Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

b) Eigenschaft

§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist

BGH, Urt.v.1.10.2009, I ZR 134/07, Tz. 26 – Gib mal Zeitung

Die Frage, ob sich die Werbung auf eine Eigenschaft bezieht ist aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs zu beurteilen. Der Begriff der Eigenschaft ist weit zu verstehen. Maßgeblich ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine nützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob er dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung nähertreten soll.

ebenso BGH, Urt. v. 24.1.2019, I ZR 200/17, Tz. 51 - Das beste Netz; BGH, Urt. v. 5.2.2004 – I ZR 171/01 – Genealogie der Düfte; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.2.2022, 15 U 16/21, Tz. 77

OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.2.2022, 15 U 16/21, Tz. 77

Der Eigenschaftsbegriff erfasst daher nicht nur die physischen Beschaffenheitsmerkmale einer Ware oder Dienstleistung und ihre tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, sondern darüber hinaus alle Faktoren, die für die Nachfrageentscheidung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine Rolle spielen können (OLG München GRUR-RR 2003, 373 – Branchentelefonbuch).

OLG München, Beschl. v. 4.12.2020, 29 W 1708/20, Tz. 18

Der Vergleich bezieht sich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen und ist daher gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter, wenn aus der Werbung nicht ersichtlich ist, in Bezug auf welche Kriterien die Produkte der Antragsgegnerin eine „Alternative“ zu den Produkten der Antragstellerin darstellen und einen „Wechsel“ begründen könnten.

Beispiele

BGH, Urt.v.1.10.2009, I ZR 134/07, Tz. 26 – Gib mal Zeitung

Die von dem Kinospot angesprochenen Zeitungsleser können aus der Charakterisierung der Leserschaft beider Zeitungen (taz und Bild) eine nützliche Information für ihre Kaufentscheidung gewinnen. Die Tatsache, welche Leser eine bestimmte Zeitung bevorzugen, lässt Rückschlüsse auf den Inhalt und die Ausrichtung der Zeitung zu. Die Struktur der Leserschaft gehört daher zu den Eigenschaften einer Zeitung.

BGH, Urt. v. 7.12.2006, I ZR 166/03 – Umsatzzuwachs

Bei einer an Facheinkäufer gerichteten Werbung können Umsatzzuwächse von Produkten Eigenschaften von Waren i.S. des § 6 II Nr. 2 UWG sein.

OLG Frankfurt, Urt. v. 22.9.2016, 6 U 103/15, II.1.b

Die Beklagte behauptet in ihrer Werbung, ihr Produkt sei mit dem der Klägerin funktionell gleichwertig. Damit wird eine wesentliche Eigenschaft des Produkts, nämlich dessen Zwecktauglichkeit angesprochen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., Rn. 104 zu § 6 UWG). ...

Ähnlich verhält es sich mit der Behauptung der Beklagten, ihr Produkt stelle sich als "preiswerte Alternative" zu dem der Klägerin dar. Dies wird vom angesprochenen Verkehr so verstanden, dass das Produkt der Beklagten billiger ist als das der Klägerin.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.2.2022, 15 U 16/21, Tz. 80

Die ... Kundenzufriedenheit stellt eine Eigenschaft eines Produktes oder einer Dienstleistung dar, die den vier Kriterien genügt (OLG Saarbrücken GRUR-RR 2008, 312 – 1. Platz Gesamtzufriedenheit; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 6 UWG, Rn. 108; Ohly/Sosnitza/Ohly, 7. Aufl. 2016, UWG § 6 Rn. 48, kritisch: OLG München GRUR-RR 2003, 373 – Branchentelefonbuch). Sie ist insbesondere eine nützliche und wesentliche Information, die für den angesprochenen Verkehr Relevanz für die Entscheidung, ob bzw. bei welchem Mobilfunkanbieter die Dienstleistung in Anspruch genommen wird, zeitigen kann.