BGH, Urt. v. 19.11.2015, I ZR 149/14, Tz. 19 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II
Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz gemäß § 4 Nr. 3 UWG bezieht sich immer nur auf ein konkretes Erzeugnis. Das Angebot einer Nachahmung setzt voraus, dass die fremde Leistung ganz oder teilweise als eigene Leistung angeboten wird. Wird nicht die Leistung des Dritten vermarktet, sondern eine eigene Leistung angeboten, liegt keine Nachahmung vor. Eigenständige Leistungen, die lediglich an das Erzeugnis anknüpfen, stellen keine Nachahmung des Erzeugnisses dar. Für die Annahme einer Nachahmung ist es deshalb nicht ausreichend, eine fremde Leistung nur als Vorspann für eigene, andersartige Angebote auszunutzen.
BGH, Urt. v. 28.10.2010, I ZR 60/09, Tz. 17 – Hartplatzhelden
Der unmittelbare Schutz des Leistungsergebnisses als solches ist - anders als die häufig gleichfalls als unmittelbare Leistungsübernahme bezeichnete identische Nachahmung fremder Leistungen - nicht Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach § 4 Nr. 9 UWG. Soweit eine Leistung eines anderen lediglich ausgenutzt wird, liegt darin keine (identische oder annähernde) Nachahmung der Leistung oder eines Teils von ihr, sondern allenfalls durch eine von der Nachahmung zu unterscheidende unmittelbare Übernahme des Leistungsergebnisses.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.7.2012, 20 U 52/12, Tz. 49 - Flecki/Paula
Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Antragsgegnerinnen mit dem beanstandeten Verhalten an eine sehr erfolgreiche, mit großem Werbeaufwand geführte Marketingkampagne der Antragstellerin anhängen, die zu einem beträchtlichen Marktanteil des Produkts geführt hat. Der von der Antragstellerin in größerem Umfang festgestellten Assoziation des angegriffenen Puddings mit dem eigenen liegt eine erhebliche wettbewerbliche Leistung zugrunde. Sonderrechtsschutz besteht aber hier nicht. ... Im Grundsatz besteht also auch hier Nachahmungsfreiheit.