Durch die Bestimmung in § 7 Abs. 2 UWG, der zufolge die in dieser Vorschrift aufgeführten Beispielsfälle "stets" eine unzumutbare Belästigung darstellen, wurde klargestellt, dass die Bagatellklausel des § 3 (alt) UWG nicht anwendbar sein sollte.
BGH, Urt. v. 12.9.2013, I ZR 208/12, Tz. 22 - Empfehlungs-E-Mail
Durch die Bestimmung in § 7 Abs. 2 UWG, der zufolge die in dieser Vorschrift aufgeführten Beispielsfälle „stets“ eine unzumutbare Belästigung darstellen, wird klargestellt, dass die Bagatellklausel des § 3 (alt) UWG nicht mehr anwendbar ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiedene Absender immer dann zu rechnen ist, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails zulässig ist.
Ebenso BGH, Urt. v. 5.10.2010, I ZR 46/09, Tz. 23 – Verbotsantrag bei Telefonwerbung; BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 65/14, Tz. 51 - Freunde finden; OLG Hamm, Urt. v. 3.11.2022, 4 U 201/21, Tz. 87
BGH, Beschl. v. 10.12.2009, I ZR 201/07, Tz. 11
Nach der Bejahung einer unzumutbaren Belästigung i.S. des § 7 Abs. 2 UWG 2004 ist die Frage eines Bagatellverstoßes nicht mehr zu prüfen.
Daraus folgt: Ein Anruf, ein Fax oder eine Mail zu Werbezwecken sind nie eine Bagatelle.
Der Unternehmer kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Zusendung einer Werbe-Mail ein Ausreißer war, weil z.B. Daten falsch abgespeichert wurden oder eine E-Mail manipuliert wurde.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.3.2016, I-15 U 64/15 (= WRP 2016, 900)
Der Unternehmer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen kommt, etwa aufgrund unrichtiger Eingabe oder Speicherung von E-Mail-Adressen. Des weiteren ist es möglich, dass eine ankommende E-Mail aufgrund eines unbefugten Zugriffs und in bewusster Belästigung- und/oder Schädigungsabsicht nicht vom tatsächlichen Inhaber der ausgewiesenen E-Mail-Adresse, sondern von einem Dritten stammt. Verwendet der Unternehmer daraufhin eine E-Mail mit Werbung an diese E-Mail-Adresse, so fehlt es daher am dafür erforderlichen Einverständnis des Werbeadressaten.