, Tz. 13
Es wird grundsätzlich für erforderlich gehalten, dass der organschaftliche Vertreters, an dem die Ordnungshaft vollzogen werden soll, namentlich benannt wird (Musielak/Voit/Lackmann, 19. Aufl. 2022, ZPO § 890 Rn. 12). Die Nennung wird nicht dadurch entbehrlich, dass dessen Name im Rubrum aufgeführt ist (dazu OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.9.2002, 3 U 2621/02, MDR 2003, 293).
Dem Vertreter muss rechtliches Gehör gewährt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 15.3.2016, 4 W 61/15, I-4 W 17/16, NJW-RR 2016, 1082 (1083); Regenfus, JZ 2021, 1027, 1034).
OLG Nürnberg, Beschl. v. 17.6.2022, 3 W 4186/21, Tz. 13
Dementsprechend wurde dem Geschäftsführer als Person auch nicht das insoweit erforderliche rechtliche Gehör gewährt, um diesem z.B. den Einwand zu ermöglichen, es gebe noch andere Geschäftsführer und diese seien für den konkreten Verstoß verantwortlich, was Voraussetzung für die Ordnungsmittelvollstreckung gegen einen konkreten organschaftlichen Vertreter ist (vgl. zum Ganzen auch BGH, Urt. v. 16.5.1991, I ZR 218/89, NJW 1992, 749 (750)).