Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Informationspflichten

Zu § 11a RDG (a.F.), heute 13a RDG

OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.3.2023, 20 U 50/22, Tz. 38

Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG hat der Inkassodienstleister bei der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson den Forderungsgrund zu übermitteln. Forderung in diesem Sinne sind auch Nebenforderungen, beispielsweise auf der Grundlage von §§ 280, 286 BGB (...). Die Anforderungen an die Darlegung und Information über den Forderungsgrund lassen sich wiederum der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13057) zur Vorgängerregelung § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-5 RDG aF entnehmen. Danach müssen sämtliche dort genannten Informationen, wovon auch der Forderungsgrund für Forderungen und Nebenforderungen im Sinne des § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG aF, dem heutigen § 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG, umfasst ist, „in klarer und verständlicher Weise erfolgen und für die durchschnittlichen Adressaten der Zahlungsaufforderung ohne weiteres verständlich sein. Sie müssen dem Schreiben ohne Inanspruchnahme weiterer Hilfe den Grund ihrer Inanspruchnahme und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt sowie die genaue Höhe und ggf. Berechnung der gegen sie erhobenen Haupt- und Nebenforderungen entnehmen können.“ Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung: „Werden neben der Hauptforderung sonstige Nebenforderungen geltend gemacht, ist auch für diese – soweit nicht für Zinsansprüche besondere Vorschriften gelten – der jeweilige Forderungsgrund darzulegen.“ Zu einer in diesem Sinne hinreichenden Darlegung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts gehört damit, ... dass nicht pauschal von „Mahnauslagen“ die Rede ist, sondern dass die Nebenforderungen konkret bezeichnet werden (vgl. auch VG Neustadt a.d. Weinstraße BeckRS 2022, 12277). So lässt eine pauschale Bezeichnung mit „Mahnauslagen“ den Adressaten der Zahlungsaufforderung im Unklaren, um welche Kosten es sich konkret handeln soll. Damit ist ihm eine nähere Überprüfung, ob die einzelnen Kostenpositionen überhaupt angefallen sein können und weiter auch erstattungsfähig sind, nicht möglich. Gerade dies soll, wie der Gesetzesbegründung an mehreren Stellen entnommen werden kann, dem Adressaten einer Zahlungsaufforderung aber bereits durch diese ermöglicht werden. So heißt es in der Gesetzesbegründung beispielsweise: „Die Neuregelung soll sicherstellen, dass die von einem Inkassounternehmen mit einer Zahlungsaufforderung konfrontierte Privatperson alle Angaben erhält, die sie benötigt, um die Berechtigung einer gegen sie geltend gemachten Forderung zu überprüfen und sich gegebenenfalls gegen sie zur Wehr zu setzen. Derzeit besteht eine solche gesetzliche Pflicht zur schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnschreiben nicht. Dies führt dazu, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher oft nicht über die Informationen verfügen, die sie benötigen, um die Berichtigung einer gegen sie geltend gemachten Forderung – insbesondere auch der Erstattung von Verzugszinsen, der Inkassovergütung und der sonstigen Inkassokosten wie Auslagen und Umsatzsteuer oder eines weiteren Verzugsschadens – zu beurteilen.“ Dass ein betroffener Verbraucher die Möglichkeit hat, beim Inkassounternehmen nachzufragen, und ihm hierfür sogar ein Rückantwortformular zur Verfügung gestellt wird ..., ändert mithin nichts daran, dass der Zahlungsaufforderung selbst der Zahlungsgrund nicht zuverlässig zu entnehmen ist. Angesichts der in einer Zahlungsaufforderung regelmäßig gesetzten kurzen Frist (im Streitfall sind es 10 Tage ab Datum des Schreibens) ist es einem Verbraucher auch nicht zumutbar, sich die für die Prüfung der Forderung erforderlichen Informationen in aller Eile zu besorgen. Diese sollen, wie ausgeführt, aber nach dem Wortlaut („bei der ersten Geltendmachung“) sowie Sinn und Zweck des Gesetzes bereits mit dem Mahnschreiben zur Verfügung gestellt werden.

OLG Köln, Urt. v. 5.10.2018, 6 U 98/17, Tz. 44

Bei § 11a RDG und § 4 RDGEG als verletzt gerügten Vorschriften des RDG iVm RDGEG handelt es sich um Marktverhaltensreglungen iSd § 3a UWG. Solche müssen (zumindest) auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Köhler, UWG, § 3a Rn. 1.61). Da der § 11a RDG sowie der § 4 Abs. 5 RDGEG zum Schutz der Verbraucher vor unseriösen Inkassounternehmen (Verbraucherschutz durch Transparenz) eingeführt worden sind, ist der das Marktverhalten regelnde Charakter unproblematisch gegeben.

OLG Köln, Urt. v. 5.10.2018, 6 U 98/17, Tz. 45

Nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG sind, wenn Inkassovergütungen geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund klar und verständlich anzugeben.

OLG Köln, Urt. v. 17.7.2020, 6 U 6/20, Tz. 61

§ 11a RDG soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers mehr Transparenz beim Forderungseinzug gewährleisten. Er soll sicherstellen, dass die von einem Inkassounternehmen mit einer Zahlungsaufforderung konfrontierte Privatperson alle Angaben erhält, die sie benötigt, um die Berechtigung einer gegen sie geltend gemachten Forderung zu überprüfen und sich gegebenenfalls gegen sie zur Wehr zu setzen. Zuvor bestand eine solche gesetzliche Pflicht zur schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnschreiben nicht. Dies führte dazu, dass die Verbraucher oft nicht über die Informationen verfügten, die sie benötigten, um die Berechtigung der gegen sie erhobenen Forderungen - insbesondere auch der Ansprüche auf Erstattung von Verzugszinsen, der Inkassovergütung und der sonstigen Inkassokosten wie Auslagen und Umsatzsteuer oder eines weiteren Verzugsschadens - zu beurteilen. Die unter § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Satz 2 RDG geregelten Darlegungs- und Informationspflichten für Inkassounternehmen sollten insofern auf der Ebene des Berufsrechts Abhilfe in einem Bereich schaffen, in dem es in der Vergangenheit gerade durch die mit dem Forderungseinzug beruflich befassten Unternehmen gehäuft zu Missbrauch und überhöhten Rechnungen gekommen war. Gemäß § ߠ1a Abs. 1 Satz 1 RDG sollen die Angaben den Privatpersonen mit der ersten Geltendmachung der Forderung durch den Inkassounternehmer übermittelt werden. Die Informationen müssen in klarer und verständlicher Weise erfolgen und für die durchschnittlichen Adressaten der Zahlungsaufforderung ohne weiteres verständlich sein. Sie müssen dem Schreiben ohne Inanspruchnahme weiterer Hilfe den Grund ihrer Inanspruchnahme und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt sowie die genaue Höhe und ggf. Berechnung der gegen sie erhobenen Haupt- und Nebenforderungen entnehmen können. Die einzelnen Mindestangaben sind in den Nummern 1 bis 6 geregelt. Nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 sind eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten unter Angabe von Art, Höhe und Entstehungsgrund genau zu bezeichnen. Die Inkassovergütung ist das Entgelt, das die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und das Inkassounternehmen für den Forderungseinzug vereinbart haben.

OLG Köln, Urt. v. 5.10.2018, 6 U 98/17, Tz. 74, 77

Zu prüfen ist, bezogen auf den konkreten Fall, ob es noch der Billigkeit entspricht, wenn ein Anwalt für eine Inkassoleistung der vorliegenden Art eine 1,3 Gebühr abrechnete. Es ist nicht zu prüfen, was ein Inkassounternehmen – wenn es hypothetisch nach RVG abrechnen dürfte – hätte zum Zeitpunkt der Inrechnungstellung ansetzen dürfen, sondern nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 RDGEG ist der erstattungsfähige Teil der Inkassokosten beschränkt auf das, was ein Anwalt für einen vergleichbaren Fall abrechnen darf. ...

... Wenn es um die Frage der Ersatzpflicht eines Dritten geht, ist es Sache des Klägers, Umstände für die Unbilligkeit darzulegen und ggfls. zu beweisen.

OLG Köln, Urt. v. 5.10.2018, 6 U 98/17, Tz. 50, 52, 54

In der alten wie der neuen Fassung des § 4 Abs. 1 RDGEG sind ausdrücklich nur Rentenberater aufgeführt, für die das RVG gelten soll. Rentenberater müssen und dürfen nach RVG abrechnen. Die Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG, wie die Beklagte, sind hingegen von der erweiterten Anwendung nicht erfasst. Für sie gelten nur die Absätze 4 und 5, aus denen sich – im Umkehrschluss – eine  vom RVG abweichende Abrechnung ergibt. In Abs. 5 ist lediglich eine Deckelung geregelt.

Soweit die Beklagte in ihrem Aufforderungsschreiben neben der Erwähnung ihrer Beauftragung und der Zitierung der §§ 280, 286 BGB auch eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. § 4 Abs. 5 RDGEG iVm Nr. 2300 VVRVG bzw. 7022 VV RVG erwähnt, liegt ein Verstoß gegen § 11a RDG iVm § 4 Abs. 5 RDGEG aF wie nF vor. ...

... § 4 Abs. 5 RDGEG gibt lediglich eine Deckelung der Erstattungsfähigkeit der privatautonom zwischen den Parteien des Geschäftsbesorgungsvertrages vereinbarten Vergütung vor, ohne dass damit eine Aussage dazu getroffen würde, wie und in welcher Höhe die Parteien die Vergütung vereinbaren. Eine Erwähnung der RVG-Vorschriften und –Begrifflichkeiten ist daher für die Aufklärung des Verbrauchers in keiner Weise erforderlich.