Lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz
Unlauter handelt, wer
wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.
Literatur: Büscher, Wolfgang, Neuere Entwicklungen im wettbewerbsrechtlichen Leistungssschutz, GRUR 2018, 1; Weimer, Artem/Gill, Nico, Nachahmungsfreiheit vs. Innovationsschutz - Auswirkungen der Flying V-Entscheidung auf die aktuelle Praxis, WRP 2024, 165
In § 4 Nr. 3 UWG ist der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz (vormals ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz genannt) verankert. Die Vorschrift ist im deutschen Recht eine der zentralen Anspruchsgrundlagen gegen Produktnachahmungen. Die Vorschrift flankiert mögliche Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz, Designgesetz, dem Markengesetz, der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung und der Gemeinschaftsmarkenverordnung. Wenn derartige Ansprüche wegen des Fehlens eines Schutzrechts ausscheiden, kommt im Falle einer Produktnachahmung – von der sehr eng umgrenzten Ausnahme eines Rückgriffs auf § 3 Abs. 1 UWG und eines möglichen Anspruchs aus § 5 Abs. 2 UWG – nur ein Anspruch aus § 4 Nr. 3 UWG in Betracht.
BGH, Urt. v. 26.1.2023, I ZR 15/22, Tz. 13 - KERRYGOLD
Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dienen vorrangig dem Schutz individueller Leistungen und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 12.10.2023, 5 U 104/22, Tz. 88; OLG Köln, Urt. v. 20.10.2023, 6 U 20/21, Tz. 31 - Dairygold II
Jedoch:
BGH, Urt. v. 2.12.2015, I ZR 176/14, Tz. 22 – Herrnhuter Sterne
Schutzgegenstand des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist nicht ein bestimmtes Individualgut oder das Leistungsergebnis als solches, sondern die Abwehr von Verhaltensunrecht in Form der unlauteren Art und Weise, wie eine fremde Leistung zu Wettbewerbszwecken - etwa durch Herbeiführung einer vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung - nachgeahmt wird.
Ebenso OLG Köln, Urt. v. 24.7.2020, 6 U 298/19, Tz. 61
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche richten sich stets nur gegen das Angebot und die Verbreitung rechtswidrig hergestellter Produkte und nicht auch z.B. gegen die Herstellung.
BGH, Urt. v. 6.5.1999, I ZR 199/96, II.2.c.aa – Tele-Info-CD
Im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes kann lediglich die Verbreitung (sowie das hierzu zählende Feilhalten und Bewerben), nicht dagegen die Herstellung untersagt werden (BGH, Urt. v. 23.10.1981, I ZR 62/79, GRUR 1982, 305, 308 - Büromöbelprogramm; Urt. v. 14.4.1988, I ZR 99/86, GRUR 1988, 690, 693 - Kristallfiguren; GRUR 1996, 210, 212 - Vakuumpumpen; Urt. v. 14.1.1999, I ZR 203/96 - Güllepumpen).
Der Grund dafür liegt darin, dass es in § 4 Nr. 3 UWG nach der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur letztlich doch um Verhaltensunrecht geht. § 4 Nr. 3 UWG verleiht - im Gegensatz zu anderen 'echten' Schutzrechten - kein Ausschließlichkeitsrecht. Dennoch sind die Rechtsfolgen einer Verletzung der Vorschrift den Rechtsfolgen bei der Verletzung eines Ausschließlichkeitrecht (Dreifache Schadenersatzberechnung, Bereicherungsanspruch) angenähert.
Bis zur UWG-Reform 2015 fand sich die Verbotsbestimmung in § 4 Nr. 9 UWG. Durch die Verschiebung nach § 4 Nr. 3 UWG hat sich die Rechtslage nicht geändert.
BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 197/15, Tz. 16 - Bodendübel
Der bisher in § 4 Nr. 9 Buchst. a bis c UWG aF geregelte wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz findet sich nunmehr ohne inhaltliche Änderung in der Bestimmung des § 4 Nr. 3 Buchst. a bis c UWG (BGH, Urt. v. 4.5.2016, I ZR 58/14, GRUR 2017, 79 Rn. 39 = WRP 2017, 51 - Segmentstruktur)
OLG Köln, Urt. v. 28.4.2017, 6 U 136/16, Tz. 16
Einer Unterscheidung zwischen dem alten und dem neuen Recht bedarf es nicht, da keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage vorliegt. Der bisher in § 4 Nr. 9 UWG a.F. geregelte wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz findet sich nunmehr ohne inhaltliche Änderung in der Bestimmung des § 4 Nr. 3 UWG (s. BGH GRUR 2017, 79 – Segmentstruktur, Tz. 39).
BGH, Urt. v. 7.12.2023, I ZR 126/22, Tz. 15 - Glück
Der Begriff der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein. Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2023, 736 [juris Rn. 33] - KERRYGOLD, mwN).
S.a. das Urteil im wiedereröffneten Berufungsverfahren: OLG Hamburg, Urt. v. 20.6.2024, 5 U 95/21 – Liebee-/Glück
BGH, Urt. v. 7.12.2023, I ZR 126/22, Tz. 15 - Glück
Danach können verpackte Produkte Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes sein. Dies gilt insbesondere für Lebensmittel wie die hier in Rede stehenden süßen Brotaufstriche, die im Regelfall nicht ohne Verpackung vertrieben werden. Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die konkrete Gestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der darin verpackten Ware hinzuweisen (BGH, Urt. v. 19.10.2000, I ZR 225/98, Tz. 25 - Viennetta; Urt. v. 2.4.2009, I ZR 144/06, Tz. 13 und 19 - Knoblauchwürste; BGH, GRUR 2023, 736 [juris Rn. 34] - KERRYGOLD).
OLG Frankfurt, Urt. v. 3.12.2020, 6 U 136/20
Der Begriff der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 3a UWG ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein. Da auf die Verkehrsauffassung abzustellen ist, hängt es von ihr ab, ob nur ein vollständiges Produkt oder auch Teile dieses Produkts geschützte Erzeugnisse sein können. Ebenso bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz genießt, weil ihr als solche wettbewerbliche Eigenart zukommt. Dies kommt insbesondere im Hinblick auf Produkte und die mit ihnen funktional zusammenhängenden Zubehörstücke in Betracht. So kann nach der Rechtsprechung des BGH eine aus Puppen und für eine bestimmte Spielsituation passendem Zubehör bestehende Ausstattung ebenso wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen (BGH, GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen) wie ein aus mehreren Teilen bestehendes Sandkastenspielzeug (BGH GRUR 2012, 1155 Rn 19). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Idee, für eine bestimmte Spielsituation ein Produkt mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertreiben, im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs grundsätzlich keinen Schutz genießen kann. Als herkunftshinweisend kann jedoch die besondere Gestaltung oder eine besondere Kombination der Merkmale angesehen werden (BGH GRUR 2005, 166, 169 - Puppenausstattung).
Zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit auch
OLG Köln, Urt. v. 12.7.2024, 6 U 155/23, Tz. 57 – Hensslers Garten Glück
Die Verwendung von Gemüse statt Früchten, die die Berufung als Hinweis auf eine abweichende Herkunft ansieht (Bl. 157 eA), stellt keine so weite Entfernung von den Produkten der Beklagten dar, dass eine Herkunftstäuschung ausgeschlossen wäre, weil der Verkehr insoweit keine deutliche Trennung vornimmt. Allein aus einer unterschiedlichen stofflichen Zusammensetzung von Produkten (hier: Obst einerseits, Gemüse andererseits) kann nicht der Umkehrschluss auf eine Zugehörigkeit zu verschiedenen Warenkategorien gezogen werden. Es kommt jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an, ob Produkte als zur selben Warenkategorie gehörig angesehen werden können oder nicht. Ein maßgeblicher Aspekt bei der Prüfung, ob Produkte zu derselben oder einander nahestehenden Warenkategorie gehören, ist insbesondere, ob die in Rede stehenden Produkte denselben Zwecken dienen (BGH GRUR 2023, 736 Rn. 44 – W.). Beide Produkte werden im Streitfall im Kühlregal als Smoothies in letztlich nur differierenden Geschmacksrichtungen angeboten. Auch die Klägerin verzichtet nicht auf die Beigabe von Obst, namentlich Aprikosen, Brombeeren und Birnen, weshalb die von ihr angebotenen Smoothies vom Verkehr nicht nur aufgrund dieser Platzierung, sondern auch ungeachtet dessen als Kaufalternative angesehen werden, was der Senat als Teil des angesprochenen Verkehrskreises selbst beurteilen kann. Angesprochen ist jeweils der Endverbraucher, darunter das junge und urbane Käuferpublikum (vgl. die vom Bundesgerichtshof insoweit gebilligten Erwägungen der Vorinstanz in BGH GRUR 2024, 139 Rn. 32 – V.).
OLG Hamburg, Urt. v. 12.10.2023, 5 U 104/22, Tz. 98
Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein. Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; BGH GRUR 2023, 736 Rn. 33 - KERRYGOLD). Das ist immer dann der Fall, wenn es sich - unabhängig von der Anzahl der Merkmale - von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es auf Grund dieser Eigenschaften einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH GRUR 2013, 951 Rn. 24 - Regalsystem).
Verhältnis zu § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG
OLG München, Beschl. v. 12.7.2022, 29 W 739/22, Tz. 45
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 UWG (a.F., aktuell § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG) wegen des Vertriebs oder des Anbietens einer unlauteren herkunftstäuschenden Nachahmung einer Produktgestaltung sind - trotz des begrifflich abweichenden Gesetzestextes - dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. a) UWG vorliegen.