Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

h) Streitwertminderung

Wettbewerbsstreitigkeiten können teuer sein. Der Gegenstandwert von Unterlassungsansprüchen ist oft hoch. Kosten von mehreren tausend Euro pro Instanz sind möglich. § 12 Abs. 3, Abs. 4 UWG  (§ 12 Abs. 4, 5 UWG a.F.) stellen in diesen Fällen eine Hilfe für finanziell Schwächere bereit. Das Gericht kann auf Antrag beschließen, dass eine Partei die Kosten des Verfahrens nur nach einem Teilstreitwert tragen muss.

1. Gesetzeswortlaut

2. Historie

3. Gesetzessystematik/Hintergrund

4. Prozesskosten

5. Wirtschaftliche Lage erheblich gefährdet

a. Erheblich gefährden

b. Prüfung der erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Lage

c. Frühere Rechtsprechung zu § 23a, b UWG (a.F.)

6. Kann das Gericht anordnen

a. Pflichtgemäßes Ermessen

b. Rechtsmissbrauch

7. Konsequenzen/Höhe der Ermäßigung

8. Prozessuales/Höhe der Ermäßigung

9. § 51 Abs. 2, 3 GKG (Gerichtskostengesetz)

10. Prozesskostenhilfe

11. Beschwer

Gesetzeswortlaut

§ 12 Abs. 3, 4 UWG

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,

2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und

3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

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Historie

§ 12 Abs. 4 hat eine kuriose Geschichte. Sie beginnt mit §§ 23a und 23b UWG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Mit der UWG-Reform 2004 wurde

§ 23a UWG

Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche auf Unterlassung von Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 3, 4, 6, 6a bis 6c, 7, 8 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder eine Belastung einer der Parteien mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.

zu

§ 12 Abs. 4 UWG

Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Absatz 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint,

während

§ 23b UWG

(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig machen, daß die Partei außerdem glaubhaft macht, daß die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

ersatzlos gestrichen wurde.

Durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das am 9. Oktober 2013 in Kraft getreten ist, wurde § 12 Abs. 4 UWG (a.F. = § 23a UWG (bis 2004)) gegen § 12 Abs. 4, 5 UWG (neu) augetauscht, der weitgehend § 23b UWG (bis 2004) entspricht. Bis 2004 gab es mithin § 23a und b UWG, zwischen 2004 und 2013 § 23a UWG (a.F.) als § 12 Abs. 4 UWG (a.F) und ab dem 9. Oktober 2013 mit kleinen Einschränkungen wieder § 23b UWG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung als § 12 Abs. 4, 5 UWG. Im Rahmen der UWG-Reform 2020 wurden Abs. 4 und 5 zu Abs. 3 und 4.

Bei der Auslegung von § 12 Abs. 3, 4 UWG kann auf die frühere Rechtsprechung zu §§ 23a UWG und § 23 b UWG in der jeweils bis zum 1.7.2004 geltenden Fassung zurückgegriffen werden.

Zur Historie siehe auch BGH, Urt. v. 13.9.2018, I ZR 26/17, Tz. 49 ff - Prozessfinanzierer.

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Gesetzessystematik/Hintergrund

§ 12 Abs. 3, 4 UWG stehen in der Gesetzeslandschaft nicht allein. Es gibt entsprechende Bestimmungen in anderen Gesetzes zu gewerblichen Schutzrechten, insbesondere in § 142 MarkenG und § 144 PatG. Die Auslegung dieser Bestimmungen sollte einheitlich erfolgen. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der neuen Fassung des § 12 Abs. 4, 5 UWG (a. F.) in der Gesetzesberündung (BT-Drcks. 17/13057, S. 14, 30f) ausdrücklich auf die Regelungen in den anderen Gesetzes verwiesen.

BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - I ZR 205/17, Tz. 15 - Prozessfinanzierer II

Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG bezweckt den Schutz der wirtschaftlich Schwächeren vor dem Kostenrisiko eines Prozesses mit hohem Streitwert. Sie sollen den Prozess mit einem ihren wirtschaftlichen Verhältnissen angepassten Streitwert führen können und so davor bewahrt werden, ihr Recht gegenüber den wirtschaftlich Stärkeren nicht ausreichend geltend machen zu können (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 48 - Prozessfinanzierer I). Die Vorschrift dient der prozessualen Waffengleichheit, die Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess ist (vgl. BVerfG, GRUR 2018, 1288 Tz. 14), und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (zu § 23b UWG aF vgl. BVerfG, NJW-RR 1991, 1134 f.; BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1993 - 1 BvR 1321/90, juris Tz. 1 bis 6).

BGH, Urt. v. 13.9.2018, I ZR 26/17, Tz. 47 - Prozessfinanzierer

Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. In § 12 Abs. 4 Satz 2 UWG ist geregelt, wie sich diese Anordnung auf die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren auswirkt. Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 UWG kann der Antrag auf Streitwertbegünstigung auch zur Niederschrift vor der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen; er unterliegt also keinem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3 ZPO; vgl. auch Gruber, GRUR 2018, 585, 588).

BGH, Urt. v. 13.9.2018, I ZR 26/17, Tz. 47 - Prozessfinanzierer

Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG eröffnet seit ihrer Neufassung mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) - wie bis 2004 die Regelung in § 23b UWG aF (vgl. BT-Drucks. 17/13057, S. 26) - die Möglichkeit, unter Beibehaltung des Streitwerts den Gebührenstreitwert in allen Wettbewerbssachen herabzusetzen. Die Vorschrift bezweckt - wie die entsprechenden Regelungen in § 144 PatG, § 142 MarkenG, § 26 GebrMG und § 54 DesignG - den Schutz der wirtschaftlich Schwächeren vor dem Kostenrisiko eines Prozesses mit hohem Streitwert. Sie sollen den Prozess mit einem ihren wirtschaftlichen Verhältnissen angepassten Streitwert führen können und so davor bewahrt werden, ihr Recht gegenüber den wirtschaftlich Stärkeren nicht ausreichend geltend machen zu können. Die Vorschrift dient damit der Waffengleichheit und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (zu § 23b UWG aF vgl. BVerfG, NJW-RR 1991, 1134 f.; BVerfG, Beschl. v. 28.6.1993, 1 BvR 1321/90).

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Prozesskosten

Prozesskosten sind die Gerichts- und Anwaltskosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens oder des Klageverfahrens. Es ist unklar, ob dazu auch die Auslagen, z.B. Reisekosten für Anwalt und Partei zum externen Gericht, zählen. Dagegen mag sprechen, dass die Streitwertherabsetzung nur Auswirkungen auf die Gebühren hat (§ 12 Abs. 4, S. 2 UWG). Diese Rechtsfolge ändert andererseits nichts daran, dass die Partei auch mit Auslagen des Verfahrens belastet werden kann, die ihre wirtschaftliche Lage beeinflussen.

Für Kosten des Vollstreckungsverfahrens gilt § 12 Abs. 4 UWG nicht. Bei außergerichtliche Kosten, z.B. der Abmahnung oder Abwehr einer Abmahnung, soll § 12 Abs. 4 UWG kedoch mittelbar zu berücksichtigen sein (Köhler NJW 2013, 3473, 3475).

Prozesskosten sind auch die Kosten für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege, gegen die der Antragsgegner sich nicht wehrt. Sein Verteidungswille ist keine Voraussetzung für den Antrag nach § 12 Abs. 4, 5 UWG. Andernfalls wäre eine Partei gezwungen, erst einen unter Umständen völlig sinnlosen Widerspruch einzulegen, um einen Antrag nach § 12 Abs. 4, 5 UWG stellen zu können (OLG Hamburg, Beschl. v. 22.11.1984, 3 W 177/84 (= WRP 1985, 281)).

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Wirtschaftliche Lage erheblich gefährdet

Der Streitwert kann gemindert werden, wenn die Belastung einer Partei mit den Prozesskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. In der Fassung, die bis zum 8. Oktober 2013 in Kraft war, wurde verlangt, dass die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erschien.

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Erheblich gefährden

'Erheblich gefährden' in der Fassung ab dem 9. Oktober 2013 mag etwas weniger sein als 'nicht tragbar erscheinen' in der bis dahin gültigen Fassung, obwohl es im Verhältnis von § 23a UWG (a.F.) zu § 23 b UWG (a.F.) für strenger gehalten wurde. Das ergab sich damals schon daraus, dass bei § 23 a UWG (a.F.) beide Parteien die die Herabsetzung des Streitwerts des Verfahrens davon profitierten, dass die Belastung einer der Parteien mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse als nicht tragbar erschien und darüber von Amts wegen zu entscheiden war, während § 23 b UWG (a.F.), der dem heutigen § 12 Abs. 3, 4 UWG weitgehend entspricht, nur auf Antrag zu einer Streitwertherabsetzung lediglich zugunsten der antragstellenden Partei führte (vgl. KG, Beschl. v. 28.4.1988, 25 W 2419/88 (= WRP 1989, 166)).

OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.9.2015, 2 W 41/15, Tz. 9 f

An die Darlegung und an die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) dieser Voraussetzungen sind insbesondere dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Beklagte die Ermäßigung erstrebt. Schon der Umstand, dass der Beklagte Grund zur Klage gegeben hat, spricht dagegen, dem Kläger, der materiell im Recht war und das Gericht anrufen musste, um dieses Recht durchzusetzen, über die einseitige Streitwertermäßigung eine Kostenlast aufzubürden.

Obgleich § 12 Abs. 4 UWG keine Untragbarkeit der Kostenbelastung nach dem vollen Streitwert voraussetzt, sondern auf die erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage einer Partei abstellt, reicht es für eine Streitwertermäßigung nicht aus, wenn sich der Antragsteller in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sofern ihm eine Kreditaufnahme möglich und zumutbar ist oder ein Dritter eine Prozesskostenübernahme zugesagt hat. Erforderlich ist, dass der Partei die Insolvenz drohen würde (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn. 5.21 zu § 12, u.H. auf BGH, GRUR 1953, 284, zum PatG). Dies darzutun, hat sie ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse umfassend offenzulegen, sofern sie dem Gericht nicht schon bekannt sind (vgl. Köhler, a.a.O., u.H. auf BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 – Streitwertbemessung).

Ebenso OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.5.2021, 6 W 4/21, 6 U 2/2

S.a. Köhler NJW 2013, 3473, 3475: Auch in der neuen Fassung wird vorausgesetzt, dass der Partei angesichts der Kosten die Insolvenz droht.

Es ist außerdem zu berücksichtigen, ob die Partei mutwillig in eine gerichtliche Auseinandersetzung hineingelaufen ist und sich dadurch selber in Not gebracht hat.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.9.2015, 2 W 41/15, Tz. 11

Außer den Vermögensverhältnissen ist auch das vorprozessuale und prozessuale Verhalten zu würdigen. So kann es eine Rolle spielen, wenn die Partei bei eindeutiger Rechtslage auf eine Abmahnung nicht reagiert und damit den Prozess auslöst (Köhler, UWG, 33. Aufl., Rn. 5.22, u.H. auf OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 296; KG, GRUR 1983, 673). Insbesondere, wenn die Partei aus der Sicht eines vernünftigen Dritten an ihrer Stelle sinnlos Kosten verursacht hat, ist kein Raum mehr für eine Streitwertermäßigung. Dies gebietet schon der Gedanke, dass nicht der Prozessgegner für ein solches unsachgemäßes Verhalten soll bezahlen müssen.

Die Höhe des regulären Streitwerts ist ebenfalls von Bedeutung.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.9.2015, 2 W 41/15, Tz. 12

Bei Streitwerten bis zu 10.000 EUR kommt eine Herabsetzung nach § 12 Abs. 4 nur ganz ausnahmsweise in Betracht (vgl. Köhler, UWG, 33. Aufl., u.H. auf BGH, GRUR 1994, 385 – Streitwertherabsetzung I).

Ebenso OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.5.2021, 6 W 4/21, 6 U 2/21

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Prüfung der erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Lage

Bei der Beurteilung der erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Lage sind stets nur die Kosten der Instanz zu berücksichtigen, für die der Antrag gestellt wird. Zur Beurteilung der Auswirkungen der Prozesskosten für die antragstellende Partei muss das Gericht

  • zunächst den vollen Streitwert unter Berücksichtigung von § 51 Abs. 2 und 3 GGK festsetzen,

  • danach die sich daraus für den Antragsteller im Falle seines Unterliegens in der Instanz ergebende Belastung mit gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten berechnen und

  • schließlich prüfen, ob diese Belastung die vom Antragsteller glaubhaft gemachte wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, § 144, Rdn. 6; Köhler NJW 2013, 3473, 3475).

Bei der Prüfung der erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Lage kann auch berücksichtigt werden, ob es der antragstellenden Partei möglich und zumutbar ist, einen Kredit zur Finanzierung aufzunehmen (Köhler NJW 2013, 3473, 3475). Außerdem kann relevant sein, ob die antragstellende Partei wegen der Verfahrenskosten Erstattungs- oder Regressansprüche gegen Dritte hat. Das kann der Fall sein, wenn ein Prozessfinanzierer die Partei unterstützt oder - wegen § 3 Abs. 2 d, e der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) ausnahmsweise - eine Versicherung zahlt. Von praktischerer Bedeutung sind Regressansprüche gegen Dritte, z.B. des Händlers gegen den Zulieferer von wettbewerbswidrig aufgemachter Produkte.

Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage soll voraussetzen, dass die antragstellende Partei nicht bereits endgültig vermögenslos (OLG München Beschl. v. 17. 9. 2008, 6 W 1943/08) und wirtschaftlich noch aktiv ist. Aus diesem Grunde könne bei einer juristischen Person, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat, die wirtschaftliche Lage nicht mehr gefährdet werden.

BGH, Beschl. v. 3.9.2013, X ZR 1/13, Tz. 7 - Kostenbegünstigung III

Ein nicht aktiv am Wirtschaftsleben beteiligtes Unternehmen, das nicht über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügt, wird in seiner wirtschaftlichen Lage nicht zusätzlich im Sinne von § 144 PatG gefährdet wird, wenn es mit einer Prozesskostenforderung belastet wird, die angesichts seiner Vermögenssituation ohnehin nicht beitreibbar ist (BGH, Beschl. v. 24.2.1953, I ZR 106/51, GRUR 1953, 284 - Kostenbegünstigung I).

Besonderheiten gibt es bei Verbraucherverbänden

BGH, Beschl. v. 15.12.2016, I ZR 213/15, Tz. 7

Bei Verbraucherverbänden ist eine großzügigere Handhabung der Streitwertbegünstigungsregeln auch nach dem neuen Recht gerechtfertigt, weil sie ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig sind und ihre Funktionsfähigkeit damit in besonderer Weise schützenswert ist, andererseits aber ihre Finanzausstattung durch die öffentliche Hand nicht in gleicher Weise gesichert ist wie bei Wettbewerbsverbänden, die von ihren Mitgliedern finanziell ausreichend ausgestattet werden müssen. Dementsprechend ist bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verbraucherverbands die Lage anhand einer Gesamtbetrachtung und nicht anhand der Belastung des Verbands mit den Kosten allein des konkret anstehenden Rechtsstreits einzuschätzen und deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob die Finanzierung dieses Rechtsstreits auf der Grundlage des vollen Streitwerts die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben im Übrigen erheblich beeinträchtigte, der Gesamtetat des Verbands in den Blick zu nehmen; sich daraus etwa ergebenden Missbrauchsgefahren kann im Rahmen der nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG zu treffenden Ermessensentscheidung begegnet werden.

Für eine großzügigere Behandlung von Verbraucherverbänden spricht auch BGH, Urt. v. 13.9.2018, I ZR 26/17, Tz. 47 ff - Prozessfinanzierer.

Aber:

OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.12.2017, 6 W 55/17, II.3

Einem Verbraucherschutzverband kann nicht etwa stets und ohne weitere Prüfung eine Streitwertvergünstigung nach § 12 Abs. 4 UWG gewährt werden. Denn dadurch würde von vornherein, d.h. selbst bei Unterliegen des Verbraucherschutzverbandes, der Gegner bzw. - soweit die Gerichtskosten betroffen sind - die Justizkasse mit einem Teil der Prozesskosten belastet. Dafür ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. … Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.

Im Rahmen der Prüfung von § 12 Abs. 4 UWG ist bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verbraucherschutzverbands nicht allein auf die Belastung mit den Kosten des zugrunde liegenden Rechtsstreits abzustellen, sondern der Gesamtetat in den Blick zu nehmen.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.2.2022, 2 U 117/20, Tz. 6 f

Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist dem Umstand, dass die finanzielle Ausstattung der – ausschließlich im öffentlichen Interesse tätigen – Verbraucherverbände in der Regel gering bemessen ist, dadurch Rechnung zu tragen, dass auf deren Antrag gemäß § 12 Absatz 4 UWG eine Streitwertherabsetzung erfolgt. Dabei sei die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, bei ihnen nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Wettbewerbsverbänden

Dieser herabgesetzte Beurteilungsmaßstab enthebt die Verbraucherverbände jedoch nicht von der gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 UWG erforderlichen Glaubhaftmachung der erheblichen Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage bei einer Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert.

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Frühere Rechtsprechung zu § 23a, b UWG (a.F.)

BGH, Beschl. v. 27.1.1994, I ZR 276/91 - Streitwertherabsetzung (= GRUR 1994, 384)

Es ist nicht darauf abzustellen, ob es einer Partei unmöglich ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es ist vielmehr abzuwägen zwischen der wirtschaftlichen Lage der Partei einerseits und der Höhe der Kostenbelastung andererseits. Bei einem Wettbewerbsverein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weiterhin zu beachten, dass dieser grundsätzlich auch finanziell in der Lage sein muss, seine Aufgaben zu erfüllen, ohne zur sachgerechten Prozessführung auf eine Streitwertherabsetzung nach § 12 Abs. 4 UWG angewiesen zu sein.

Bei einer Streitwertherabsetzung mit Rücksicht auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es nicht dem Sinn des § 12 Abs. 4 UWG entsprechen würde, das finanzielle Verfahrensrisiko eines Beteiligten ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit zu begrenzen.

Die Gerichte wandten die Bestimmung zurückhaltend an. § 12 Abs. 4 sollte niemanden zum leichtfertigen Prozessieren einladen, andererseits aber ein Vorgehen oder Abwehren ermöglichen, wenn eine Niederlage finanziell sehr wehtun würde.

Bei Verbraucherschutzvereinen gelten großzügigere Voraussetzungen für eine Streitwertherabsetzung:

BGH, Beschl. v. 17.3.2011, I ZR 183/09, Tz. 5 f – Streitwertherabsetzung II

Bei einem Wettbewerbsverband ist es für den Regelfall gerechtfertigt, dessen für die Bemessung des Streitwertes maßgebliches Interesse ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers. Außerdem muss ein solcher Verband, wenn er sich der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs widmet und Wettbewerbsverstöße jedenfalls auch im Interesse betroffener Mitbewerber verfolgt, grundsätzlich finanziell in der Lage sein, diese Aufgabe zu erfüllen, ohne zur sachgerechten Prozessführung auf eine Streitwertherabsetzung angewiesen zu sein; eine Streitwertherabsetzung kommt bei ihm daher nur bei Verfahren mit Streitwerten in Betracht, die über der Revisionssumme - damals 60.000 DM - liegen.

Demgegenüber wird der Streitwert bei Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG durch die satzungsgemäß wahrgenommenen Interessen der Allgemeinheit, das heißt durch die infolge des beanstandeten Wettbewerbsverhaltens berührten Interessen der Verbraucher, bestimmt. Da die finanzielle Ausstattung der - ausschließlich im öffentlichen Interesse tätigen - Verbraucherverbände zudem in der Regel gering bemessen ist, ist die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, bei ihnen nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Wettbewerbsverbänden.

Für die neue Regelung nunmehr ebenso: Köhler NJW 2013, 3473, 3475

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Kann das Gericht anordnen

Pflichtgemäßes Ermessen

Das Gericht ist bei einer erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Lage der antragstellenden Partei nicht verpflichtet, eine Streitwertherabsetzung zu beschließen. Es muss allerdings über den Antrag nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden.

Bei der Entscheidung hat es nicht bloß die wirtschaftliche Lage der antragstellenden Partei zu berücksichtigen, sondern auch die Interssen der Gegenseite zu wahren, die infolge der Streitwertherabsetzung mit zusätzlichen Prozesskosten belastet wird, selbst wenn sie den Prozess in vollem Umfange gewinnt.

Es entspricht zudem nicht dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 UWG, einer Partei jegliches Kostenrisiko abzunehmen.

BGH, Beschl. v. 23.6.2009, Xa ZR 146/07, Tz. 3

Der Senat hat bei der Bemessung des Teilstreitwerts berücksichtigt, dass dem Kläger ein gewisses Kostenrisiko, das in einem angemessenen Verhältnis zum normalen Risiko, dem erhöhten Risiko der Gegenpartei und seinen Vermögensverhältnissen steht, verbleiben soll (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.1999 - X ZR 57/97; OLG Düsseldorf InstGE 5, 70).

Bei Verbänden gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG kommt eine Streitwertminderung grundsätzlich nur bei sehr hohen Streitwerten in Betracht, weil sie für den Regelfall über eine ausreichende finanzielle Ausstattung verfügen müssen, um überhaupt klageberechtigt zu sein (Köhler NJW 2013, 3473, 3475)

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Rechtsmissbrauch

Im Falle eines Rechtsmissbrauchs ist eine Streitwertherabsetzung zu verweigern. Eine Partei soll insbesondere nicht auf Kosten der Staatskasse und des Prozessgegners völlig unsinnige oder aussichtslose Gerichtsverfahren führen.

OLG Hamburg, Beschl. v. 22.11.1984, 3 W 177/84 (= WRP 1985, 281)

Es ist allgemein anerkannt, daß eine Herabsetzung des Streitwertes dann abzulehnen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder die Antragstellung selbst als rechtsmißbräuchlich anzusehen ist (vgl. OLG Hamburg, WRP 77, 809, WRP 79, 332; OLG Köln WRP 76, 261, WRP 82, 144; KG WRP 78, 134, GRUR 83, 673 und WRP 83, 561 und OLG Frankfurt WRP 80, 271).

Eine Streitwertherabsetzung soll auch nicht gewährt werden, wenn der Prozess oder ein Rechtsmittel überflüssig oder völlig aussichtslos ist.

OLG Hamburg, Beschl. v. 22.11.1984, 3 W 177/84 (= WRP 1985, 281)

Als rechtsmißbräuchlich ist anzusehen, wenn ein Unterlassungsschuldner trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage und eigener Beurteilungsfähigkeit wegen der von ihm aufgrund seiner Betätigung als Unternehmer (hier gewerblicher Versandhändler pornografischer Werke) zu erwartenden Kenntnis der dafür allgemein einschlägigen Vorschriften auf eine außergerichtliche Unterlassungsaufforderung nicht reagiert und erst durch sein, auf erkennbar sachgerechte, vernünftige Gründe ersichtlich nicht zurückzuführendes Schweigen dem Unterlassungsgläubiger Veranlassung zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gegeben und dadurch selbst die Ursache für die Entstehung der Kosten gesetzt hat, von denen er nunmehr mit seinem Streitwertherabsetzungsantrag einen wesentlichen Teil auf seinen rechtstreuen Prozessgegner abzuwälzen sucht. Der sach- und fachkundige Antragsgegner hat es selbst in der Hand gehabt, seine Kostenbelastung durch eine entsprechende Reaktion auf das Abmahnschreiben des Antragstellers überhaupt zu vermeiden, bzw. sie auf jeden Fall von vornherein auf einen zumutbaren Umfang zu begrenzen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.4.2005, 6 W 43/05 – Goldschmuckstücke (= GRUR-RR 2005, 296)

Den Streitwertbegünstigungsantrag der Beklagten hat das Landgericht mit der zutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass ein solcher Antrag wegen des Vorwurfs missbräuchlicher Prozessführung regelmäßig nicht gestellt werden kann, wenn der Verletzer trotz eindeutiger Rechtslage auf die ausgesprochene Abmahnung nicht reagiert hat (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 142, Rdnr. 19 m.w. Nachw.). Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf, sie sei bei Erhalt der Abmahnung davon ausgegangen, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Ring tatsächlich um echten X-Schmuck. … Die Beklagte hätte auf die Abmahnung hin um Erläuterung bitten können, auf Grund welcher Merkmale die Klägerin davon ausgehe, dass der Ring nicht von ihr stammen könne. Nachdem die Beklagte diese nahe liegende Möglichkeit zur Vermeidung eines Klageverfahrens und der damit verbundenen Kosten nicht ergriffen und den Unterlassungsanspruch erst innerhalb des Klageverfahrens anerkannt hat, ist ihr nunmehr die Möglichkeit einer Streitwertbegünstigung nach § 142 MarkenG versagt.

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Konsequenzen/Höhe der Ermäßigung

Wenn die Belastung einer Partei mit den Prozesskosten ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, kann das Gericht für die betroffene Partei anordnen, dass die Gerichtskosten nur nach einem geringeren Streitwert erhoben werden, der ihrer Wirtschaftslage und pflichtgemäßem Ermessen entspricht.

Dabei hat es nicht nur die individuellen Vermögens- und Einkommenverhältnisse, sondern auch die Interessen des Gegners zu berücksichtigen.

BGH, Beschl. v. 23.6.2009, Xa ZR 146/07, Tz. 3

Der Senat hat bei der Bemessung des Teilstreitwerts berücksichtigt, dass dem Kläger ein gewisses Kostenrisiko, das in einem angemessenen Verhältnis zum normalen Risiko, dem erhöhten Risiko der Gegenpartei und seinen Vermögensverhältnissen steht, verbleiben soll (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.1999 - X ZR 57/97; OLG Düsseldorf InstGE 5, 70).

Die Herabsetzung darf höchstens bis auf einen Streitwert erfolgen, bei dem die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 UWG nicht mehr vorliegen (vgl. Köhler NJW 2013, 3473, 3475).

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Rechtsfolgen der Streitwertherabsetzung

Nach dem geminderten Streitwert richtet sich die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten, der Honoraranspruch des eignen Anwalts und der Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite. Wenn die begünstigte Partei im Rechtstreit obsiegt, richtet sich ihr Kostenerstattungsanspruch nach dem vollen Streitwert (BT.-Drcks. 17/13057, S. 30). Der Honoraranspruch gegen den eigenen Mandanten berechnet sich aber weiterhin nach dem geminderten Wert. Der Anwalt trägt insoweit das Insolvenzrisiko des Prozessgegners (Köhler NJW 2013, 3473, 3475).

Demgegenüber können die Kriterien, die bei der Beurteilung der Prozesskostenhilfe zur Bemessung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gelten, cum grano salis auch bei § 12 Abs. 4 UWG berücksichtigt werden. Immerhin hat der Gesetzgeber, insbesondere in § 115 ZPO, klare Vorgaben gemacht, wann eine Partei die Prozesskosten gar nicht mehr zahlen muss, wann sie nur einen Teil zahlen muss und welche Raten ihr zumutbar sind.

Bei einer Kostenaufteilung ist der Kostenausgleich nach dem herabgesetzten Wert zu berechnen. Der Rechtsanwalt der begünstigten Partei kann den Erstattungsanspruch seines Mandanten aber nach dem vollen Streitwert geltend machen; der Rechtsanwalt der anderen Partei hingegen nur nach dem herabgesetzten Streitwert (Köhler NJW 2013, 3473, 3476).

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Prozessuales

Die Streitwertbegünstigung setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der vor der Verhandlung zur Hauptsache gestellt werden muss. Soweit eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, weil das Gericht im Beschlusswege entscheidet, muss der Antrag innerhalb angemessener Frist, in jedem Fall aber vor einer Abschlusserklärung gestellt werden.

KG, Beschluss vom 13.12.2016, 5 W 244/16

Eine Verhandlung zur Hauptsache findet naturgemäß nicht statt, wenn der Antragsgegner in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Widerspruch einlegt, so dass grundsätzlich angenommen wird, dass der Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach der Streitwertfestsetzung zu stellen ist (vgl. Hacker in: Hacker/Ströbele, MarkenG, 11. Aufl., § 142, Rn 18; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 142, Rn. 25).

Unzulässig ist der Antrag aber dann, wenn er im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach Abgabe der Abschlusserklärung gestellt wird, da diese Erklärung die Instanz beendet hat (vgl. OLG München WRP 1982, 430; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rn. 877; Schlingloff in: Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 12 UWG, Rn. 649). Dies war hier der Fall.

Der Antrag auf Streitwertherabsetzung kann gemäß § 12 Abs. 5 UWG zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 129a ZPO) gestellt werden.

§ 129a ZPO

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.

Es besteht kein Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3 ZPO), auch wenn die Partei für eine Wettbewerbsstreitigkeit wegen der Eingangszuständigkeit der Landgerichte zur Prozessführung im Übrigen einen Rechtsanwalt benötigt.

Der Antrag muss für jede Instanz gesondert gestellt werden. Er ist in der zweiten Instanz möglich, auch wenn er in der ersten Instanz nicht gestellt wurde.

Der Antrag muss außerdem von jeder Partei, die eine Streitwertherabsetzung beantragen möchte, gesondert gestellt werden. Bei Streitgenossen wirkt der Antrag dementsprechend nur zugunsten der antragstellenden Partei und nicht zugunsten aller Streitgenossen.

Der Antrag ist bis zur Verhandlung in der Hauptsache zulässig, die in der Regel mit der Stellung von Sachanträgen in einer mündlichen Verhandlung beginnt. Danach ist der Antrag nur zulässig,

  • wenn der Streitwert heraufgesetzt wird oder

  • wenn überhaupt erstmals ein Streitwert festgesetzt wird.

Ist diesen Fällen muss er vor der nächsten Verhandlung zur Hauptsache gestellt werden. Wenn in der jeweiligen Instanz keine mündliche Verhandlung mehr ansteht, muss der Antrag innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden (BGH GRUR 1965, 562; KG WRP 83, 561). Vor der Entscheidung des Gerichts, muss dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (§ 12 Abs. 5 S. 4 UWG).

Gegen die gerichtliche Entscheidung kann diejenige Partei, die durch sie benachteiligt wird, Beschwerde nach § 68 GKG einlegen. Beschwerdeberechtigt ist der Antragsteller, wenn seinem Antrag nicht ausreichend stattgegeben wurde, der Rechtsanwalt des Antragstellers im Falle einer auch nur teilweisen Stattgabe und der Gegner. Der Rechtsanwalt des Gegners ist nicht antragsberechtigt, weil er durch die Entscheidung nicht beschwert wird.

BGH, Beschl. v. 29.4.2021, I ZB 49/20, Tz. 13 ff

Gegen die Entscheidung über einen Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) ist die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG eröffnet. Nach dieser Vorschrift findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Entscheidungen über eine Streitwertbegünstigung sind der Sache nach Entscheidungen über die Höhe des für die Kosten maßgeblichen Gebührenstreitwerts im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG (zu § 23b UWG aF und § 25 GKG aF vgl. OLG Saarbrücken, WRP 1996, 145 f.).

Überwiegend wird von einer generellen Statthaftigkeit der Streitwertbeschwerde gegen Entscheidungen über einen Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) ausgegangen, ohne zwischen stattgebenden und ablehnenden Entscheidungen zu differenzieren (…).

Teilweise wird die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG mit Recht ausdrücklich gegen die (Teil-)Zurückweisung eines Antrags nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) für statthaft erklärt  (…). Eine Zurückweisung des Antrags nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) stellt regelmäßig eine zumindest konkludente Bestätigung der (vorläufigen) Festsetzung des vollen Streitwerts dar).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht darauf an, ob der Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) als unstatthaft, aus anderen Gründen als unzulässig (…) oder als unbegründet (…) zurückgewiesen wird. Der Umstand, dass das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung über den Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts das Stadium der Sachprüfung nicht erreicht hat, ist für die Frage des Rechtsmittelzugs ohne Bedeutung. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) ist Teil des Verfahrens über eine Wertfestsetzung, das der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unterliegt. Das verdeutlicht die umgekehrte Konstellation, in der das Landgericht vor Anhängigkeit der Klage eine Herabsetzung des Streitwerts anordnet. Das Beschwerdegericht hätte in diesem Fall im Rahmen einer Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG auch die Frage der Statthaftigkeit des Antrags vor Anhängigkeit der Klage zu prüfen.

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§ 51 Abs. 2, 3 GKG (Gerichtskostengesetz)

§ 51 Abs. 2, 3 GKG

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Besetigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1000 Euro anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden.

Die Regelung in § 12 Abs. 4 UWG wird flankiert durch die Grundsätze zur Streitwertbestimmung in Wettbewerbsstreitigkeiten, die mit der Modifikation des § 12 Abs. 4 UWG durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Gerichtskostengesetz in Kraft gesetzt wurden.

Danach gilt zwar im Grundsatz, dass das Interesse des Klägers/Antragstellers für die Bestimmung des Streitwerts maßgeblich ist. Von diesem Grundsatz macht § 51 Abs. 3 S. 1 GKG aber eine Ausnahme in Fällen, in denen die Bedeutung der Sache für den Beklagten/Antragsgegner erheblich geringer zu bewerten, als es in dem nach § 51 Abs. 2 GKG festgesetzten Streitwert zum Ausdruck kommt. Wenn es gar keine Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts geibt, soll er nach § 51 Abs. 3 S. 2 GKG 1.000,- Euro betragen. Bei diesem Streitwert soll § 12 Abs. 4 UWG keine Anwendung mehr finden (BT-Drcks. 17/13059, S. 30 f).

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Prozesskostenhilfe

Neben dem Antrag nach § 12 Abs. 4 UWG kann Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden. Bei § 12 Abs. 4 UWG findet im Unterschied zur Prozesskostenhilfe keine Kontrolle statt, ob Klage oder Klageverteidigung mutwillig sind oder ohne jede Aussicht auf Erfolg. Dieser Umstand ist aber im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts zu berücksichtigen (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, § 144, Rdn. 7).

Obwohl die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe und der Streitwertbegünstigung unterschiedlich sind, sollte bei der Berechnung dessen, was der antragstellenden Partei als Kostenrisiko mindestens zuzumuten ist, eine Orientierung an der Tabelle der Beiträge gemäß § 115 ZPO erfolgen (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, § 144, Rdn. 6). Die Selbstbeteiligung bei der Prozesskostenhilfe darf im Rahmen der Streitwertbegünstigung nicht unterlaufen werden.

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Beschwer

Zum Begriff der Beschwer siehe hier.

Die Streitwertherabsetzung beeinflusst die Beschwer nicht.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6Hos6wv0m