Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

f) Aufhebung wegen veränderter Umstände

§ 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

Veränderte Umstände

§ 927 ZPO erlaubt die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände. Veränderter Umstände sind u.a.

BGH, Urt. v. 1.4.1993, I ZR 70/91 – Verfügungskosten (= NJW 1993, 2685)

Das Aufhebungsverfahren ist dem Schuldner grundsätzlich eröffnet, wenn im Hauptsacheverfahren festgestellt worden ist, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung nicht gerechtfertigt war; denn auch in derartigen Fällen verliert die einstweilige Verfügung nicht ohne weiteres ihre Wirkung, sondern bedarf der förmlichen Aufhebung, wenn und soweit der Gläubiger nicht wirksam auf alle Rechte daraus verzichtet und den Titel herausgegeben hat.

  • die Verjährung des Unterlassungsanspruchs,
  • die mangelnde Vollziehung der einstweiligen Verfügung,
  • eine geänderte Rechtslage
    • entweder durch eine Änderung des Gesetzes,
    • oder durch eine Änderung der Rechtsprechung.

Aufhebung im Rahmen der Widerklage

Streitig war, ob der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände im widerklagend im Hauptsacheverfahren gestellt werden kann. Dazu zuletzt der BGH:

BGH, Urt. v. 1.6.2017, I ZR 152/13, Tz. 35 ff - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II

Die Vorschrift des § 943 Abs. 1 ZPO, wonach als Gericht der Hauptsache im Sinne der §§ 916 bis 945 b ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen ist, bestimmt, welches Gericht in Arrestverfahren und Verfahren der einstweiligen Verfügung in den Fällen der §§ 919, 927 Abs. 2, § 937 Abs. 1, § 942 Abs. 1 ZPO - bei § 919 ZPO wahlweise neben dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit dem Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer Freiheit zu beschränkende Person befindet - ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig ist.

Die in einem Rechtsstreit über eine Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach vorausgegangenem Verfügungsverfahren erhobene Widerklage, mit der die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung begehrt wird, weist keine so grundlegenden Verfahrensunterschiede zur Klage auf, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung nicht oder nur unter Schwierigkeiten in Betracht kommt. Für die Klage und die Widerklage sind in einem solchen Fall keine unterschiedlichen Instanzenzüge gegeben. Das Gericht der Hauptsache ist nach § 927 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag zuständig. ... Der Verfolgung des Aufhebungsantrags im Wege der Widerklage steht nicht entgegen, dass das Aufhebungsverfahren als Teil des Verfügungsverfahrens grundsätzlich auf eine beschleunigte Erledigung ausgerichtet ist (aA OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 362, 369). Der Beklagte hat es in der Hand, ob er ein gesondertes Aufhebungsverfahren einleitet oder den Weg der Widerklage wählt. Für die Verbindung des Hauptsacheprozesses mit dem Aufhebungsverfahren durch eine Widerklage sprechen zudem prozessökonomische Gründe, weil der Streit der Parteien in einem Verfahren erledigt werden kann.

Der für die Zulässigkeit einer Widerklage erforderliche Sachzusammenhang ist, wenn bei einer nach Erlass einer einstweiligen Verfügung erhobenen Hauptsacheklage eine Hilfswiderklage auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Falle der Abweisung der Hauptsacheklage erhoben wird, ohne Weiteres gegeben. Da auch ansonsten weder im Blick auf die Hauptsacheklage noch im Blick auf die Widerklage durchgreifende Gründe gegen die Zulassung einer solchen Hilfswiderklage sprechen, ist diese hier als zulässig anzusehen.

OLG Hamm, Urt. v. 2.8.2018, I-4 U 18/15, Tz. 102; anderer Ansicht noch OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.1.2014, 6 U 135/10, Tz. 98

Eine Revision ist aber nicht zulässig.

BGH, Urt. v. 1.6.2017, I ZR 152/13, Tz. 38 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II

Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet die Revision aber nicht gegen Urteile statt, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist. Die Entscheidung über die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung kann mit der Revision schlechthin nicht begehrt werden.

Kosten

Der Antragsgegner (Schuldner) sollte vor der Einreichung eines Aufhebungsantrags dem Antragsteller (Gläubiger) Gelegenheit geben,  freiwillig auf die einstweilige Verfügung zu verzichten. Andernfalls droht die Gefahr, dass der Antragsteller (Gläubiger) den Aufhebungsantrag sofort anerkennt und der Antragsgegner (Schuldner) die Kosten des Verfahrens tragen muss.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.8.1995, 6 W 27/95

Ein sofortiges Anerkenntnis iS des § 93 ZPO setzt im Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO außer dem Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung und Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung auch die Übernahme der Kosten des Anordnungsverfahrens voraus, wenn der Kläger im Aufhebungsverfahren eine entsprechende Kostenregelung hätte erreichen können.

OLG München, Beschl. v.  5.4.1984, 6 W 2931/83

Bei einer auf Unterlassung lautenden einstweiligen Verfügung hat der Gläubiger zu einem Antrag des Schuldners auf Aufhebung nach § 927 ZPO erst dann Veranlassung im Sinne von § 93 ZPO gegeben, wenn er eine vorherige Aufforderung des Schuldners, durch schriftliche Erklärung auf die Rechte aus der einstweiligen Erklärung auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu verzichten, unbeachtet gelassen hat. Er hat also umgekehrt keine Veranlassung zur Antragstellung nach § 927 ZPO gegeben, wenn ihn der Schuldner zur Abgabe dieser Erklärung nicht aufgefordert hat. Dllgemein ist anerkannt, dass der Schuldner, wenn es um die Erwirkung eines auf Unterlassung lautenden Titels geht, zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, namentlich im gewerblichen Rechtsschutz, nur dann Veranlassung im Sinne von § 93 ZPO gibt, wenn er die Aufforderung des Gläubigers, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, unbeachtet lässt.

Die Entscheidung im Aufhebungsverfahren wirkt sich im Übrigen regelmäßig auf die Entscheidung über die Kostentragungspflicht im Anordnungsverfahren nicht aus. Etwas anderes gilt aber, wenn sich z.B. in einem Klageverfahren und oder durch eine zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Entscheidung herausgestellt haben sollte, dass der Unterlassungsanspruch von Anfang an nicht bestanden hat und die ursprüngliche einstweilige Verfügung nie hätte erlassen werden dürfen (dazu BGH, Urt. v. 1.4.1993, I ZR 70/91 – Verfügungskosten (= NJW 1993, 2685)).

OLG Schleswig, Urt. v. 28.01.2016, 6 U 4/15

Im Ausgangspunkt gilt, dass im Aufhebungsverfahren die in der einstweiligen Verfügung ergangene Kostenentscheidung nicht mehr angegriffen werden kann. Auch bei einem Erfolg des Aufhebungsverfahrens in der Sache bleibt die zu Lasten eines Verfügungsbeklagten ergangene Kostenentscheidung bestehen. Seine Rechtfertigung findet dies darin, dass im Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO nur danach zu fragen ist, ob die Anordnung wegen veränderter Umstände aufzuheben ist, während die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht mehr in Rede steht. Sofern sich im Aufhebungsverfahren jedoch die Unrechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung herausstellt, kann auch eine Änderung der Kostenentscheidung zulässig und geboten erscheinen. Dabei besteht im Grundsatz Einigkeit, dass die im Verfügungsverfahren ergangene Kostenentscheidung abzuändern ist, wenn im Hauptsacheverfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen ist. Streit besteht jedoch darüber, ob dies nur dann gilt, wenn die einstweilige Verfügung schon nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht hätte ergehen dürfen, oder ob auch nachträgliche Änderungen insoweit zu einer Änderung der Kostenentscheidung führen dürfen. ...

... Wird eine Änderung der Rechtsprechung nicht als Änderung der Rechtslage angesehen, sondern nur als Korrektur einer bislang unzutreffenden Gesetzesanwendung, dann folgt daraus notwendig, dass eine einstweilige Verfügung, die nach der geänderten Rechtsprechung nicht hätte erlassen werden dürfen, nur einen Unterfall einer von Anfang an unbegründeten Entscheidung darstellt.

Stellt sich der Fall als Unterfall einer von Anfang an unbegründeten Entscheidung dar, so folgt daraus weiter, dass grundsätzlich von einem Fall der Durchbrechung des Grundsatzes der Kostentrennung auszugehen ist.

Darüber hinaus hat der Antragsteller im Anordnungsverfahren die Kosten dieses Verfahrens zu tragen, wenn er die einstweilige Verfügung nicht vollzogen hat.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.8.1995, 6 W 27/95

Wird die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung versäumt, sind die Kosten des Verfügungsverfahrens dem Antragsteller des Anordnungsverfahrens aufzuerlegen. Eine Ausnahme gilt aber, wenn die Vollziehung unterlassen wurde, weil der Unterlassungsanspruch zwischen dem Erlass der einstweiligen Verfügung und dem Ablauf der Frist für die Vollziehung der einstweiligen Verfügung entfallen ist.

Diese Situation kann gegeben sein, wenn zwischen dem Erlass der einstweiligen Verfügung und der Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom Antragsgegner (Schuldner) einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

OLG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2018, 3 U 141/18 – Unterlassener Ordnungsmittelantrag

Die Verjährung eines im einstweiligen Verfahren titulierten Unterlassungsanspruchs gibt dem Schuldner keine Handhabe, im Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO eine Abänderung von Kostenentscheidungen des Anordnungsverfahrens zu erreichen (Senat, Urt. v. 4.1.1996, 3 U 138/95, Magazindienst 1996, 531, Ls. 2).