Sicherheitsleistung
Die Beschlussverfügung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. In diesem Fall muss auch die Sicherheitsleistung binnen der Vollziehungsfrist erbracht werden.
Ein Endurteil darf eigentlich nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Es kommt aber gelegentlich vor, dass ein erstinstanzliches Gericht das übersieht, weil im Klageverfahren fast immer eine Sicherheitsleistung angeordnet werden muss.
In diesem Fall muss die Sicherheitsleistung binnen der Vollziehungsfrist zugestellt werden. Sonst verfallt die einstweilige Verfügung. Der Antragsteller hat in diesem Falle die Möglichkeit, das Urteil mit der Berufung anzugreifen. Das Berufungsgericht kann dann die eV erneut (ohne Sicherheitsleistung) erlassen.
OLG Nürnberg, Urt. v. 21.12.2021, 3 U 3716/21, Tz. 9
Für Fälle, in denen die Vollziehung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung (z.B. nach § 921 ZPO, oder wegen § 938 ZPO) von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde, wird allgemein verlangt, dass auch diese Sicherheit innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO geleistet sein muss (statt vieler Spätgens/Kessen, in: Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2019, § 103 Rn. 30 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 18. Februar 1988 - 19 U 6445/87, NJW-RR 1988, 1466).
OLG Nürnberg, Urt. v. 21.12.2021, 3 U 3716/21, Tz. 10
Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass zu einer rechtzeitigen Vollziehung in Fällen, in denen im erstinstanzlichen Endurteil die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer Sicherheit abhängig gemacht wurde, ebenfalls die Leistung dieser Sicherheit zur Wahrung der Vollziehungsfrist erforderlich ist (ebenso OLG Celle Beschl. v. 20.1.2006, 13 W 5/06).
Nachfolgend diskutiert das OLG Nürnberg abweichende Meinungen in Rechtsprechung und Literatur.
OLG Nürnberg, Urt. v. 21.12.2021, 3 U 3716/21, Tz. 32
Zudem kann sich der Verfügungskläger nach Auffassung des Senats in einem solchen Fall gegen die Teil-Zurückweisung des Verfügungsantrags mit der Berufung wenden. Die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens wird zwar nicht einheitlich beurteilt (tendenziell kritisch etwa Giers/Scheuch, in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, § 718 Rn. 2; BeckOK ZPO/Jaspersen, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 108 Rn. 21; für eine Zulässigkeit dagegen OLG Nürnberg, Urt. v. 10.11.1988, 8 U 3100/88, NJW 1989, 842; Schmidt, in: Anders/Gehle, ZPO, 80. Auflage 2022, Vorbemerkung zu § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit Rn. 8). Das dort jeweils angeführte Hauptargument, mit Ablauf der Berufungsfrist entfalle die Beschwer und dem Beschwerten sei zumutbar, die Monatsfrist abzuwarten, da eine vorherige Entscheidung ohnehin nicht erreichbar sei (BeckOK ZPO/Jaspersen, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 108 Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.9.2007, 9 U 46/07, BeckRS 2007, 17929; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 31.3.2005, 20 U 32/05, NJW-RR 2006, 66), greift aber in Konstellationen der vorliegenden Art gerade nicht (zutreffend OLG Rostock, Urt. v. 28.8.2008, 1 U 173/08, NJW-RR 2009, 498 (499); für eine Zulässigkeit in einem solchen Fall wohl auch MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 520 Rn. 31). Zum einen ist das Abwarten wegen der gesetzlich auferlegten Notwendigkeit, die erwirkte Verfügung zu vollziehen, nicht zumutbar. Zum anderen ist eine Entscheidung über den Berufungsantrag vor Ablauf der für den Gegner laufenden Berufungsfrist und der Vollziehungsfrist möglich (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 28.8.2008, 1 U 173/08, NJW-RR 2009, 498 (499)), wenn der beschwerte Verfügungskläger sein Rechtsmittel alsbald einlegt und in der geboten knappen Weise mit der Verkennung des Umstands begründet, dass stattgebende Entscheidungen im Verfügungsverfahren kraft Natur der Sache stets aus sich heraus und ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind (siehe dazu nur MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, § 704 Rn. 15; § 708 Rn. 3; BeckOK ZPO/Ulrici, 42. Ed. 1.9.2021, § 704 Rn. 19; Giers/Scheuch, in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, § 704 Rn. 11).
Jedenfalls wäre dem Verfügungskläger möglich, in einem vom Verfügungsbeklagten deswegen initiierten Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung einen Neuerlass der Verfügung zu beantragen (vgl. jeweils OLG Celle, Beschluss vom 20. Januar 2006, 13 W 5/06, BeckRS 2006, 1409); einem solchen Antrag dürfte ein Wegfall der Dringlichkeit nicht entgegengehalten werden können, wenn er aufzeigt, nur durch die auferlegte Sicherheitsleistung an der Vollziehung gehindert gewesen zu sein.