Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

1. Verfahrensarten

Wenn der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgibt, kann der Gläubiger

  • eine Klage erheben oder
  • ein Verfahren vor der Einigungsstelle gem. § 14 UWG einleiten

Wenn  der Abgemahnte einen anderen erhobenen Anspruch als den Unterlassungsanspruch nicht erfüllt, kann der Gläubiger in den meisten Fällen nur ein Klageverfahren oder ein Verfahren vor der Einigungsstelle einleiten.


Bei allen Gerichtsverfahren stellt sich zunächst die Frage, welches Gericht und welcher Richter an einem zuständigen Gericht zuständig ist und wer das Verfahren führen muss.