Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

C. Reaktion des Abgemahnten

Literatur: Nippe, Wolfgang, Berechtigte Abmahnung mit zu weit gefasstem Vorschlag einer Unterlassungserklärung - Kein Fall für die negative Feststellungsklage, WRP 2023, 1179

Wie reagiert der Abgemahnte auf eine Abmahnung? Die Varianten sind:

  • Schweigen
    • ohne Hinterlegung einer Schutzschrift oder
    • mit Hinterlegung einer Schutzschrift
  • Abgabe einer Unterlassungserklärung
  • Zurückweisung der Abmahnung
    • ohne Hinterlegung einer Schutzschrift oder
    • mit Hinterlegung einer Schutzschrift
  • Negative Feststellungsklage

Manche Unternehmer, die abgemahnt wurden, greifen zur Gegenabmahnung. Andere benötigen nur eine Fristverlängerung.

Für welche Variante der Abgemahnte sich entscheidet, sollte gründlich abgewogen werden. Die Entscheidung sollte in erster Linie davon abhängig gemacht werden, ob der Abgemahnte davon ausgeht, dass die Abmahnung (ganz oder teilweise) berechtigt ist oder nicht. Darüber hinaus können eine ganze Reihe von taktischen Überlegungen eine Rolle spielen. Seit der Änderung des UWG zum 2. Dezember 2020 ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus zu prüfen, ob die Abmahnung den inhaltlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 UWG genügt (dazu siehe hier). Es bestehen aufgrund der Abmahnung möglicherweise auch Gegenansprüche, insbesondere wegen der Kosten, die dem Abgemahnten durch die Abmahnung entstehen (dazu siehe hier). 

Abgemahnt

In manchen Fällen muss der Abgemahnte dem Abmahner auch erst noch Fragen zur näheren Aufklärung des Sachverhalts stellen oder glaubt dies zumindest. Inwieweit er dadurch die Einleitung gerichtlicher Schritte nach Ablauf der ursprünglich in der Abmahnung gesetzten Frist verhindern kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Hinblick auf die Verpflichtung des Gerichts, dem Unterlassungsschuldner rechtliches Gehör zu gewähren, dürfte es jedenfalls den Erlass einer einstweiligen Verfügung verzögern, wenn dem Unterlassungsgläubiger mitgeteilt wird, dass nach der Aufklärung des Sachverhalts auf jeden Fall noch eine Stellungnahme folgt. 

Bei einer Abmahnung durch einen Verband, der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt ist, Abmahnungen auszusprechen, wenn ihm eine ausreichende Anzahl von Unternehmen angehören, die zum Abgemahnten im Wettbewerb stehen (zu diesem Kriterium siehe hier), vertritt das OLG Saarbrücken die Ansicht, dass der Verband auf Nachfrage vorprozessual nähere Informationen zu den relevanten Mitgliedern erteilen muss, bevor er nach Fristablauf risikolos ein Gerichtsverfahren einleiten kann.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.11.2017, 1 W 38/17

Der Abgemahnte hat zwar vorgerichtlich keinen Anspruch auf Überlassung einer nicht anonymisierten Mitgliederliste des Antragstellers (Senatsbeschluss vom 6.6.2017 - Az.: 1 W 18/17-; OLG Hamm, Beschl. vom 23.2.2017 - Az.: I-4 W 1902/16 -). …

Der Abgemahnte hat aber einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen schlüssig dargelegt werden. Hierzu bedarf es konkreter Mitteilung, ob der Verband tatsächlich über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern verfügt, die auf dem räumlich relevanten Markt Dienstleistungen ähnlicher Art anbieten.  ...

Der Antragsteller hätte der Antragsgegnerin daher als Reaktion auf das Anwaltsschreiben vom 26.6.2017 vorgerichtlich mitteilen müssen, ob und inwiefern ihm eine erhebliche Zahl von Mitgliedern angehört, die auf dem relevanten räumlichen Markt im Heilbehandlungssektor tätig sind, was beispielsweise durch Vorlage einer anonymisierten aktuellen Mitgliederliste geschehen konnte.