Anhang I zur Richtlinie 29/2005/EG über unlautere Geschäftsprktiken enthält eine Liste von 31 Geschäftpraktiken, die nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie als per se unlauter gelten. Dem entspricht in leicht abgewandelter Form der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.
EuGH, Urt. v.23.4.2009, C‑261/07 und C‑299/07, Tz. 56 - VTB/Total Belgium
Die Richtlinie enthält außerdem in Anhang I eine erschöpfende Liste von 31 Geschäftspraktiken, die nach Art. 5 Abs. 5 „unter allen Umständen“ als unlauter anzusehen sind. Folglich handelt es sich hierbei, wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich heißt, um die einzigen Geschäftspraktiken, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie als unlauter gelten können.
Daraus folgt, dass geschäftliche Handlungen von Unternehmern oder Verbrauchern, die im Anhang nicht aufgeführt werden, nicht per se verboten werden dürfen, sondern nur, wenn sie die weiteren Voraussetzungen der Art. 5 bis 9 derRichtlinie erfüllen.
EuGH, Urt. v.23.4.2009, C‑261/07 und C‑299/07, Tz. 62 - VTB/Total Belgium
Die Richtlinie steht einer Regelung entgegen, soweit dadurch Geschäftspraktiken generell und präventiv verboten werden, ohne dass ihre Unlauterkeit anhand der Kriterien der Art. 5 bis 9 der Richtlinie geprüft wird.