OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 39/20, II.1.d
Die Klägerin ist unstreitig seit dem 20.6.2017 bei der Stiftung EAR registriert (Anlage CMS2). Vor diesem Zeitraum wäre es der Klägerin zwar faktisch auch möglich gewesen, Whirlpools zu vertreiben, so dass ein entgangener Gewinn auch in diesem Zeitraum rein wirtschaftlich denkbar wäre. Dieser Vertrieb wäre allerdings seinerseits rechtswidrig gewesen, weil er gegen § 6 Abs. 2 ElektroG verstoßen hätte. Aus normativen Gründen würde ein theoretisch entgangener Gewinn in dem Zeitraum vor dem 20.6.2017 daher nicht Teil des zu ersetzenden Schadens sein, da der Schadensersatzanspruch nicht darauf gerichtet sein kann, einen entgangenen Gewinn zu ersetzen, der nur durch einen Rechtsverstoß zustande gekommen wäre.