Wenn der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgibt, kann der Gläubiger
- einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen oder
- eine Klage erheben oder
- ein Verfahren vor der Einigungsstelle gem. § 14 UWG einleiten
Wenn der Abgemahnte einen anderen erhobenen Anspruch als den Unterlassungsanspruch nicht erfüllt, kann der Gläubiger in den meisten Fällen nur ein Klageverfahren oder ein Verfahren vor der Einigungsstelle einleiten.
Bei allen Gerichtsverfahren stellt sich zunächst die Frage, welches Gericht und welcher Richter an einem zuständigen Gericht zuständig ist und wer das Verfahren führen muss.