Der Unterlassungsanspruch wird im Wettbewerbsrecht in der Regel zunächst im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt. Es kann aber auch gleich eine Klage erhoben werden. Alle anderen Ansprüche als der Unterlassungsanspruch müssen im Klageverfahren verfolgt werden. Von der dritten Möglichkeit, wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß § 15 UWG vor den Einigungsstellen der Handelskammern zu verfolgen, wird sehr selten Gebrauch gemacht.
Alle drei Verfahren haben ihre Besonderheiten. Alle drei Verfahren haben aber auch Gemeinsamkeiten. Die typischen Verfahrensrechtlichen Probleme, die sich in allen Verfahren stellen können, sollen im folgenden vor die Klammer gezogen dargestellt werden.