Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

c) Negative Feststellungsklage

Beim Streitwert der negativen Feststellungsklage waren die Gerichte sehr uneins. Der Streit dürfte sich aber durch eine Entscheidung des BGH erledigt haben, der die Auffassung vertritt, dass der Wert des Unterlassungsanspruchs in aller Regel mit dem Interesse identisch ist, dass der vermeintliche Unterlassungsschuldner daran hat, dass festgestellt wird, dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht.

BGH, Beschl. v. 24.2.2011, I ZR 220/10, Tz. 2

Das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung. Denn das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten.

Ebenso BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 174/11, Tz. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 172/12, Tz. 8

OLG Hamm, Beschl. v, 1.12.2015, 4 W 97/14

Bei negativen Feststellungsklagen ist der Streitwert mit dem vollen Wert der entsprechenden umgekehrten Leistungsklage gleichzusetzen. weil ein stattgebendes Urteil einer Leistungsklage des Prozessgegners entgegensteht (BGH, Beschl. v. 25.2.1997, XI ZB 3/97).

OLG Frankfurt, Urt. v. 25.3.2014, 11 U 14/13

Für den Wert gerichtlicher Verfahren gilt der Grundsatz, dass das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an der Beseitigung der Verurteilung regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung entspricht (BGH GRUR 2013, 1067, Tz.  12, 17; Beschlüsse vom 24.2.2011 und 5.5.2011, I ZR 220/10). Danach ist zwar bei der Bemessung des (Rechtsmittel)interesses des Beklagten an der Beseitigung einer Verurteilung auch der Aufwand zu berücksichtigen, den der Beklagte zur Einhaltung einer entsprechenden Verpflichtung betreiben muss; dieser Aspekt kann jedoch nur zu einem höheren Wert führen (BGH aaO). Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Senats auf die Feststellung des außergerichtlichen Verfahrenswertes ohne weiteres übertragbar. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob sich der Abgemahnte - gerichtlich oder außergerichtlich - gegen die Abmahnung „nur“ mit dem Ziel wendet, den Abmahnenden zur Abstandnahme von den behaupteten Ansprüchen zu bewegen oder ob er sich - wie hier - gegen die Abmahnung unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb wehrt.

Zitate aus der früheren Rechtsprechung

Einerseits

KG, Beschl. v. 4.11.2008, 5 W 389/07, 5 W 4/08

Bei auf Unterlassung gerichteten Klagen des gewerblichen Rechtsschutzes  ist für die Schätzung nach § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse maßgeblich, dass der Kläger des Unterlassungsklageverfahrens an der Unterbindung weiterer Verstöße hat. Entscheidend ist daher insoweit bei einer negativen Feststellungsklage nicht das Interesse des Feststellungsklägers und Beklagten einer korrespondierenden Leistungs-(Unterlassungs-)klage, sondern das Interesse des Feststellungsbeklagten und Klägers einer korrespondierenden Leistungs-(Unterlassungs-)klage. Deshalb entspricht die Leistungswiderklage streitwertmäßig der - durch sie erledigten - negativen Feststellungsklage (wer konsequent auf das Interesse des Klägers der negativen Feststellungsklage abstellt, käme zu dem überraschenden Ergebnis, dass unter Umständen eine - streitwertmäßig geringe - Unterlassungswiderklage eines kleinen Unternehmens gegen ein großes Unternehmen deren - streitwertmäßig weit höhere - negative Feststellungsklage erledigen würde). Mit der hier vertretenen Wertfestsetzung wird der abmahnende kleine Unternehmer davor geschützt, dass das große Unternehmen ihn sogleich im Wege einer negativen Feststellungsklage mit einem Kostenrisiko belastet, welches zu dem vom Abmahner verfolgten Interesse außer Verhältnis steht.

Andererseits z.B.

OLG München, Beschl. v. 7.7.1986, 6 W 1831/86 (= GRUR 1986, 840)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht der Streitwert der negativen Feststellungsklage dem Streitwert der umgekehrten Leistungsklage des Beklagten Dieser allgemein für das Verhältnis von negativer Feststellungsklage zur Leistungsklage aufgestellten Grundsatz kann jedoch für negative Feststellungsklagen betreffend Unterlassungsansprüche auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nicht gelten; denn der Wert der Feststellung für den Kläger, dass ein Anspruch des Beklagten nicht bestehe, kann höher oder niedriger sein als das Interesse des Beklagten an der begehrten Unterlassung.