BGH, Urt. v. 22.4.2010, I ZR 29/09, Tz. 16, 18, 20 - Grabmalwerbung
Es stellt für Trauernde eine Zumutung dar, wenn sie als unmittelbare Reaktion auf eine von ihnen veröffentlichte Todesanzeige ein Werbeschreiben für eine von ihnen gegebenenfalls später benötigte Grabausstattung erhalten. Eine Missachtung der Gefühle der Hinterbliebenen kann auch für sich allein für die Annahme der Unlauterkeit ausreichen, weil der Schutz der Intimsphäre Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben hat und werbliche Maßnahmen im Hinblick auf einen Trauerfall in gewissem Umfang zurückzutreten haben.
Sachlich gehaltene schriftliche Werbung ohne unangebrachte Beileidsbezeugungen können aber nicht unbeschränkt, sondern nur für eine Frist von 2 Wochen verwehrt werden. Anders verhält es sich bei einem persönlichen Besuch im Privatbereich der Hinterbliebenen.
Die Werbung nach einem Trauerfall kann u.U. auch gegen § 4a UWG verstoßen.