1. Was sind unlautere geschäftliche Handlungen
2. Einführung in die Kommentierung der Verbotstatbestände des UWG
4. Zugang zur Kommentierung des UWG über den Gesetzestext
Was sind unlautere geschäftliche Handlungen
In diesem Kapitel wird beschrieben, welche geschäftlichen Handlungen als unlauter und damit unzulässig angesehen werden.
Die Verbotsvorschriften finden sich in erster Linie in §§ 3 bis 7 UWG, daneben aber auch in Nebengesetzen wie dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) oder dem Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB); andere ergeben sich aus einer Kombination gesetzlicher Bestimmungen. Insbesondere § 4 Nr. 11 UWG (sog. Vorsprung durch Rechtsbruch) gilt als Einfallstor unzähliger gesetzlicher Bestimmungen in das UWG.
Einführung in die Kommentierung der Verbotstatbestände des UWG
Die Darstellung der Verbotstatbestände erfolgt in der Reihenfolge der Bestimmungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Daneben findet sich noch eine Darstellung branchenabhängiger Besonderheiten, z.B. zum Arzneimittelsektor, die nach den Bestimmungen des UWG in eignenen Kapitel dargestellt werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei wiederum das Heilmittelwerbegesetz. Die Kommentierung der in der Praxis ebenfalls wichtigen Preisangabenverordnung findet sich als Unterfall in der Kommentierung des § 3a UWG.
Wer weiß, wonach sucht, findet sich vermutlich mit der Navigationsleiste am linken Rand am Schnellsten zurecht. Beim Anklicken des "+" - Zeichens öffnet sich das darunter liegende Unterkapitel mit ggfs. einem weiteren Unterkapitel. S.a. "Navigation".
Stichwortliste der Verbote
Nach § 4 bis 7 sind u.U. verboten:
- die Herabsetzung eines Konkurrenten oder seiner Waren oder Dienstleistungen
- die Äußerung oder Weitergabe von Unwahrheiten (Gerüchten) über den Konkurrenten oder seine Waren oder Dienstleistungen
- die Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Konkurrenten unter bestimmten Umständen
- die Behinderung von Konkurrenten
- die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen
- die Irreführung
- die Irreführung durch Unterlassen
- vergleichende Werbung unter bestimmten Umständen
- belästigende Werbung einschließlich unerwünschte E-Mail-, Telefon- und Telefaxwerbung
- der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
- die Ausbeutung fremder Vorlagen
Zugang zur Kommentierung des UWG über den Gesetzestext
Der Gesetzestext des UWG findet sich auf der Homepage (in unteren Teil). Dort sind die einzelnen Verbotstatbestände mit Links versehen, die unmittelbar zur korrespondierenden Stelle in der Kommentierung des UWG führen.
Straftatbestände
Straftatbestände, die auch zivilrechtlich verfolgt werden können und u.a. für den Know-how-Schutz von großer Bedeutung sind, sind:
- die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
- die Vorlagenfreibeuterei
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG: