Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Genehmigungen/Bestätigungen/Zertifizierungen/Zulassungen

1. Zertifizierungen

a. Was bedeutet eine Zertifizierung

b. Widerspruch zwischen dem Inhalt der Zertifizierung und dem Verständnis von der Zertifizierung

2. Zulassung, Berechtigung

Bauteile

3. Anhang zu § 3 Abs. 3

Zertifizierungen

Was bedeutet eine Zertifizierung

BGH, Urt. v. 9.6.2011, I ZR 113/10, Tz. 12 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker

Als Zertifizierung wird ein Verfahren bezeichnet, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter Anforderungen an Produkte oder Dienstleistungen einschließlich der Herstellungsverfahren nachgewiesen werden kann. Zertifizierungen werden von unabhängigen Stellen vergeben und müssen sich nach festgelegten Standards richten. Der Begriff der Zertifizierung besagt nicht, dass sie von einer amtlichen Stelle vergeben worden ist; es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verkehr dies anders sähe.

BGH, Urt. v. 9.6.2011, I ZR 113/10, Tz. 16, 19 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker

Der mit der angegriffenen [tooltip content="Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" url="" ]Bezeichnung[/tooltip] konfrontierte Leser wird annehmen, dass die „Zertifizierung“ von der „AGT“ erteilt wurde. Wer sich hinter dieser Abkürzung verbirgt, wird der Durchschnittsverbraucher dagegen nicht erkennen. ... Er wird annehmen, dass ein „zertifizierter Testamentsvollstrecker“, auch wenn er Rechtsanwalt ist, entsprechend der für viele andere Berufsgruppen erforderlichen Voraussetzungen über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet verfügt, auf das sich die Zertifizierung bezieht.

Das Adjektiv „zertifiziert“ vermittelt den Eindruck, dass die von dem Betreffenden angebotene Dienstleistung im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens überprüft worden sei; durch die Verwendung dieses Adjektivs wird daher nahegelegt, dass derjenige, der diese Dienstleistung anbietet, über entsprechende praktische Erfahrungen verfügt.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 6.7.2017, 4 U 163/16 - 24 Karat vergoldet

Als Zertifizierung wird ein Verfahren bezeichnet, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter Anforderungen an Produkte oder Dienstleistungen einschließlich der Herstellungsverfahren nachgewiesen werden kann. Zertifizierungen in diesem Sinne werden von unabhängigen – nicht notwendig amtlichen – Stellen vergeben und müssen sich nach festgelegten Standards richten (BGH GRUR 2012, 215 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O. § 5 Rn. 4.156). Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Werbung mit einem „Echtheitszertifikat“ die Aussage enthält, eine unabhängige Stelle garantiere die Echtheit des Produkts.

Ein Echtheitszertifikat ist im allgemeinen Sprachgebrauch ein Siegel, ein Aufkleber oder eine anders geartete Bescheinigung, die die Echtheit eines Produkts belegen soll (vgl. die Definition bei Wikipedia). Diese Bescheinigung muss nicht in jedem Fall von einem – zur Zertifizierung berechtigten – Dritten stammen. So wird im Handel mit einer Vielzahl von Echtheitszertifikaten geworben, die von dem Hersteller oder Künstler selber stammen. Der Verbraucher verbindet mit der Werbung mit einem Echtheitszertifikat bei manchen Produkten gerade auch die Erwartung, dass das Echtheitszertifikat von dem zur Erstkennzeichnung seiner Produkte berechtigten Hersteller (oder von einem von ihm beauftragten Dritten) stammt (vgl. BGH GRUR 2012, 392 Rn. 22 – Echtheitszertifikat).

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Widerspruch zwischen dem Inhalt der Zertifizierung und dem Verständnis von der Zertifizierung

BGH, Urt. v. 9.6.2011, I ZR 113/10, Tz. 16 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker

Der angesprochene Verbraucher kann aufgrund des Hinweises auf die Zertifizierung den Eindruck gewinnen, dass es sich beim Beklagten um einen besonders qualifizierten Testamentsvollstrecker handelt.

Zu

"DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wir sind zertifiziert"

OLG Hamm, Urt. v. 31.1.2012, I-4 U 100/11, Tz.41

Da der angesprochene Verkehr die ISO 9001:2000, die im ebenfalls abgebildeten DEKRA-Sigel genannt wird, und deren Inhalt nicht kennt, macht er sich nur ganz allgemeine Vorstellungen darüber, worauf sich die Überprüfung und damit auch die Qualität beziehen könnte. In der beanstandeten Werbung ist allerdings von Qualitätsmanagement die Rede. Das mag der durchschnittlich gut informierte und aufmerksame Verbraucher, der anwaltlichen Rat benötigt, zwar dann auf das Anwaltsbüro beziehen, wenn er entsprechende Vorkenntnisse über das allgemeine Qualitätsmanagement und die damit verbundene Organisation von Arbeitsabläufen hat. Es ist aber schon fraglich, ob er dann auch annimmt, es gehe hier nur und ausschließlich um die Büroorganisation der Beklagten. Solche Vorkenntnisse sind aber auch nicht zwingend und bei dem überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise gerade nicht vorhanden. Es verbleibt somit in jedem Fall ein ganz erheblicher Teil von Interessenten, die auch im Rahmen des erwähnten Qualitätsmanagements nicht von sich aus zwischen den Anwälten, um deren Dienste es ihnen vorrangig geht, und dem Anwaltsbüro als modernem Dienstleistungsunternehmen unterscheiden, wenn sie nicht zugleich auf diesen Unterschied hingewiesen werden. Sie gehen dann zwangsläufig davon aus, dass auch die Anwälte selbst überprüft und für gut befunden worden sind. … Dafür spricht insbesondere auch die zusätzliche Aussage "wir sind zertifiziert" in der konkreten Verletzungsform, die sich unmittelbar neben dem Siegel befindet.

Zu 'Zertifiziert nach …'

OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.5.2019, 2 U 50/18, Tz. 71 ff

Die Klägerin hat gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen auf ihrem Briefpapier mit einer Zertifizierung nach der ISO 9001 geworben. Entsprechend der üblichen Verwendung des Begriffes wird „Zertifizierung“ vom angesprochenen Verkehr als ein Verfahren verstanden, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter Anforderungen an Produkte oder Dienstleistungen nachgewiesen werden kann. Die Zertifizierungen werden dabei bekanntermaßen von unabhängigen Stellen nach festgelegten Standards vergeben (BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 12 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker). Der Verkehr geht hier deshalb von einer Überprüfung von Dienstleistungen durch eine unabhängige Stelle aus, die auf eine besondere Qualität hinweist (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286). Da jedenfalls der Großteil der angesprochenen Verkehrskreise die ISO 9001 und deren Inhalt nicht kennt, macht er sich nur ganz allgemeine Vorstellungen darüber, worauf sich die Überprüfung und damit auch die Qualität beziehen könnte. Ein solcher Durchschnittsverbraucher wird deshalb mangels eines erläuternden Hinweises in dem angegriffenen Briefkopf zu der irrtümlichen Auffassung gelangen, dass die anwaltliche Dienstleistung zertifiziert ist (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286; LG Hannover, Urt. v. 21.10.2915 – 23 O 51/15). Er gewinnt mithin den Eindruck, dass die von der Klägerin bzw. den Anwälten der klägerischen Sozietät angebotene Dienstleistung im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens überprüft worden sei. Eben auf diese Dienstleistung wird er die Zertifizierungsangabe beziehen.

… Tatsächlich ist die ISO 9001 auch heute noch einem Großteil der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise nicht bekannt. Dieser weiß nicht, dass es sich um eine Qualitätsmanagementnorm handelt, die Anforderungen an ein wirksames Qualitätsmanagement in einem Unternehmen definiert. ...

… Die Zertifizierung und die Prüfung der Qualität im Rahmen der Zertifizierung nach der ISO 9001 beziehen sich ausschließlich auf die Büroorganisation der Anwälte und die Qualität der dortigen Organisationsabläufe. Die Qualität des Anwalts bzw. der anwaltlichen Dienstleistungen wird nicht überprüft. ...

Eine solche Fehlvorstellung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant. Gerade eine falsche Vorstellung über die von neutraler dritter Seite zertifizierte Qualität von anwaltlichen Dienstleistungen, die entsprechenden Dienstleistungen anderer Anwälte nicht zukommt, kann die Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise beeinflussen, die Dienste des vermeintlich qualifizierteren Anwalts für sich in Anspruch zu nehmen (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286).

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Zulassung, Berechtigung

Wer eine bestimmte Leistung anbietet, behauptet implizit, dass er diese Leistung auch erbringen darf. Das gilt natürlich erst recht, wenn er eine Zulassung für einen bestimmten Beruf, ein Produkt oder eine Dienstleistung behauptet.

OLG Karlsruhe Urt. v. 27.2.2013, 6 U 122/11, Tz. 56

Der Hinweis auf eine Zulassung stellt eine Tatsachenbehauptung dar, denn das Vorliegen einer Zulassung ist mit den Mitteln des Beweises überprüfbar. Die Angabe muss unter Zugrundelegen eines zutreffenden Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise wahr sein.

Zu einer Arzneimittelwerbung (§ 3 HWG)

OLG Hamburg, Urt. v. 30.7.2015, 3 U 93/14, II.3.a

Der aus Ärzten bestehende Fachverkehr erwartet, dass die von der Antragsgegnerin konkret beworbene Therapie … von der Fachinformation gedeckt ist.

Zur Werbung einer Kfz-Werkstatt mit TÜV und ASU-Prüfungen:

OLG Frankfurt, Urt. v. 15.9.2016, 6 U 166/15, II.1.b

Keine der angegriffenen Verletzungshandlungen enthält einen ausdrücklichen oder zumindest deutlichen Hinweis darauf, wer im Haus der Beklagten die Prüfung durchführt. Für die Ermittlung des Aussagegehalts der streitgegenständlichen Angaben kommt es deshalb maßgeblich auf die durch die rechtlichen Rahmenbedingungen vorgegebene tatsächliche Übung in diesem Bereich an, weil diese den Erfahrungshorizont des angesprochenen Verkehrs prägt.

Gemäß Ziffer 3.1.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO sind Hauptuntersuchungen (HU) von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb zur StVZO durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur durchführen zu lassen. Die Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb zur StVZO dürfen zur Vermeidung von Interessenkollisionen weder direkt noch indirekt mit der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befasst sein (Ziffer 6.6 der Anlage VIIIb zur StVZO).

In Bezug auf die Hauptuntersuchung können Kraftfahrzeugwerkstätten als sogenannte "Prüfstützpunkte" in Betracht kommen (Ziffer 2.2 der Anlage VIIId zur StVZO). In diesem Fall werden die technischen Einrichtungen der Kraftfahrzeugwerkstatt oder des Fachbetriebs genutzt und die Prüfung selbst wird durch einen Prüfingenieur des TÜV oder einer ähnlichen Prüfungsorganisation durchgeführt. Diese Vorgehensweise wird landläufig als sogenannter "Werkstatt-TÜV" bezeichnet oder mit den vom Landgericht angesprochenen sog. "Prüftagen" in Verbindung gebracht.

All dies spricht dafür, dass der angesprochene Verkehr den schlichten Hinweis einer Kfz - Reparaturwerkstatt wie der Beklagten auf die "HU", auch mit gleichzeitiger Angabe der Bezeichnung "AU" und der Anzeige der Prüfplakette(n), in korrekter Weise dahingehend versteht, dass er in dieser Werkstatt die Prüfplakette erhalten kann, die dort von einem externen Prüfinstitut vergeben wird.

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Bauteile

OLG Karlsruhe Urt. v. 27.2.2013, 6 U 122/11, Tz. 56

Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich um Fachkreise, nämlich potentielle Käufer von Gerüstbauteilen. Anders als das Landgericht angenommen hat, verstehen diese den angegriffenen Hinweis nicht dahin, dass das beworbene Produkt überhaupt einer Zulassung entspreche und danach zulässig am Bau eingesetzt werden könne. Denn diesen angesprochenen Verkehrskreisen ist die rechtliche Ausgangslage bekannt. Sie wissen, dass die zulässige Verwendung dieser Teile entweder einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 18 LBO-BW oder aber einer Zustimmung im Einzelfall (vgl. §§ 17 Abs. S.1 Nr. 3, 20 LBO-BW) bedarf. Letzteres ist für den Käufer eine deutliche Einschränkung der Verwendung der Gerüstbauteile. Sie wissen darüber hinaus, dass Abnehmer von Gerüstbauteilen eines Herstellers im Fall einer nachgewiesene Übereinstimmung ihres Gerüstsystems mit dem Gerüstsystem eines (anderen) Herstellers, der selbst über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, dieses ebenfalls verwenden dürfen, ohne im Einzelfall eine Zustimmung einholen zu müssen (Konformitätsbescheinigung, § 22 LBO-BW). In diesen Fällen nutzt das Gerüstsystem also - im Fall der nachgeprüften und bestätigten Übereinstimmung - die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung eines anderen Herstellers. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen um Fachkreise handelt, ist diesen der Unterschied einer „Zulassung“ und einer „Konformitätsbescheinigung“ bekannt. Selbst wenn es - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zuträfe, dass die angesprochenen Verkehrskreise einem Gerüst mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung eine bestimmte Qualitäts- und Innovationserwartung zuschreiben und für den Abnehmer in beiden Fällen die Erwartung erfüllt wird, dass er für die Verwendung des Gerüsts keiner Zustimmung im Einzelfall bedarf, kann der angesprochene Verkehrskreis die Fachbegriffe „Zulassung“ und „Konformitätsbescheinigung“ unterscheiden. Er wird daher die Werbung für Gerüstbauteile eines Gerüstsystems unter Verwendung des Zusatzes „Mit Zulassung!“ nicht dahin verstehen, dass das beworbene Produkt irgend einer Zulassung entspreche, also konform mit einem zugelassenen Produkt sei. …. Der Verkehr wird der angegriffenen Werbeaussage daher vielmehr die Behauptung einer eigenen Zulassung, also einer eigenen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entnehmen.

Die so verstandene Werbeaussage ist falsch, da die Beklagte Ziff. 1 zum Zeitpunkt der Werbung nur über eine Konformitätsbescheinigung und nicht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügte.

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Anhang zu § 3 Abs. 3

Eine stets unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 3 ist gemäß Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen

OLG Köln, Urt. v. 23.2.2011, 6 U 159/10, Tz. 19 - 21

Die mit Nr. 2 des Anhangs eng verwandte, über die Verwendung von Gütezeichen hinaus allerdings auch deren werbliche Ausnutzung umfassende Vorschrift sanktioniert unwahre Angaben über die Einhaltung von "Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung", weil die hiermit vor allem gemeinten "Genehmigungen, Zulassungen und Zertifikate" eine besondere Güte des Warenangebots vermuten lassen und diesbezügliche Angaben für die Verbraucherentscheidung einen besonderen Stellenwert haben (so die Regierungsbegründung, BT-Drs. 16/10145, S. 31). So liegt es beispielsweise, wenn ein Unternehmen mit dem GS-Zeichen wirbt, obwohl das "geprüfte" Produkt in einem maßgeblichen Punkt verändert worden ist.

Während "Bestätigung" und "Genehmigung" offenbar eine besondere Form der Anerkennung oder Erlaubnis (z.B. die behördliche Zulassung von Baustoffen wie im Fall BGH GRUR 2006, 82 – Betonstahl) voraussetzen, mag unter "Billigung" neben einer förmlichen "Approbation" auch eine eher informelle Art des "Gutheißens" im Sinne einer bloßen Empfehlung verstanden werden. Auch hier geht es aber wie bei Nr. 2 um die Bewertung eines Produkts anhand objektiver Kriterien durch eine mit gewisser Autorität ausgestattete "erteilende Stelle", das heißt um eine Form der bewussten Anerkennung durch Dritte nach besonderer Prüfung.

Testurteile der Stiftung Warentest haben dem gegenüber einen anderen, vom beschränkten Regelungszweck der Vorschrift nicht mehr gedeckten Charakter, insofern sie dem Verbraucher durch vergleichende Untersuchung und Bewertung ausgewählter Produkte nützliche Informationen vermitteln, ohne damit zwangsläufig eine Empfehlung zu Gunsten der am besten bewerteten Erzeugnisse oder gar des einzigen "Testsiegers" zu verbinden. Die Werbung mit den konkreten Ergebnissen solcher Vergleichstests mag daher zwar irreführend sein, wenn das beworbene Produkt nicht mehr den Testbedingungen entspricht, es handelt sich in diesem Fall jedoch um keine unter Nr. 4 fallende unberechtigte Inanspruchnahme einer Bestätigung, Billigung oder Genehmigung.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6J6WnjYnC